Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·261 F 183/12·17.12.2012

Kindesunterhalt bei (geplantem) Wechselmodell: Einkommen aus 30-Stunden-Woche maßgeblich

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter verlangte in Prozessstandschaft rückständigen und höheren laufenden Kindesunterhalt, während der Vater u.a. mit Kindergeldrückzahlung und Kontenausgleich aufrechnen sowie Widerklage erheben wollte. Das Gericht legte wegen der weiterhin ungeklärten Betreuungsorganisation (Wechselmodell im Raum) das Einkommen aus der 30‑Stunden‑Tätigkeit zugrunde und sprach Unterhalt nach 110 % Mindestunterhalt zu. Eine Aufrechnung scheiterte mangels Konnexität. Der Widerantrag auf Kindergeldrückzahlung wurde aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. wegen bereits erfolgter Zahlungen abgewiesen.

Ausgang: Unterhaltsantrag hinsichtlich Rückständen voll und hinsichtlich laufenden Unterhalts nur teilweise zugesprochen; Widerantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung des Kindesunterhalts ist eine freiwillige Arbeitszeitreduzierung unterhaltsrechtlich hinzunehmen, wenn dem Unterhaltspflichtigen angesichts einer weiterhin unsicheren und wechselnden Betreuungsregelung eine dauerhafte Umstellung auf Vollzeittätigkeit nicht zumutbar ist.

2

Bei Zuordnung in eine Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle richtet sich der Zahlbetrag nach dem Mindestunterhalt zzgl. Prozentsatz und ist um das anzurechnende Kindergeld zu bereinigen.

3

Eine Aufrechnung gegen titulierten bzw. geltend gemachten Kindesunterhalt ist unzulässig, wenn es an der Konnexität der Gegenforderung mit dem Unterhaltsanspruch fehlt.

4

Ein Rückforderungsanspruch auf (hälftiges) Kindergeld kann nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte im betreffenden Zeitraum keinen Kindesunterhalt geleistet hat und das Kindergeld zur Bestreitung des Kindesunterhalts eingesetzt werden musste.

5

Ein Titulierungsinteresse für laufenden Kindesunterhalt besteht, wenn der Unterhalt zwischen den Beteiligten streitig ist; eine außergerichtliche Zahlungszusage schließt die Titulierung nicht ohne Weiteres aus.

Relevante Normen
§ 1601 ff. BGB§ 33 ZPO§ 242 BGB§ 81, 243 FamFG§ 116 III 3 FamFG

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn der Parteien B, geboren am ##### für die Monate Februar, März, April, Mai 2012 in Höhe von 1.140 € zu zahlen.

Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin laufenden Kindesunterhalt für B in Höhe von 110 % des Regelbetrages der jeweiligen Regelbetragsverordnung nach der 3. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle, derzeit 469 € nach Abzug des anteiligen Kindergeldes 377 € ab Juni 2012 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Der Widerantrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 22 %, der Antragsgegner zu 78 %.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten sind seit Mai 2010 voneinander getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen ##### anhängig. Aus der Ehe sind die Kinder B, geboren am #####, und B1, geboren am #####, hervor gegangen. B lebt seit Februar 2012 wieder dauerhaft im Haushalt der Antragstellerin und besucht den Antragsgegner im Rahmen von Umgangskontakten.

4

Unmittelbar nachdem die Beteiligten sich innerhalb des ehelichen Hauses getrennt hatten, organisierten sie die Kinderbetreuung zunächst so, dass sich im Wechsel jeweils einer der Ehegatten um die Kinder kümmerte. Nachdem die Antragstellerin im November 2010 die Immobilie verlassen hatte und in eine eigene Wohnung gezogen war, übersiedelte B im Dezember 2010 in den Haushalt der Antragstellerin. Der Antragsgegner begehrte die Fortsetzung des Wechselmodells.

5

In dem Verfahren ##### stritten die Beteiligten daher vor dem erkennenden Gericht um das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In dem Verhandlungstermin am 15.02.2011 einigten sich die Beteiligten, dass der Lebensmittelpunkt von B im Haushalt der Kindesmutter sein sollte. Nach den Herbstferien 2011 äußerte B allerdings den Wunsch, das Wechselmodell erneut auszuprobieren. Die Kindeseltern verfuhren entsprechend; seit Dezember 2011 nach Behauptung der Antragstellerin beziehungsweise seit Februar 2012 nach Behauptung des Antragsgegners lebt B allerdings wieder fest im Haushalt der Antragstellerin.

6

Hinsichtlich B1 praktizieren die Beteiligten bis spätestens November 2012 das Wechselmodell.

7

In dem vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für Anton geltend

8

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 31.01.2012 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, Kindesunterhalt nach Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle von 469 € abzüglich des hälftigen Kindergelds von 92 €, mithin monatlich 377 €, zu zahlen.

9

Die Antragstellerin erhält das volle Kindergeld für B1. Sie behauptet, dass die Beteiligten daher vereinbart hätten, dass das hälftige Kindergeld für B1 von dem Kindesunterhalt für B abgezogen werde, so dass lediglich 285 € zu zahlen seien.

10

Der Antragsgegner verdiene als Ingenieur 64.912 € brutto im Jahr. Zwar habe er in den Jahren 2010 und 2011 seine Arbeitszeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung auf 30 Wochenstunden reduziert. Da mittlerweile jedoch lediglich hinsichtlich B1 das Wechselmodell praktiziert werde, dieser zudem nachmittags in der Schule betreut werde, sei diese Reduzierung der Arbeitszeit unterhaltsrechtlich nicht mehr hinnehmbar und sei der Antragsgegner, so ihre Ansicht, so zu behandeln, als sei er vollschichtig erwerbstätig. Dies gelte umso mehr, als spätestens seit November 2012 auch der Sohn B1 wieder in ihrem Haushalt lebe.

11

Bei Steuerklasse I und einem Kinderfreibetrag sei ihm mithin ein Nettoeinkommen von 2.933,57 € anzurechnen, so dass für B nach der Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle ein Kindesunterhalt von 512 €, abzüglich anteiligen Kindergelds also von 420 €, geschuldet sei.

12

Mit vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 14.02.2012 und 14.05.2012 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung des nunmehr verfahrensweise geltend gemachten Unterhalts auf.

13

Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben,

14

1.       rückständigen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn der Parteien B, geboren am 03.09.1999 für die Monate Februar, März, April, Mai in Höhe von 1.140 € zu zahlen;

15

2.        zu Händen der Antragstellerin laufenden Kindesunterhalt für B in Höhe von 120 % des Regelbetrages der jeweiligen Regelbetragsverordnung nach der 3. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle, derzeit 512 € nach Abzug des anteiligen Kindergeldes 420 € ab Juni 2012 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Antrag abzuweisen.

18

Er rechnet hinsichtlich des rückständigen Unterhalts mit einem Anspruch auf Rückzahlung hälftigen Kindergelds für die Zeiträume 5/10 bis 03/11 und für 10/11 bis einschließlich Januar 2012 auf, welches er in dem genannten Zeitraum nicht erhalten habe, obwohl das Wechselmodell praktiziert worden sei. Es handelt sich um einen monatlichen Betrag von 184 € beziehungsweise für 15 Monate von 2.760 €.

19

Hilfsweise rechnet er mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.500 € auf. Insoweit trägt er vor, dass die Antragstellerin einen Betrag von 17.000 € von einem gemeinsamen Konto bei der X abgehoben und für private Zwecke verbraucht habe. In Höhe der Hälfte dieses Betrags stehe ihm ein Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin zu.

20

Hinsichtlich des laufenden Unterhalts ist er der Ansicht, dass kein Titulierungsinteresse bestehe, da er mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 30.05.2012 zugesagt habe, ab Juni 2012 monatlich 285 € Unterhalt für B zu zahlen.

21

Eine Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit sei aus betriebsbedingten Gründen nicht kurzfristig möglich. Zudem sei der Aufenthalt von B noch nicht abschließend geklärt, aus Sicht des Antragsgegners entspreche das Wechselmodell auch für B dem Kindeswohl.

22

Im Wege des Widerantrags vom 23.08.2012, bei Gericht eingegangen am 24.08.2012, beantragt er sinngemäß,

23

die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn 1.664 € zu zahlen.

24

Mit seinem Widerantrag macht er die Rückzahlung hälftigen Kindergelds an sich geltend. Diesbezüglich trägt er vor, dass ihm insgesamt 2.760 € an Kindergeld zugestanden hätten. Die Antragstellerin habe eine Verrechnung mit eingefordertem Kindesunterhalt nur dreimal vorgenommen, nämlich am 05.10.2011 in Höhe von 432 €, am 03.11.2011 in Höhe von 368 € und am 06.12.2011 in Höhe von 296 €, so dass ihm die Restsumme in Höhe von 1.664 € noch zustehe.

25

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 30.05.2012 erklärte der Antragsgegner die Aufrechnung beziehungsweise legte das Angebot der Verrechnung dar.

26

Die Antragstellerin beantragt,

27

den Widerantrag abzuweisen.

28

Sie ist zunächst der Ansicht, dass dieser unzulässig sei, da es an der Konnexität der Ansprüche fehle.

29

Darüber hinaus behauptet sie, dass sie in dem genannten Zeitraum 3.641 € auf das gemeinsame, für Belange der Kinder bestimmte Konto eingezahlt habe. Für B sei nur in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 das Wechselmodell praktiziert worden. In diesem Zeitraum habe sie das anteilige Kindergeld an den Antragsgegner überwiesen.

30

Der Antragsgegner behauptet, dass die Zahlungen nicht aus dem Kindergeld erfolgt seien.

31

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

32

II.

33

Der Antrag ist hinsichtlich der Unterhaltsrückstände vollumfänglich sowie hinsichtlich des laufenden Unterhalts teilweise begründet. Der Antragsgegner schuldet rückständigen und laufenden Kindesunterhalt in tenorierter Höhe nach den §§ 1601 ff. BGB.

34

Als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen war dabei ein Einkommen des Antragsgegners ausgehend von einer 30-Stunden-Woche zugrunde zu legen. Zwar ist zutreffend, dass die Beteiligten im Februar 2011 eine Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass der Lebensmittelpunkt von B im Haushalt der Kindesmutter sein soll. Dennoch haben die Eltern sich im Herbst 2011 gemeinsam dafür entschieden, auf Wunsch des Kindes wieder zum Wechselmodell zurück zu kehren. Einige Monate später – das genaue Datum ist zwischen den Beteiligten streitig – kehrte B wieder in den Haushalt der Antragstellerin zurück. Dort lebt derzeit auch der weitere Sohn B1; der Antragsgegner begehrt jedoch eine Rückkehr für beide Kinder zum Wechselmodell. Da die Antragstellerin sich in der Vergangenheit schon einmal hierauf eingelassen hat, die Eltern ein dauerhaftes Lebensmodell für den Umgang mit den Kindern nach der Trennung offenbar noch immer nicht gefunden haben, ist dem Antragsgegner nicht zuzumuten, sein Arbeitsverhältnis langfristig auf eine Vollzeittätigkeit umzustellen.

35

Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 2.933,57 € für eine 38,5-Stunden-Woche ergibt sich für eine 30-Stunden-Woche ein Nettogehalt von monatlich 2.285,90 €. Der Antragsgegner ist damit in die dritte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen mit der Folge, dass lediglich ein Kindesunterhalt von 110 % des Mindestunterhalts oder 377 € monatlich als Zahlbetrag geschuldet ist. Hiervon war noch das hälftige Kindergeld für B1 in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 285 € verbleibt beziehungsweise für vier Monate der geltend gemachte Betrag von 1.140 €.

36

Gegen diesen Betrag hat der Antragsgegner nicht wirksam aufgerechnet, da es an der Konnexität der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche fehlt.

37

Hinsichtlich des laufenden Unterhalts war aus den beschriebenen Gründen ebenfalls das reduzierte Einkommen zugrunde zu legen, so dass sich auch ein laufender Unterhalt in Höhe von lediglich 110 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle oder 377 € als Zahlbetrag ergibt.

38

Die Antragstellerin hat auch ein Titulierungsinteresse, da der vorgerichtliche Vergleichsvorschlag GA Bl. 10 ff. sich auf das Zugewinnausgleichsverfahren bezog und der Unterhalt zwischen den Beteiligten vorgerichtlich streitig gewesen ist.

39

Der Widerantrag ist zulässig, da eine Konnexität der Ansprüche keine besondere Prozessvoraussetzung hierfür ist (Zöller-Vollkommer – ZPO – 27. Auflage 2009 - § 33 Rn. 1 m.w.N.).

40

Er ist jedoch unbegründet. Da der Antragsgegner in dem Zeitraum Mai 2010 bis März 2011 keinen Kindesunterhalt gezahlt hat, kann er nach § 242 BGB für diesen Zeitraum von der Antragstellerin, die von dem erhaltenen Kindergeld den Lebensunterhalt der Kinder bestreiten musste, auch nicht im Nachhinein die Rückzahlung des Kindergelds an sich verlangen. Für den Zeitraum Oktober 2011 bis Januar 2012 ergäbe sich noch ein Betrag von 552 €. Der Antragsgegner hat aber selbst vorgetragen, dass die Antragstellerin insgesamt 1.096 € auf das für das Kindergeld bestehende Konto überwiesen habe, so dass ihm insoweit auch kein Rückzahlungsanspruch gegen diese zusteht.

41

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 81, 243 FamFG. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit ergibt sich aus § 116 III 3 FamFG.

42

Verfahrenswert:

43

Antrag: 6.180 € (Antrag zu 1) 1.140 €, Antrag zu 2) 5.040 €)

44

Widerantrag: 1.664 €

45

Rechtsbehelfsbelehrung:

46

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

47

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

48

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

49

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf - eingegangen sein.

50

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.