Einstweilige Verfügung: Vermieterin untersagt, Mieter unter Umgehung des Anwalts zu kontaktieren
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten eine einstweilige Verfügung, weil die Antragsgegnerin trotz zwischenzeitlicher Bevollmächtigung deren Rechtsanwalt umging und die Mieter persönlich wegen einer Mieterhöhung kontaktierte. Das Gericht prüft, ob die ausschließliche Korrespondenz mit dem Anwalt eine mietvertragliche Nebenpflicht begründet. Die Verfügung wird erlassen: die Umgehung verursacht Zeit‑ und Kostenaufwand sowie Fristrisiken und begründet den Verfügungsgrund nach § 940 ZPO.
Ausgang: Einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin die direkte Kontaktaufnahme mit den Mietern unter Umgehung deren Rechtsanwalts untersagt, wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Wohnungsmietvertrag kann die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts eine mietvertragliche Nebenpflicht begründen, wonach die Gegenpartei ausschließlich mit dem anwaltlichen Vertreter zu korrespondieren hat.
Die Umgehung des bevollmächtigten Rechtsanwalts durch direkte Kontaktaufnahme der Gegenpartei rechtfertigt zum Schutz der Partei die Anordnung einer Unterlassung, weil dadurch zusätzlicher Zeit‑ und Kostenaufwand sowie das Risiko von Fristversäumnissen entstehen.
Für den Erlass einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO genügt das Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses; die Verletzung eines dem Antragsteller zustehenden Anspruchs kann den Verfügungsgrund begründen.
Einstweilige Verfügungen können mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) bewehrt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf, 26. Abteilung,
auf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2000
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen der au-
ßergerichtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Mieterhö-
hungsverlangen vom 17.01.2000 die Antragsteller per-
sönlich, unter Umgehung ihres Bevollmächtigten, Herrn
Rechtsanwalt X, zu kontaktieren, insbe-
sondere anzuschreiben, so lange das Mandat besteht.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwider-
handlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,--
DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft von bis zu einem Monat ange-
droht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäß § 495 a Abs. 2 S. 1 ZPO E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt
sich aus § 29 a Abs. 1 ZPO. Der vorliegend von den Antragstel-
lern geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage
in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Mietver-
hältnis über die in X befindliche Wohnung. II. Der Antrag ist auch begründet. Für ein "streitiges Rechtsverhältnis", welches § 940 ZPO für den
Erlaß einer sogenannten "Regelungsverfügung" fordert, reicht be-
reits die Verletzung eines dem Antragsteller zustehenden An-
spruchs aus (vgl. hierzu Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur
Zivilprozeßordnung, 21. Auflage, 1999, § 940 ZPO, Rdnr. 2). Die-
se Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der von den Antragstellern geltend gemachte Unterlassungsan-
spruch stellt eine Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien
bestehenden Wohnungsmietvertrag dar. Wenn eine Vertragspartei
eines Dauerschuldverhältnisses eine strittige Angelegenheit er-
kennbar nicht ohne juristischen Beistand regeln möchte und sich
deshalb an einen Rechtsanwalt wendet, so hat die andere Ver-
tragspartei dies zu respektieren und ausschließlich mit dem Rechtsanwalt zu korrespondieren.
Dies ergibt sich daraus, weil eine Korrespondenz allein über den
gegnerischen Rechtsanwalt einerseits für die andere Vertragspar-
tei keinerlei Nachteile mit sich bringt. Es verursacht schließ-
lich denselben Aufwand, ob man nun ein Schreiben an die Partei
selbst oder an deren Anwalt schickt. Auch muß sich diese Partei
ein Handeln oder Untätigbleiben ihres bevollmächtigten Rechtsan-
walts bzw. dessen Erklärungen zurechnen lassen.
Demgegenüber hat die Partei, die den Rechtsanwalt einschaltete,
durch dessen Umgehung durchaus Nachteile. Zum einen muß diese
diejenigen Schriftstücke, die ihr direkt übersandt wurden, erst zu ihrem Anwalt bringen, schicken etc., was einen zusätzlichen und vor allem unnötigen Zeit- und Kostenaufwand erfordert. Auch
besteht gegebenenfalls die Gefahr, dass Fristen versäumt werden.
Vorliegend verstieß die Antragsgegnerin gegen die genannte Ver-
pflichtung, in dem sie bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten am
12.04.2000 und am 08.05.2000 die Antragsteller erneut direkt an-
schrieben, obwohl sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antrag-
steller ihnen gegenüber bereits am 28.02.2008 bestellt und dabei
die Bitte geäußert hatte: "Alle weitere Korrespondenz in dieser Sache wollen Sie mit mei-
nem Mandaten bitte ausschließlich über mein Büro führen." Schließlich liegt auch der für den Erlaß einer einstweiligen
Verfügung erforderlich Verfügungsgrund vor. Hierfür reicht jedes
ernstliche Bedürfnis des Antragstellers aus (vgl. Hartmann in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozeß-
ordnung, 54. Auflage, 1996, § 940 ZPO, Rdnr. 6). Dieses ergibt
sich vorliegend aus der Gefahr einer erneuten Kontaktierung der
Antragsteller durch die Antragsgegnerin bzw. ihre Verfahrensbe-
vollmächtigten unter Verstoß gegen die oben genannte mietver-
tragliche Nebenpflicht. Aus deren Schriftsatz vom 22.05.2000
(dort Seite 3) wird nämlich deutlich, daß sie sich weiterhin für
berechtigt hält, die Antragsteller in der Mieterhöhungsangele-
genheit unter Umgehung ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten
anzuschreiben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 600,-- DM festgesetzt.