Schadensersatz für Mietwagen: Unfallersatztarif, Zugänglichkeit des Normaltarifs und 10% Ersparnisabzug
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte zahlte nur einen Normaltarif und verweigerte Restzahlung. Das Gericht hielt Mietwagenkosten für erstattungsfähig nach § 249 BGB, stellte jedoch einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen von 10 % fest. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Normaltarif der Klägerin tatsächlich zugänglich war. Die Klägerin erhielt 694,30 € sowie erstattungsfähige außergerichtliche Anwaltskosten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 694,30 € nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage.
Abstrakte Rechtssätze
Mietwagenkosten gehören zu den Kosten der Schadensbeseitigung i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und sind nur insoweit zu ersetzen, als sie zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind.
Die Anmietung zu einem höheren Unfallersatztarif schließt Erforderlichkeit nicht aus; Ersatz kommt in Betracht, wenn die tariflichen Besonderheiten die höheren Kosten betriebswirtschaftlich rechtfertigen oder der günstigere Normaltarif dem Geschädigten nicht zugänglich war; die Voraussetzungen sind nicht kumulativ.
Die Partei, die behauptet, ein günstigerer Normaltarif sei zugrunde zu legen, muss substantiiert darlegen, dass der Geschädigte zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich Zugang zu diesem Tarif gehabt hätte.
Bei der Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen ist nach § 287 ZPO zu schätzen; unter den gegenwärtigen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann ein Abzug von etwa 10 % der Netto-Mietwagenkosten sachgerecht sein.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, soweit sie nicht auf die Verfahrenskosten anzurechnen sind.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2005
durch den Richter am Amtsgericht x
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 694,30 € nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20.06.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtlicheTätigkeit
entstandenen Anwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 49,01 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem
20.07.2005 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % und die Klägerin zu
10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 10.05.05 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und dem Fahrzeug der Frau X, deren Haftpflichtversicherer zur Unfallzeit die Beklagte war. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall ist unstreitig.
Bei dem Unfall wurde der PKW der Klägerin beschädigt. Die Reparatur erfolgte durch die Firma XXX und dauerte vom 11.05.05 – 24.05.05. Während der unfallbedingten Ausfallzeit mietete die Klägerin von der Firma XXX ein Fahrzeug der Marke XX zu einem Unfallersatztarif nach Tagen. Das Mietwagenunternehmen stellte die Mietwagenkosten mit 1.830,48 € in Rechnung (Bl. 5 GA). Diese setzte sich aus den Mietwagenkosten (1.312,00 € netto), Haftungsbefreiungskosten (266,00 €) sowie der Mehrwertsteuer (252,48 €) zusammen. Die Klägerin nahm von den Mietwagenkosten einen Abzug für ersparte Aufwendungen (5 %) vor und forderte die Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von 1.754,51 € an sie zu erstatten. Die Beklagte teilte hierauf mit, dass die Mietwagenkosten überhöht seien und zahlte lediglich einen Betrag auf Basis des von ihr sog. Normaltarifs in Höhe von 718,00 €. Später zahlte sie die Haftungsbefreiungskosten in Höhe von 266,00 € und teilte mit Schreiben vom 20.06.05 mit, dass sie darüber hinaus die Rechnung nicht erstatten werde. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Restbetrag in Höhe von 770,51 €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
an sie 770,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 20.06.05 zu zahlen;
- an sie 770,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 20.06.05 zu zahlen;
sie von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Anwaltskosten
- sie von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Anwaltskosten
freizustellen durch Zahlung von 49,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20.06.05 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 770,51 € gem. § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 7 StVG. Die Anmietung des Fahrzeuges zum Unfallersatztarif war erforderlich zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie sind jedoch nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Zwar wäre die Anmietung eines Fahrzeuges zu dem von der Beklagten sog. "Normaltarif" die wirtschaftlich günstigere Möglichkeit der Anmietung. Allein die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem teureren Unfallersatztarif schließt jedoch die Erforderlichkeit der Schadensbehebung auch nach der neueren Rechtssprechung des BGH (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1934) nicht aus. Es ist vielmehr aus schadensrechtlicher Sicht zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Voraussetzung hierfür ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH entweder, dass die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind, oder, dass der "Normaltarif" dem Geschädigten nicht zugänglich war. Aus dem Wortlaut der genannten Entscheidungen des BGH ergibt sich, dass diese Merkmale nicht kumulativ vorliegen müssen.
Es kann vorliegend dahin stehen, ob die Besonderheiten des Unfallersatztarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein "Normaltarif" zugänglich war. Denn es ist nicht darauf abzustellen, ob irgendein kostengünstigerer Tarif objektiv existiert, sondern darauf, ob die Klägerin im konkreten Fall ein Fahrzeug zu diesem Tarife hätte anmieten können. Derartiges ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht. Dieser obliegt, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, zumindest die Darlegung der Möglichkeit einer günstigeren Anmietung durch die Klägerin (vgl. BGH NJW 2005, 1043). Die Beklagte hat zwar mit Verweis auf die Schwacke Tabelle und den darin angegebenen Preis dargelegt, dass ein günstigerer Tarif objektiv existiert. Jedoch ergibt sich hieraus nicht, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ein Fahrzeug des bezeichnenden Typus hätte anmieten können. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welche Leistungen jener "Normaltarif" beinhaltete.
Im Übrigen schließt sich das Gericht auch hinsichtlich des Merkmals der "betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit", so es hierauf ankäme, der von den Instanzgerichten geübten Kritik (vgl. die vom Klägervertreter eingereichten Entscheidungen und die Zusammenstellung von Wenning in NZV 2005, 345 ff) an. Den Geschädigten trifft im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast, folglich auch für die Umstände, die eine "betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit" begründen können. Bereits die Darlegung dessen wird dem Geschädigten im Prozess gegen die Versicherung in der Regel unmöglich sein, da er weder die nötige Fachkunde für diese Beurteilung noch den nötigen Einblick in die betriebswirtschaftliche Tarifstruktur/Preisbildung der Mietwagenanbieter hat. Es erscheint auch zumindest zweifelhaft, dies durch einen Sachverständigenbeweis "auszuforschen", wie der BGH vorzuschlagen scheint. Selbst wenn die Frage auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könnte, was fraglich ist, ist keine Rechtfertigung ersichtlich, dass letztlich das allgemeine Zivilgericht mittelbar in die am Markt gebildeten Preise eingreifen soll. Im Rahmen der freien Marktwirtschaft können Unternehmen in gewissen Grenzen ihre Preise frei bestimmen. Es findet auch grundsätzlich keine Reglementierung von Gewinnmargen statt. Wenn jedoch Tarife nicht gesetzlich reglementiert werden und die Sittenwidrigkeit einer solchen Tarifbestimmung, die die Grenzen der Erforderlichkeit aufzeigen könnte, nicht feststeht, kann auch die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit nicht anhand eines objektiven Maßstabs festgestellt werden.
Die Klägerin hat auch nicht, wie die Beklagte meint, gegen ihre Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie einen Tarif nach Tagen vereinbart hat. Erforderlich hierfür wäre, dass die Klägerin in Kenntnis der Tatsache, dass die Reparatur mindestens acht Tage dauert, trotzdem die Mietwagenkosten pro Tag vereinbart hat, obwohl sie den Wagen zu einem günstigeren Wochentarif hätte anmieten können. Dies hat die Beklagte nicht dargetan. Sie hat lediglich vorgetragen, dass schon am 11.05.05 nach der Besichtigung des beschädigtem Fahrzeug im Hause der Mietwagenfirma durch den Sachverständigen X, für diesen und den KFZ – Meister X feststand, dass die Reparatur des Fahrzeugs mindestens 8 Tage dauern werde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch die Klägerin schon am 11.05.05 zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges Kenntnis von diesem Umstand hatte bzw. haben musste.
Es ist jedoch ein in Höhe von 10 % geschätzter (§ 287 ZPO) Abzug auf die Netto-Mietwagenkosten (1.312,00 €) wegen ersparter Eigenkosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmen. Die Ersparnisse betragen nach den jetzt maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen etwa 10 % der Mietwagenkosten (so OLG Hamm, VersR 2001, 206; Palandt, 64. Aufl., § 249 Rn. 32 m.w.N.). Der Auffassung, dass der Abzug auf 3 % - 4 % zu begrenzen sei (vgl. Palandt a.a.O. m.N.), vermag das Gericht nicht zu folgen. Es mag zutreffend sein, dass durch technischen Fortschritt im Automobilbau die Struktur der Kosten privater KFZ Nutzung, wie die Kosten für Reparatur, Wartung, Reifen, Reinigung und Pflege sowie Ölnachfüllung, in den letzten Jahren einem tiefgehenden Wandel unterlag. Es vermag jedoch nicht zu überzeugen, dass sich dieser Wandel mit 11 % - 17 % ausgewirkt hat. Denn es ist auch gerade im Hinblick auf die früher herrschende und heute auch noch vertretene Meinung (Schätzung der Ersparnis auf 15 % - 20 %, vgl. Palandt a.a.O. m.N.) zu berücksichtigen, dass selbst wenn durch technischen Fortschritt die Interwalle für die durchzuführenden Arbeiten größer geworden sind, auch zu berücksichtigen ist, dass die Preise für die einzelnen Kundendienste in den letzten Jahren stetig einer Erhöhung unterlagen. Ob eine geringe Nutzung im Rahmen der ersparten Eigenaufwendung zu berücksichtigen ist, kann vorliegend dahin stehen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie tatsächlich nur eine geringe Fahrtstrecke mit dem Mietfahrzeug zurückgelegt hat.
Nach Abzug von 10 % vom Nettobetrag der Mietwagenkosten (1.312,00 €) ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.180,80 €. Durch Addition der Haftungsbefreiungskosten (266,00 €) und 16 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 1.678,30 €. Auf diesen hat die Beklagte bereits 984,00 € bezahlt, so dass sich ein noch offener Betrag in Höhe von 694,30 € ergibt.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung in Höhe der nicht auf die Verfahrenskosten anzurechnenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Wegen der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 3 GA) und die Kostenrechnung (Bl. 10 GA) verwiesen.
III.
Die Zinsforderung hinsichtlich des Antrags zu 1) folgt aus § 288 BGB. Die Beklagte befand sich gem. § 286 Abs. 1, Absatz 2 Nr. 3 BGB in Verzug mit ihrer Zahlungspflicht. Die Beklagte hat eine weitere Zahlung mit Schreiben vom 20.06.05 ernsthaft und endgültig verweigert. Hinsichtlich des Antrags zu 2) sind Zinsen gemäß § 291BGB ab Rechtshängigkeit (20.07.2005) gerechtfertigt. Verzug zu einem früheren Zeitpunkt hat die Klägerin nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus: § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 743,31 €