Ratenkredit: Intransparenter „Individualbeitrag“ als AGB unwirksam, Rückzahlung nach § 812 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Bank die Rückzahlung eines im Kreditvertrag ausgewiesenen „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“. Streitpunkt war, ob es sich um eine individuell ausgehandelte Preisvereinbarung oder um eine der AGB-Kontrolle unterliegende Klausel handelt und ob diese transparent ist. Das Gericht qualifizierte den Beitrag als AGB und hielt ihn wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) für unwirksam, da die Berechnung nicht nachvollziehbar offengelegt wurde. Die Zahlung erfolgte daher ohne Rechtsgrund und ist nach § 812 Abs. 1 BGB zu erstatten; Zinsen wurden ab Ablehnung der Zahlung zugesprochen.
Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben und Bank zur Rückzahlung des „Individualbeitrags“ nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine formularmäßig für eine Vielzahl von Kreditverträgen vorgesehene Entgeltklausel ist Allgemeine Geschäftsbedingung, auch wenn der konkrete Betrag kundenbezogen eingesetzt wird.
Ein „Aushandeln“ im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB setzt voraus, dass der Verwender die betreffende Klausel ernsthaft zur Disposition stellt; die bloße Alternative zwischen zwei Produktmodellen genügt hierfür nicht.
Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verlangt bei Entgeltklauseln, dass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren für den Kunden bei Vertragsschluss nachvollziehbar offen gelegt werden; interne Parameter ohne Erläuterung genügen nicht.
Eine Entgeltklausel, deren Zustandekommen und Berechnung für den Kunden nicht überprüfbar ist, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist unwirksam.
Wird ein Entgelt auf Grundlage einer unwirksamen AGB-Klausel vereinnahmt, besteht ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 BGB; bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung sind Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB geschuldet.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteil vom 09.10.2014 verurteilt, an den Kläger 704,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2014 zu zahlen.
Dem Kläger werden die durch seine Säumnis in dem Termin am 09.10.2014 entstandenen Kosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger schloss bei der Beklagten am 14.01.2014 einen als „Individual-Kredit“ überschriebenen Kreditvertrag über einen Nettokredit von 24.277,60 € ab. In dem Kreditvertragsformular der Beklagten war u.a. folgendes eingetragen worden:
| „Nettokredit: | 24.277,60 EUR |
| .. + Entgelt bestehend aus | |
| laufzeitabhängigen Zinsen (Sollzinssatz 11,40 % für die gesamte Vertragslaufzeit) | 11.872,31 EUR |
| einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag | 704,05 EUR |
| + Kosten bei Herauslage | 60,00 EUR |
| = Gesamtbetrag | 36.913,96 EUR |
| Effektiver Jahreszins: | 13,06 %“ |
Der Kredit hat eine Laufzeit bis zum 01.03.2021 bei 83 monatlichen Ratenzahlungen ab dem 01.04.2014 in Höhe von 440,30 € und einer Rate zum 01.03.2021 in Höhe von 369,06 €.
Ferner heisst es in dem Vertrag:
„Das Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:
kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten
einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert
kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos
bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten
28 Tage Rückgaberecht, das heißt nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 14.01.2014 nebst den Kreditbedingungen der Beklagten und das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten, Stand 22.07.2013, (Anlage K1, Bl. 28 - 30 GA) verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 704,05 € auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2014 ab. Der Kläger verlangt nun dieses 704,05 € erstattet.
Der Kläger ist der Ansicht, der „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag“ sei genauso unwirksam wie eine Bearbeitungsgebühr für den Kreditvertrag, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12) entschieden habe. Die Beklagte habe das frühere Bearbeitungsentgelt nur in diesen „Individualbeitrag“ umbenannt.
Auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2014 hat das Gericht auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.10.2014, haben diese mit Schriftsatz vom 22.10.2014, eingegangen per Fax am 22.10.2014, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn 704,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie biete seit Juli 2013 ihren Kunden zwei unterschiedliche Ratenkreditmodelle an, nämlich einen Basis-Kredit und einen Individual-Kredit. Der Kläger habe sich nach eingehender Beratung für den Individual-Kredit mit den oben beschriebenen zusätzlichen Leistungen entschieden. Der Individualbeitrag sei dabei nicht der konkrete Preis für die Zusatzleistungen und könne es auch nicht sein. Der Individualbeitrag sei vielmehr Teil einer eigenständigen Preisgestaltung. Dieser Beitrag werde durch interne, an der Bonität des Kunden orientierte Parameter gesteuert und allein betragsmäßig ausgewiesen. Er werde für jeden Einzelfall ermittelt und zusammen mit den weiteren individuell vereinbarten Vertragskonditionen nach Abschluss der Vertragsverhandlungen in das Formular eingedruckt. Die Beklagte ist der Ansicht, dieser Individualbeitrag sei daher keine Allgemeine Geschäftsbedingung und unterliege als Teil des Gesamtentgelts auch nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Es fehle jedenfalls an einer unangemessenen Benachteiligung des Kreditnehmers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt gemäß §§ 339 Abs.1, 340 Abs.1, Abs.2 ZPO, und hat das Verfahren gemäß § 342 ZPO in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt.
II.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist unter Aufhebung des Versäumnisurteil (§ 343 S.2 ZPO) zur Zahlung der 704,05 € nebst den Zinsen ab dem 06.05.2014 zu verurteilen.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der 704,05 € gemäß § 812 Abs.1 BGB. Für den einbehaltenen „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ gibt es keine Grundlage. Diese Leistung ist ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs.1 BGB erfolgt. Der vereinbarte „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag“ ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs.1 BGB, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB) unwirksam ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs.1 S.1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, § 305 Abs.1 S.2 BGB. Auch die mit Wiederholungsabsicht ohne vorherige schriftliche Fixierung hand- oder maschinenschriftliche oder per Stempel in den Vertrag eingefügte Regelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., § 305 Rn 8). Die Beklagte trägt hier selbst vor, dass sie seit Juli 2013 ihren Kunden den „Individual-Kredit“ mit diesem „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ anbietet. Dieser Individualbeitrag ist damit für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen.
Von der Beklagten sind keine Tatsachen vorgetragen worden, die auf ein Aushandeln i.S.d. § 305 Abs.1 S.3 BGB schließen lassen könnten. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass sie bei dem streitgegenständlichen „Individual-Kredit“ den Individualbeitrag ernsthaft zur Verhandlungsdisposition gestellt hätte. Den Ausführungen der Beklagten lässt sich vielmehr entnehmen, dass sie Kunden, die diesen Individualbeitrag nicht zahlen wollen, auf den „Basis-Kredit“ verweist. Durch die Zurverfügungstellung der zwei Möglichkeiten ist der streitgegenständliche „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag“ nicht ausgehandelt i.S.d. § 305 Abs.1 S.3 BGB.
Dieser „Individualbeitrag“ ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klausel, wofür allerdings viel spricht, als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle unterliegt (ebenso wie die vorherige „Bearbeitungsgebühr“, vgl. BGH NJW 2014, 2420). Das Transparenzgebot gilt auch für Klauseln, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs.1 S.1, 308, 309 BGB nicht standhalten müssen, § 307 Abs.3 S.2 BGB.
Ausprägung des § 307 Abs.1 S.2 BGB ist das Bestimmtheitsgebot. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume für den Verwender entstehen (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn 258; BGH WuM 2004, 25). Preisvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen zwar nicht der richterlichen Inhaltskontrolle. Folge des Bestimmtheitserfordernisses ist aber, dass die Preisberechnung klar sein muss; dies ist sie wiederum nur, wenn die Berechnungsfaktoren klar sind (OLG Celle NJW-RR 1995, 1133 m.w.N.). Diese Anforderungen werden hinsichtlich der laufzeitabhängigen Zinsen erfüllt (Sollzinssatz 11,40%). Ebenso ergeben sich die Herauslagekosten (Ablösung von Fremdkrediten) aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. An dieser Klarheit fehlt es aber eklatant bezüglich des Individualbeitrags. Es ist weder aus den Kreditbedingungen der Beklagten noch aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ersichtlich, wie sich der „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag“ berechnet. In dem Preis- und Leistungsverzeichnis wird dieser Beitrag überhaupt nicht erwähnt und es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie die Beklagte hier auf den Betrag von 704,05 € gekommen ist. Sie ist auch anscheinend selbst nicht in der Lage, dies konkret darzulegen, wie ihre allgemein gehalten Ausführungen hierzu in diesem Prozess belegen („interne Parameter“). Die Berechnung ist jedenfalls für den Kunden in keinster Weise nachzuvollziehen, wenn er den Vertrag unterzeichnet. Die Klausel ist genauso unbestimmt, wie sie es wäre, wenn die Beklagte in dem Preisverzeichnis ausdrücklich geschrieben hätte, sie würde den Individualbeitrag nach eigenem Ermessen oder „im banküblichen Rahmen“ festlegen (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer, a.a.O., Rn 262). Aufgrund dieser Unübersichtlichkeit des Preis-Leistungsverhältnisses stellt dieser Individualbeitrag eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.d. § 307 Abs.1 S.1 BGB dar (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer, a.a.O., Rn 250).
2. Die Zinsen sind gemäß §§ 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB gerechtfertigt. Mit ihrem Schreiben vom 06.05.2014 hat die Beklagte den Anspruch ernsthaft und endgültig abgelehnt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 344, 708 Nr.11 ZPO.
IV.
Streitwert: 704,05 €.
V.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.