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Amtsgericht Düsseldorf·266 F 331/14·26.10.2014

Vollstreckbarerklärung niederländischen Unterhaltstitels mit Indexanpassung

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf ordnet die Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Unterhaltsurteils (Rechtbank Arnhem, 24.09.2009) für Deutschland an und setzt konkrete monatliche Unterhaltshöhen für zwei Kinder sowie künftige Indexanpassungen fest. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 23 ff. der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und das Auslandsunterhaltsgesetz. Die Prüfung der Versagungsgründe erfolgt in I. Instanz nicht; die Entscheidung ergeht ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung des niederländischen Unterhaltstitels in Deutschland stattgegeben; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften der Artikel 23 ff. der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 finden auf vor Inkrafttreten ergangene Unterhaltstitel Anwendung, wenn die Vollstreckbarerklärung erst nach Inkrafttreten der Verordnung beantragt wird (Art.75 Abs.2 Nr.2).

2

Die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Art.27 Abs.1 und 2 der Verordnung in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen des Auslandsunterhaltsgesetzes.

3

Die Vollstreckbarerklärung kann nach Art.30 Satz 2 der Verordnung ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen.

4

In erster Instanz erfolgt keine materielle Überprüfung der in Art.24 der Verordnung genannten Versagungsgründe (vgl. Art.30 der Verordnung).

5

Die Kostenentscheidung bei Anordnungen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz richtet sich nach §40 Abs.1 Satz3 AUG in Verbindung mit §788 Abs.1 ZPO.

Relevante Normen
§ Art. 27 Abs. 1 und 2 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 AUG§ 5 Abs. 4 AUG§ 38 Abs. 2 AUG§ Art. 28 der EG-Verordnung Nr. 4/2009§ Art. 24 der EG-Verordnung Nr. 4/2009§ Art. 30 der EG-Verordnung Nr. 4/2009

Tenor

Es wird angeordnet, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem

-       ########### – vom 24.09.2009, durch die der

Antragsgegner verpflichtet wurde, einen monatlichen Unterhalt

für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder R, geb. am #### und E, geb. am ####, in Höhe von jeweils 375,00 € zuzüglich einer jährlichen

Anpassung der Unterhaltshöhe an den Lebenshaltungsindex in den

Niederlanden zu zahlen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-

land mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist mit der Maßgabe,

dass der Antragsgegner verpflichtet ist, für R und

E ab dem 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 einen

monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 392,11 € zu zahlen,

vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 einen monatlichen Unterhalt

in Höhe von jeweils 398,78 € und ab dem 01.01.2014 einen

monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 402,37 € zuzüglich

der künftigen jährlichen gesetzlichen Anpassung der Unterhaltshöhe

an den Lebenshaltungsindex in den Niederlanden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschluss ist mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

Verfahrenswert: 31.175,58 €.

Gründe

2

Die Entscheidung richtet sich nach Artikel 23 ff. der EG-Verordnung, Nr. 4/2009 vom 18.12.2008, in Kraft seit dem 18.06.2011, sowie dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (AUG), in Kraft seit dem 18.06.2011.

3

Nach Artikel 75 Abs. 2 Nr. 2 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 sind die Vorschriften der Artikel 23 ff. der Verordnung anwendbar auf Unterhaltstitel, die vor Inkrafttreten der Verordnung ergangen sind, deren Vollstreckbarerklärung aber erst nach Inkrafttreten der Verordnung beantragt wird. Dies ist hier der Fall, da der Titel vom 24.09.2009 datiert und die Verordnung seit dem 18.06.2011 sowohl in Deutschland als auch im Königreich der Niederlande in Kraft ist. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach Inkrafttreten am 07.10.2014 bei Gericht eingegangen.

4

Der Antrag ist zulässig.

5

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Artikel 27 Abs. 1 und 2 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 AUG. Das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde ist gemäß § 5 Abs. 4 AUG zur Vertretung der Antragstellerin befugt. Gemäß § 38 Abs. 2 AUG besteht in I. Instanz kein Anwaltszwang.

6

Der Antrag ist auch begründet.

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Die gemäß Artikel 28 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 erforderlichen Schriftstücke sind eingereicht worden. Eine Überprüfung der Versagungsgründe gemäß Artikel 24 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 erfolgt in I. Instanz nicht, vgl. Artikel 30 der EG-Verordnung Nr. 4/2009.

8

Gemäß Artikel 30 Satz 2 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 ergeht die Entscheidung ohne Anhörung des Antragsgegners als Vollstreckungsschuldners.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 3 AUG in Verbindung mit § 788 Abs. 1 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

11

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

12

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

13

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben wurde.

14

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Beschluss dem Antragsgegner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.

15

Hat der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die vorgenannte Beschwerdefrist 45 Tage. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

16

Die Beschwerdefrist der Antragstellerin beträgt 1 Monat ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.

17

Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht erwirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses.

18

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

19

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

20

Sie ist zu unterzeichnen und zu begründen.

21

Der Beschwerdeschrift sollen zwei Abschriften zum Zwecke der Zustellung beigefügt werden.