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Amtsgericht Düsseldorf·267 F 211/20·08.11.2020

Kostenfestsetzung in Familiensache: Einigungsgebühr bei mehreren Vergleichen aus Gesamtwert

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einem Termin wurden in drei Familiensachen Vereinbarungen geschlossen; das Gericht setzte die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren auf 417,51 EUR fest und kürzte die beantragte Einigungsgebühr. Entscheidend war, ob bei mehreren Vergleichen jeweils eine Gebühr anfällt. Das Gericht stellte fest, dass nur eine Einigungsgebühr nach den zusammengerechneten Verfahrenswerten entsteht und anteilig zu verteilen ist, weshalb für das vorliegende Verfahren eine anteilige Gebühr von 118,72 € anzusetzen war.

Ausgang: Kostenfestsetzung insoweit stattgegeben, beantragte Einigungsgebühr jedoch gekürzt; anteilige Einigungsgebühr festgesetzt (118,72 €) und Gesamtfestsetzung 417,51 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien entsteht grundsätzlich nur eine Einigungsgebühr, die aus den zusammengerechneten Verfahrenswerten zu berechnen ist.

2

Auch der Abschluss von zwei Vergleichen in einem gerichtlichen Termin stellt unabhängig von der Form der Protokollierung nur dann eine einheitliche Einigung im Sinne der Anmerkung zu Nr. 1000 RVG-VV dar, wenn die Vereinbarungen in einem so engen Sachzusammenhang stehen, dass die eine nicht ohne die andere zustande gekommen wäre.

3

Die Festsetzung der Einigungsgebühr erfolgt auf Grundlage der addierten Verfahrenswerte; bei mehreren betroffenen Verfahren ist die sich hieraus ergebende Gebühr anteilig auf die einzelnen Verfahren zu verteilen.

4

Bei der Kostenfestsetzung nach RVG ist die aus der Staatskasse zu zahlende Gebührensumme entsprechend der vorgenannten Grundsätze zu berechnen und kann die beantragte Einzelgebühr gekürzt werden.

Relevante Normen
§ RVG-VV Nr. 1000§ VV 1003 RVG

Tenor

In der Familiensache Q gegen I

werden die dem/der Rechtsanwalt/in  F mit Liquidation vom 09.10.2020 beantragten aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 417,51 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Begründung für Absetzungen:

2

Im Termin am 08.10.2020 wurde zu drei Verfahren jeweils eine Vereinbarung geschlossen.

3

Unter Hinweis auf Gerold-Schmidt, 22. Aufl., 1003 Rz. 71 VV und die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.03.2009, II-10 WF 36/08 sowie des OLG Celle vom 24.4.14, 17 WF 79/14 ist zu beachten, dass bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien nur eine Einigungsgebühr entsteht, die nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen ist.

4

Auch beim Abschluss von 2 Vergleichen in einem gerichtlichen Termin handelt es sich unabhängig von der Art der Protokollierung nur um eine Einigung im Sinne von Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 RVG-VV, wenn die Vereinbarungen in einem so engen Sachzusammenhang stehen, dass die eine Vereinbarung nicht ohne die andere zustande gekommen wäre.

5

Die Festsetzung der Einigungsgebühr erfolgt dabei auf der Grundlage der addierten Verfahrenswerte.

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Die Vereinbarung hat einen Gesamt-Wert i.H.v. 7000 €.

7

Die Einigungsgebühr VV 1003 RVG aus 7000 € beträgt 277,00 Euro und ist anteilig auf die drei Verfahren zu verteilen.

8

Im Verfahren 267 F 211/20 beträgt der Wert 3000 €. Hier ergibt sich eine anteilige Einigungsgebühr i.H.v. 118,72 €.

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Die beantrage Einigungsgebühr wurde auf 118,72 € gekürzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

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Düsseldorf, 09.11.2020

13

Amtsgericht

14

H

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Justizamtsinspektorin

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle