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Amtsgericht Düsseldorf·266 F 311/11·03.07.2013

Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Rentenanrechten angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eheleute beantragen die Scheidung; das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich durch. Es ordnete die interne Teilung der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen Ehezeitanteile an und übertrug 5,3873 bzw. 3,4532 Entgeltpunkte. Nach Umrechnung in Kapitalwerte ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von 11.649,73 € zu Lasten des Antragstellers.

Ausgang: Anordnung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung: Übertragung von Entgeltpunkten zugunsten beider Ehegatten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen.

2

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

3

Die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ermöglicht die Übertragung von Ehezeitanteilen in Entgeltpunkten zwischen den Versorgungskonten der Ehegatten.

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Zur Ermittlung des kapitalmäßigen Ausgleichs werden Entgeltpunkte nach § 47 VersAusglG in Kapitalwerte umgerechnet; der Versorgungsträger kann gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG Vorschläge zum Ausgleichswert unterbreiten.

Relevante Normen
§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 10 Abs. 1 VersAusglG

Tenor

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,3873 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2011, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,4532 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2011, übertragen.

Gründe

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A.

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Die Beteiligten haben am 02.10.2006 vor dem Standesamt in M die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist der am 31.03.2008 geborene Sohn Q hervorgegangen. Der Antragsteller hat drei weitere Kinder aus früheren Beziehungen und zwar den 20jährigen Sohn Q2, den Sohn Q3 und den Sohn Q4. Für die drei Söhne zahlt der Antragsteller monatlichen Kindesunterhalt von insgesamt 2.192,00 €. Der Antragsteller erzielte ein Jahresbruttogehalt von 237.555,76 €. Aufgrund einer Vertragsänderung vom 13.07.2012 mit seinem Arbeitgeber erzielt der Antragsteller derzeit jährlich lediglich brutto 200.004,00 €. Die Beteiligten trennten sich. Das gemeinsame Kind lebte in der Folgezeit im Haushalt der Antragsgegnerin. Diese zog im September 2011 von E nach X mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten und trat dort zum 12.09.2011 eine Vollzeitstelle bei der Firma S an. Durch diese Tätigkeit erzielte sie ein Jahresbruttogehalt von 60.000,00 €. Die Antragsgegnerin reduzierte ihre Arbeitszeit im Mai 2012 auf 25 Stunden pro Woche mit der Begründung, das von ihr betreute Kind habe Verhaltensauffälligkeiten gezeigt und ihr sei von der behandelnden Therapeutin nahegelegt worden, ihre Arbeitszeiten zu reduzieren, um mehr Zeit mit dem Kind verbringen zu können. Aufgrund der Arbeitszeitreduzierung arbeitet die Antragsgegnerin bis 16.00 Uhr. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.279,66 €. Der Sohn der Beteiligten besucht eine Kindertagesstätte, wo er bis 17.00 Uhr betreut wird. Die Antragsgegnerin hat eine Kinderfrau zur Betreuung des Sohnes eingestellt. Diese bezieht monatlich ein Einkommen von 516,00 €. Die Kinderfrau holt den Sohn um 15.00 Uhr aus der Kindertagesstätte ab und betreut das Kind zuhause bis zur Rückkehr der Antragsgegnerin.

4

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe.

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Er trägt vor:

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Die Ehe sei zerrüttet, die Trennung sei bereits im Juni 2010 erfolgt. Der Antragsgegnerin sei ein Wohnvorteil von monatlich mindestens 400,00 € zuzurechnen, da sie in X eine äußerst preiswerte Wohnung angemietet habe. Zu der Einkommensreduzierung aufgrund der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 13.07.2012 sei er gezwungen gewesen im Rahmen einer allgemeinen Kostensenkungsinitiative. Er habe auf die Auszahlung der Tantiemen für die Dauer von 5 Jahren verzichtet und der Arbeitgeber habe im Gegenzug auf die Ausübung des vereinbarten Kündigungsrechts bis zum 01.03.2016 verzichtet. Er wende monatlich einen Betrag von 2.900,00 € als Altersvorsorge auf.

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Der Antragsteller beantragt,

8

Die Antragsgegnerin stimmt der Ehescheidung zu und beantragt,

9

Der Antragsteller beantragt,

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Wohnung/HausGesamt- bedarfGrundlage
Hauptwohnung1.200,00 €Schätzung
Kaltmiete (1.400 - Anteil 200 € in Kindesunterhalt)
Heizung (Gas, Öl)150,00 €Schätzung
Strom102,00 €Anl. UE 4
Betriebskostenvorauszahlungen150,00 €Schätzung
Hausrat-/Glasversicherung10,00 €Schätzung
Haushaltshilfe100,00 €Schätzung
Rücklage Renovierung50,00 €Schätzung
Stellplatzmiete68,00 €Anl. UE 5
Schuldverpflichtungen
Kredit106,00 €Anl. UE 6/7
Versicherungen
Krankenversicherung369,00 €Anl. UE 8
Zahnersatzkosten10,00 €Schätzung
Brillen, sonstige med. Hilfsmittel10,00 €Schätzung
Lebensversicherung65,41 €Anl. UE 9
Unfallversicherung4,00 €Anl. UE 10
Haftpflichtversicherung15,00 €Schätzung
Rechtsschutzversicherung15,00 €
Sonstige Lebenshaltung
Telekommunikation80,00 €Schätzung
Fernsehen, Rundfunk6,00 €Schätzung
Zeitungen, Zeitschriften30,00 €Schätzung
Kleidung300,00 €Schätzung
Frisör40,00 €Schätzung
Kosmetik50,00 €Schätzung
Lebensmittel, Getränke250,00 €Schätzung
Blumen, Gartenausstattung30,00 €Schätzung
Geschenke bei Einladungen/Geburtstagen50,00 €Schätzung
Bücher, Schallplatten, CDs20,00 €Schätzung
Allg. Haushaltskosten (Wäsche, Bügeln, Putzmittel, Hausrat, Deko)300,00 €Schätzung
Rücklage Neuanschaffung Hausrat, Möbel300,00 €Schätzung
Restaurantbesuche150,00 €Schätzung
PKW
Kfz Versicherung50,00 €Schätzung
Steuer15,00 €Schätzung
Benzin, Öl, Wäsche80,00 €Schätzung
ADAC
Reparaturen/Inspektion80,00 €Schätzung
Rücklage Neuanschaffung Hausrat, Möbel300,00 €Schätzung
Freizeit
Urlaube250,00 €Schätzung
Oper, Theater, Kino usw.150,00 €Schätzung
Sport (Clubbeiträge, Trainerstunden usw.50,00 €
Schwimmbad, Sauna, Sonnenbank20,00 €Schätzung
Babysitter80,00 €Schätzung
Hobby30,00 €Schätzung
insgesamt also5.135,41 €
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Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

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Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2006

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Ende der Ehezeit: 31. 10. 2011

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Ausgleichspflichtige Anrechte

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In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

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Der Antragsteller:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,7746 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,3873 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 32.449,50 Euro.

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Die Antragsgegnerin:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,9063 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,4532 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 20.799,77 Euro.

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Übersicht:

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Antragsteller

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Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               32.449,50 Euro

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Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              5,3873 Entgeltpunkte

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Antragsgegnerin

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Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               20.799,77 Euro

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Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              3,4532 Entgeltpunkte

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Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 11.649,73 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.

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Ausgleich:

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Die einzelnen Anrechte:

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Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,3873 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

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Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,4532 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Beschwerde gegen Endentscheidung in Ehesachen

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

38

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

39

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

40

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.