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Amtsgericht Düsseldorf·265 F 147/82·04.11.1982

Unterhalt: Anrechnung von Kindergeld (Zählkindervorteil) und Festsetzung rückständiger Zahlungen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kinder klagten auf erhöhten Kindesunterhalt und Rückstände gegenüber ihrem Vater. Streitpunkt war die Anrechnung des vom Staat gezahlten Kindergeldes sowie der Beginn der Durchsetzbarkeit erhöhter Beträge. Das Familiengericht sprach den erhöhten laufenden Unterhalt ab 1.10.1982 und Rückstände für Feb.–Sep.1982 zu; das Kindergeld ist nur anteilig für die gemeinsamen Kinder anzurechnen. Verzugszinsen wurden nach §§ 284, 288 BGB gewährt.

Ausgang: Klage auf Kindesunterhalt teilweise stattgegeben: laufender erhöhter Unterhalt ab 1.10.1982 und Rückstände für Feb.–Sep.1982 zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Kinder haben gegenüber ihren Eltern Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff., 1610 BGB; zur Bemessung kann die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungsmaßstab herangezogen werden.

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Bei der Anrechnung des Kindergeldes ist nur derjenige anteilige Kindergeldbetrag zu berücksichtigen, der denjenigen Kindern zugutekommt, denen gegenüber beide Elternteile gemeinsam unterhaltspflichtig und bezugsberechtigt sind; ein Zählkindervorteil für weitere Kinder ist nicht zu berücksichtigen.

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Erhöhte Unterhaltsbeträge können regelmäßig erst ab dem Monat verlangt werden, der auf den Zugang einer Zahlungsaufforderung folgt (§ 1613 BGB); Rückforderungsansprüche für davor liegende Zeiträume setzen Verzug voraus (§ 284 BGB).

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Für rückständigen Kindesunterhalt sind Verzugszinsen zu gewähren; die Verzugszinsen bemessen sich nach §§ 284, 288 BGB.

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Die vom Unterhaltspflichtigen bereits geleistete Aufteilung von Zahlungen bleibt maßgeblich, wenn die empfangenden Anspruchsberechtigten diese Aufteilung nicht beanstanden.

Relevante Normen
§ 1601 ff., 1610 BGB§ 10 BKGG§ 1613 BGB§ 284 BGB§ 288 BGB§ 92 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1982

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1) Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 1) 476,-- DM nebst 4 % Zinsen von 178,-- DM

seit dem 15. März 1982 und ab 1. Oktober 1982 über die bisher

gezahlten 243,-- DM hinaus weitere 59,50 DM, insgesamt also

302,50 DM, monatlich als Unterhalt zu zahlen;

b) an den Kläger zu 2) 364,-- DM nebst 4 % Zinsen von 136,50 DM seit

dem 15. März 1982 und ab 1. Oktober 1982 über die bisher gezahlten

207,-- DM hinaus weitere 45,50 DM, insgesamt also 252,50 DM, monatlich

als Unterhalt zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Gerichtskosten tragen zu je 1/20 die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und zu 9/10 der Beklagte.

Der Beklagte trägt zu je 9/10 die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) und zu 9/10 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen zu je 1/20 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und zu je 1/20 die des Beklagten.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.200,-- DM abwenden, es sei denn die Kläger erbringen diese Sicherheit.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-- DM abwenden, es sei denn der Beklagte erbringt diese Sicherheit.

Tatbestand

2

Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Kläger leben im Haushalt ihrer Mutter, die Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Im Haushalt der Mutter, die wieder verheiratet ist, leben zwei weitere Kinder.

3

Die Kläger ließen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. Januar 1982 den Beklagten auffordern, an sie einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 340,-- DM bzw. 250,-- DM zu zahlen.

4

Der Beklagte hat unstreitig im Januar 1982 einen Unterhaltsbetrag von 370,-- DM ab Februar 1982 einen solchen von 450,-- DM gezahlt, von denen die Klägerin zu 1) 54 % auf sich und der Kläger zu 2) 46 % auf sich verrechnet.

5

Die Parteien gehen übereinstimmend von einem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten von ca. 2.000,--DM aus. Sie streiten über die Höhe des Kindergeldes und der Anrechnungsbeträge. Das Kindergeld wird an die Mutter der Kläger bzw. den Ehemann gezahlt. Strittig ist weiter der evtl. Rückstand für den Monat Januar 1982 (Verzug?).

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, jeweils zu Händen der Mutter an die Klägerin zu 1) 102,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.1.1982, an den Kläger zu 2) 82,30 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 10.1.1982, an die Klägerin zu 1) 178,50 DM nebst 4 % Zinsen, und zwar jeweils auf einen Betrag von 59,50 DM seit dem 1.2., 1.3. und 1.4.1982, an den Kläger zu 2) 136,50 DM nebst 4 % Zinsen, und zwar jeweils auf einen Betrag von 45,50 DM seit dem 1.2., 1.3. und 1.4.82 zu zahlen;

  1. den Beklagten zu verurteilen, jeweils zu Händen der Mutter
  2. an die Klägerin zu 1) 102,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.1.1982,
  3. an den Kläger zu 2) 82,30 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 10.1.1982,
  4. an die Klägerin zu 1) 178,50 DM nebst 4 % Zinsen, und zwar jeweils auf einen Betrag von 59,50 DM seit dem 1.2., 1.3. und 1.4.1982,
  5. an den Kläger zu 2) 136,50 DM nebst 4 % Zinsen, und zwar jeweils auf einen Betrag von 45,50 DM seit dem 1.2., 1.3. und 1.4.82 zu zahlen;
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den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Mutter an die Klägerin zu 1) zum 28.5.82 über den bisher gezahlten Unterhaltsbetrag von 243,-- DM hinaus einen weiteren Betrag von 59,50 DM für Mai 1982, an den Kläger zu 2) zum 28.5.1982 über den bisher gezahlten Unterhaltsbetrag von 207,-- DM hinaus für den laufenden Monat Mai 1982 einen weiteren Betrag von 45,50 DM zu zahlen;

  1. den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Mutter
  2. an die Klägerin zu 1) zum 28.5.82 über den bisher gezahlten Unterhaltsbetrag von 243,-- DM hinaus einen weiteren Betrag von 59,50 DM für Mai 1982,
  3. an den Kläger zu 2) zum 28.5.1982 über den bisher gezahlten Unterhaltsbetrag von 207,-- DM hinaus für den laufenden Monat Mai 1982 einen weiteren Betrag von 45,50 DM zu zahlen;
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den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Mutter an die Klägerin zu 1) – beginnend mit dem 1.6.82 – als monatliche Unterhaltsrente über die bisherigen gezahlten Beträge von 243,-- DM weitere Beträge von 59,50 DM monatlich im voraus, an den Kläger zu 2) – beginnend mit dem 1.6.1982 – als monatliche Unterhaltsrente über die bisher gezahlten Beträge von 207,-- DM weitere Beträge von 45,50 DM monatlich im voraus zu zahlen;

  1. den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Mutter
  2. an die Klägerin zu 1) – beginnend mit dem 1.6.82 – als monatliche Unterhaltsrente über die bisherigen gezahlten Beträge von 243,-- DM weitere Beträge von 59,50 DM monatlich im voraus,
  3. an den Kläger zu 2) – beginnend mit dem 1.6.1982 – als monatliche Unterhaltsrente über die bisher gezahlten Beträge von 207,-- DM weitere Beträge von 45,50 DM monatlich im voraus zu zahlen;
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hilfsweise wird zu Ziff. 3a) und b) für den Fall, dass der Beklagte im Mai 1982 noch keine Zahlung an die Klägerin geleistet hat, beantragt,

  1. hilfsweise wird zu Ziff. 3a) und b) für den Fall, dass der Beklagte im Mai 1982 noch keine Zahlung an die Klägerin geleistet hat, beantragt,
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diesen zu verurteilen, zu Händen der Mutter

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an die Klägerin zu 1) zum 28.5.1982 einen Unterhaltsbetrag für den laufenden Monat Mai 1982 in Höhe von 302,50 DM, an den Kläger zu 2) zum 28.5.1982 für den laufenden Monat Mai 1982 einen Unterhaltsbetrag von 252,50 DM,

  1. an die Klägerin zu 1) zum 28.5.1982 einen Unterhaltsbetrag für den laufenden Monat Mai 1982 in Höhe von 302,50 DM,
  2. an den Kläger zu 2) zum 28.5.1982 für den laufenden Monat Mai 1982 einen Unterhaltsbetrag von 252,50 DM,
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zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf den rückständigen Unterhalt für den Monat Januar 1982 begründet.

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Die Kläger haben gegen den Beklagten, ihren Vater, Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff, 1610 BGB. Beide Parteien gehen von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Beklagten von etwas über 2.000,-- DM aus und kommen entsprechend der "Düsseldorfer Tabelle" (Gruppe 3) übereinstimmend zu folgenden Unterhaltsbeträgen für

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die Klägerin zu 1) 340,-- DM (3. Altersstufe),

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den Kläger zu 2) 290,-- DM (2. Altersstufe).

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Hierauf ist das anteilige Kindergeld anzurechnen, über dessen Höhe und Anrechnungsweise die Parteien streiten:

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Nach dem BKGG i.d.F. vom 21. Januar 1982 (BGBI I S. 13) - § 10 – beträgt das Kindergeld für das 1. Kind 50,-- DM, für das 2. Kind 100,-- DM, für das 3. Kind 220,-- DM und für das 4. Kind sowie jedes weitere Kind 240,-- DM. Unstreitig wird an die Mutter der Kläger bzw. deren Ehemann Kindergeld für 4 Kinder, also 610,-- DM (und nicht 650,-- DM bzw. 720,-- DM) gezahlt. In Bezug auf den Beklagten kann jedoch nur ein Kindergeldbetrag von 50—DM + 100,-- DM = 150,-- DM anteilig mit je 37,50 DM berücksichtigt werden; nur dieser Betrag ist von dem monatlichen Unterhaltsbetrag abzuziehen, so dass sich für

  1. Nach dem BKGG i.d.F. vom 21. Januar 1982 (BGBI I S. 13) - § 10 – beträgt das Kindergeld für das 1. Kind 50,-- DM, für das 2. Kind 100,-- DM, für das 3. Kind 220,-- DM und für das 4. Kind sowie jedes weitere Kind 240,-- DM.
  2. Unstreitig wird an die Mutter der Kläger bzw. deren Ehemann Kindergeld für 4 Kinder, also 610,-- DM (und nicht 650,-- DM bzw. 720,-- DM) gezahlt. In Bezug auf den Beklagten kann jedoch nur ein Kindergeldbetrag von 50—DM + 100,-- DM = 150,-- DM anteilig mit je 37,50 DM berücksichtigt werden; nur dieser Betrag ist von dem monatlichen Unterhaltsbetrag abzuziehen, so dass sich für
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die Klägerin zu 1) 307,50 DM als Unterhalt und für

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den Kläger zu 2) 252,50 DM

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ergeben.

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Denn nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung partizipiert der Beklagte nicht an dem Zahlkindervorteil (vgl. u.a. BGH, FamRZ 1981, 26 u. 651; OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 82; AmtsVorm. 1982, 913). Der BGH hat in den vorgenannten Entscheidungen ausgesprochen, dass das anteilige Kindergeld sich ausschließlich auf das für diejenigen Kinder beschränkt, denen gegenüber die Eltern gemeinsam unterhaltspflichtig und – vorbehaltlich der Rangfolge des § 3 BKGG – bezugsberechtigt sind. Das sind aber nur die beiden Kläger. – Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die weiteren Kinder jünger oder älter als die Kläger sind (evtl. Kinder aus der 1. Ehe des Ehemannes der Mutter). –

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Das Gericht vermag sich der Ansicht des 5. Familiensenates des OLG Düsseldorf (AmtsVorm. a.a.O.) nicht anschließen. Dieser folgt zwar im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH, will jedoch die effektiv für die gemeinsamen Kinder gezahlten Kindergeldbeträge aufteilen. – Wäre dies richtig, so könnte die Frage,

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ob die beiden anderen Kinder jünger oder älter als die Kläger sind, nicht offen bleiben. –

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Das führt aber im Ergebnis dazu, dass doch ein Zählkindervorteil berücksichtigt wird. Das gerade soll aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht geschehen. der Hinweis des 5. Senates, dass dann eine doppelte Berücksichtigung des Zählkindervorteils stattfinde – einmal vom Staat; ein weiteres mal durch den Beklagten wegen des höheren Unterhaltes -, ist nicht überzeugend. Die von dem 5. Senat insoweit angeführten Beispiele zur Begründung eienr Unbilligkeit können das Gegenteil nicht erweisen:

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Rechnet man nach der Meinung des 5. Senates für den Fall, dass die Kläger die jüngeren Kinder sind, so ergäbe sich: 220,-- DM + 240,-- DM = 460,-- DM; also ein Anteil von je 115,-- DM. Dabei wird aber außer acht gelassen, dass die höheren Kindergeldbeträge für das 3. und 4. Kind vom Staat gezahlt werden, um den Eltern von 4 Kindern die Unterhaltslast zu erleichtern; der Beklagte ist aber nur 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet, während die Mutter der Kläger diese Verpflichtung für 4 Kinder trifft.

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Rechnet man – wie nach n. M. vor den Entscheidungen des BGH – den Kindergeldanteil nach Kopfteilen aus, so ergäbe sich hier ein Betrag von je 76,25 DM (50,-- DM + 100,-- DM + 220,-- DM +240,-- DM = 610,-- DM : 8). Aber gerade diese Berechnungsmethode ist von dem BGH wegen der Berücksichtigung eines Zählkindervorteils abgelehnt worden. Wäre die Meinung des 5. Familiensenates des OLG Düsseldorf richtig, so stünde sich der Beklage noch besser als nach der vom BGH abgelehnten Berechnungsmethode.

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Darüberhinaus wären die Ergebnisse, errechnet entsprechend der Meinung des 5. Familiensenates des OLG Düsseldorf rein zufällig, denn sie hängen davon ab, welche Stelle die gemeinsamen Kinder in der Rangfolge aus verschiedenen Verbindungen einnehmen. Je nach Lage des Falles hätte der unterhaltspflichtige Elternteil einen Anteil an der Progression des Kindergeldes oder nicht.

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Es wäre daher unbillig und mit dem Sinn und Zweck des Kindergeldes nicht vereinbar, wenn der Beklagte dadurch entlastet und besser gestellt würde, dass die Mutter der Kläger für zwei weitere Kinder zu sorgen hat. Vielmehr würden die Kläger einen Nachteil haben, dass infolge des Vorhandenseins weiterer Geschwister bzw. Stiefgeschwister weniger Unterhalt vom Beklagten erhalten würden, als wenn sie allein mit ihrer Mutter lebten. Lebten die Kläger noch bei dem Beklagten und ihrer Mutter – als wären diese nicht geschieden – so würden an diese auch nur ein Kindergeldbetrag von insgesamt 150,-- DM zur Entlastung ihrer Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt. Das muss im Grundsatz beibehalten bleiben.

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Die Kläger können die Mehrbeträge, d.h. die höheren Unterhaltsbeträge von 305,50 DM bzw. 252,50 DM erst ab Februar 1982 fordern (§ 1613 BGB). Der Beklagte ist erst mit dem Schreiben vom 8. Januar 1982 zur Zahlung der Mehrbeträge aufgefordert worden, so dass er erst nach Zugang dieses Schreibens in Verzug gekommen ist (§ 284 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war der Unterhalt für Januar 1982 bereits fällig.

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Der Beklagte verschuldet daher:

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ab 1. Oktober 1982 den laufenden Unterhalt von 302,50 DM bzw. 252,50 DM;

  1. ab 1. Oktober 1982 den laufenden Unterhalt von 302,50 DM bzw. 252,50 DM;
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für die Zeit davor, d.h. 1. Februar 1982 bis 30. September 1982 rückständigen Unterhalt. Er hat in diesem Zeitraum statt insgesamt 555,-- DM nur 450,-- DM gezahlt. Der Beklagte hat die von den Klägern vorgenommene Aufteilung der 450,-- DM nicht beanstandet, nämlich 54 % für die Klägerin zu 1) (= 243,-- DM) und 46 % für den Kläger zu 2) (= 207,-- DM). Das Gericht sieht daher keinen Grund von dieser Aufteilung abzuweisen.

  1. für die Zeit davor, d.h. 1. Februar 1982 bis 30. September 1982 rückständigen Unterhalt. Er hat in diesem Zeitraum statt insgesamt 555,-- DM nur 450,-- DM gezahlt. Der Beklagte hat die von den Klägern vorgenommene Aufteilung der 450,-- DM nicht beanstandet, nämlich 54 % für die Klägerin zu 1) (= 243,-- DM) und 46 % für den Kläger zu 2) (= 207,-- DM). Das Gericht sieht daher keinen Grund von dieser Aufteilung abzuweisen.
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Der Kläger hatte daher zu zahlen an:

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die Klägerin zu 1) 8 x 302,50 DM = 2.420,-- DM

  1. die Klägerin zu 1) 8 x 302,50 DM = 2.420,-- DM
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8 x 243,-- DM = 1.944,-- DM

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Rest 476,-- DM

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den Kläger zu 2) 8 x 252,50 DM = 2.020,-- DM

  1. den Kläger zu 2) 8 x 252,50 DM = 2.020,-- DM
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8 x 207,-- DM = 1.656,-- DM

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Rest 364,-- DM

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Entsprechend dem Antrag hat er diese Restbeträge für die Monate Februar, März und April 1982 zu verzinsen (§§ 284, 288 BGB). Das Gericht hat einen mittleren Zinstag angenommen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 8, 1, 711 ZPO.