Familiengericht: Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts trotz Trennung
KI-Zusammenfassung
Die nicht verheirateten Eltern beantragten die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für zwei Kinder. Das Familiengericht hielt das gemeinsame Sorgerecht aufrecht, da kein ausreichender Anhalt für eine Kindeswohlgefährdung vorlag. Kinderäußerungen seien offenbar von der Mutter beeinflusst und allein nicht entscheidungserheblich. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben (§13a FGG).
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts abgewiesen; gemeinsames Sorgerecht bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls begründen und die weitere gemeinsame Ausübung unzumutbar macht.
Die bloße Trennung der Eltern oder die einseitige Ablehnung der Sorgenteilung durch einen Elternteil genügt nicht zur Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts.
Äußerungen von Kindern sind auf eine mögliche Beeinflussung durch einen Elternteil zu prüfen; beeinflusste Äußerungen sind nicht ohne weitere Anhaltspunkte als Beleg für eine Kindeswohlgefährdung verwertbar.
Eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts darf nicht dazu führen, dass die Kinder einseitig an einen Elternteil fixiert werden; diese Gefahr ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Das Gericht kann in familiengerichtlichen Verfahren die Kostenentscheidung nach § 13a FGG treffen und die Kosten gegeneinander aufheben.
Tenor
In der Familiensache
betreffend die Kinder
(…), geboren (...) 1989,
(…), geboren am (...) 1995,
Mutter: (…),
Prozessvevollmächtigte: Rechtsanwältin H,
Vater: (…),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I,
weitere Beteiligte: Jugendamt,
hat das Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2005
durch den Richter am Amtsgericht H
beschlossen:
Das gemeinsame Sorgerecht: über die Kinder (…) geboren am (...) 1989,
(…) geboren am (...) 1995, bleibt aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die nichtverheirateten Eltern üben das Sorgerecht über ihre beiden Kinder aufgrund der Sorgeerklärung gemeinsam aus. Es ist im Interesse des Kindeswohls nicht geboten, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben.
Die Kinder leben im Haushalt der Kindesmutter. Der Antragsgegner beabsichtigt nicht, daran etwas zu ändern.
Beide Kinder äußern sich dahingehend, dass sie die Eltern für stark zerstritten halten. Sie wirkten dabei stark von der Mutter beeinflusst. Insbesondere führt im Rahmen des Gespräches Dinge an, die nicht auf seiner eigenen Wahrnehmung beruhen und deren Thematisierung auch seinem Alter in keiner Weise entspricht, insofern als er z.B. vorbringt, der Vater habe Stadtwerkerechnungen für das gemeinsame Haus nicht bezahlt. Die Kinder werden von der Kindesmutter in die Trennungsproblematik mit dem Antragsgegner einbezogen. Dies wird auch daran erkennbar, dass die Mutter dazu anhält, zumindest darin unterstützt, Programme zu entwickeln, mit denen er Internet-Nachrichten des Vaters auskundschaften kann. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben an die Eltern des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat keine konkreten Argumente dafür geliefert, dass der Antragsgegner unfähig sei, Belange der Kinder sachlich zu besprechen. Einen solchen Eindruck vermittelte der Antragsgegner auch nicht in
der mündlichen Verhandlung. Die vorgelegten Emails der Antragstellerin untermauern dagegen den Eindruck, dass die Antragstellerin die Bereitschaft, das
Sorgerecht mit dem Vater zu teilen, einseitig aufgekündigt hat - als Reaktion auf die Tatsache, dass der Antragsgegner sich von ihr getrennt hat.
Dies allein reicht aber nicht aus, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben. Dies würde auch dazu führen, dass die Kinder zu sehr auf die Antragstellerin fixiert würden. Diese Gefahr ergibt sich aus dem Bericht des Jugendamtes. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin stützt das Jugendamt diese Befürchtung nicht allein auf die Beobachtungen anlässlich der Hausbesuche, sondern auch auf die Diagnostik der Kinderschutzambulanz. Dies kann auch nicht mit Hinweisen auf die intellektuelle Begabung insbesondere älteren Sohnes ausgeräumt werden. Die äußerst bedenkliche Tatsache, dass mit Billigung oder unter Umständen sogar im Auftrag der Antragstellerin- wie sie selbst hervorhebt - den Computer des Vaters ausspioniert und so bestimmte Grenzen nicht respektiert, belegt doch die Gefahr einer Fehlentwicklung des Kindes.
Unter diesen Umständen kann dem Vater nicht die Möglichkeit genommen werden, in wichtigen Fragen auf die Entwicklung seiner Kinder Einfluss zu nehmen. Das Gericht erwartet, dass die Antragstellerin sich ihrerseits bemüht, zu dem erforderlichen Mindestmaß an Konsensfähigkeit zurückzukehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Verfahrenswert: 3000,00 €
H
Richter am Amtsgericht