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Amtsgericht Düsseldorf·26 C 20510/95·24.06.1996

Reisepreisminderung: Vorverlegter Rückflug anerkannt, Infektion durch Verpflegung nicht bewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserecht (Pauschalreisevertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Reisepreisminderung wegen Erkrankung durch angeblich verdorbene Lebensmittel und wegen vorverlegtem Rückflug. Das Amtsgericht sprach nur eine Minderung von 200 DM wegen der 12‑stündigen Vorverlegung des Rückflugs zu. Eine Infektion durch Hotelverpflegung sei nicht hinreichend nachgewiesen. Die übrigen Ansprüche wurden abgewiesen; die Ansprüche waren rechtzeitig angezeigt.

Ausgang: Klage zum Teil stattgegeben: Minderung von 200 DM wegen vorverlegtem Rückflug zugesprochen, sonstige Minderung wegen angeblicher Lebensmittelinfektion abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung einer Minderung nach § 651d BGB ist der Reisemangel darzulegen und zu beweisen; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Das bloße Auftreten ähnlicher Erkrankungen bei Mitreisenden begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keine kausale Verknüpfung mit der Hotelverpflegung.

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Der zeitliche Abstand des Erkrankungseintritts ist bei der Bewertung kausaler Ursachenzusammenhänge zu berücksichtigen; ein späterer Ausbruch spricht gegen unmittelbare Verursachung durch bereits eingenommene Speisen.

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Eine erhebliche Vorverlegung des Rückflugs (hier 12 Stunden) kann eine wertmindernde Beeinträchtigung des Urlaubs darstellen und eine anteilige Reisepreisminderung rechtfertigen.

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Zahlungsansprüche aus dem Urteil sind bei Verzug mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen (§§ 284, 286 BGB).

Relevante Normen
§ 651d BGB§ 284 BGB§ 286 BGB§ 91 ZPO§ 92 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1996

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 200,-- DM

zzgl. 4 % Zinsen seit 30.09.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

8 %, die Kläger 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung (hinsichtlich der

Kosten) abwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von

700,-- DM leisten, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.

Die Vollstreckung kann auch durch Bankbürgschaft er-

bracht werden.

Tatbestand

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Die Kläger haben für die Zeit vom 15.06.1995 bis 20.06.1995

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eine von der Beklagten gebuchte Reise in die X, Halb-

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pension im 4-Sterne Club-Hotel in X gebucht. Der Ge-

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samtreisepreis betrug 2.822,-- DM.

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Die Kläger verlangen von der Beklagten Reisepreisminderung

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von 70 %, da die Klägerin am 23.06. (nach der ersten Ur-

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laubswoche) aufgrund verdorbener Lebensmittel schwer er-

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krankt sei, weswegen sie auch noch nach Rückkehr bis

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21.08.1995 krankgeschrieben worden sei. Auch der Kläger sei

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am 27.06.1995 erkrankt mit gleichen Symthomen wie seine

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Ehefrau, nämlich Magen-Darm-Erkrankung.

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Die Kläger behaupten, daß die Erkrankung auf verdorbene Le-

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bensmittel zurückzuführen sei, da auch andere Mitreisende

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zeitgleich erkrankt seien.

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Da unstreitig der direkte Rückflug von X nach Y

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am 29.06.1995 um 18.20 Uhr vorverlegt worden sei auf

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morgens 6.00 Uhr (was die Kläger am Vorabend gegen 22.25

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Uhr erfahren haben und weswegen sie bereits um 3.00 Uhr

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nachts vom Shuttlebus abgeholt wurden) sind sie der Auffas-

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sung, daß sie auch deswegen zur Minderung des Gesamtpreises

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berechtigt seien. Insbesondere durch den vorverlegten Rück-

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flug sei der Urlaubswert sehr beeinträchtigt worden. Sie

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verlangen außerdem Schadensersatz für vertane Urlaubszeit

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für die Klägerin für 7 Tage und für den Kläger für 3 Tage

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á 50,-- DM sowie Mehrkosten für Telefon und Fax in Höhe

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von 88,-- DM.

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Sie beantragen,

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die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

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2.563,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem

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30.09.1995 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, daß die Kläger wegen Nahrungsmitteln im Ho-

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tel erkrankt seien, zumal sie nur Halbpension gebucht hät-

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ten und sich die Erkrankung woanders hätten zuziehen kön-

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nen. Andere Mitreisende seien nicht erkrankt. Die Kläger

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hätten auch die Ansprüche weder rechtzeitig angemeldet noch

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die Mängel angezeigt.

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Andererseits (!) trägt die Beklagte vor, daß die Kläger (in

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ihrem Schreiben vom 28.06.1995) also doch Anspruchsschei-

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ben! als eigentlichen Grund der Beschwerde die Flugzeitän-

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derung angegeben hätten. Bei einer tatsächlichen Erkrankung

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werden die Kläger sicherlich dankbar für eine frühere Rück-

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reise gewesen.

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Da sie sich die Änderung der Flugzeiten vorbehalten habe,

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standen den Klägern keine Ansprüche für die gerinfügige

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Unannehmlichkeit zu, die sich im Rahmen des Zumutbaren be-

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wege und auf die sich die Kläger rechtzeitig hätten ein-

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stellen können.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten

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Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Entgegen der Behauptung der Beklagten, die sogar durch ihr

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eigenes Zitat des Schreibens vom 28.06.1995 entwertet wird

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(!), haben die Kläger hierdurch (K 3 = Bl. 52 GA.) sowie

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durch Schreiben vom 2. Juli 1995 (K 4 = Bl. 53 GA.) grund-

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sätzlich rechtzeitig Ansprüche angemeldet.

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Dennoch steht den Klägern nur ein geringer Teil der von ih-

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nen geltend gemachten Minderungsansprüche gemäß 651 d BGB

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zu.

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Die Behauptung, die Klägerin habe sich durch Speisen im Ho-

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tel infiziert, ist nicht durch den Beweis des ersten An-

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scheins ihrer Behauptung belegt, daß andere Reisegäste so-

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wie ihr Ehemann, 12 Tage später ebenfalls erkrankt ist. Ei-

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ne derartige Magen-Darm-Erkrankung kann auch aufgrund eines

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grassierenden Infektes ausbrechen und ist nicht zwangsläu-

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fig als "notwendiges Denkgesetz" Folge des Genusses von

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verdorbener Speisen. Hiergegen spricht gerade auch, daß der

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Ehemann erst erheblich später erkrankt ist, der Infekt bei

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ihm also später ausgebrochen ist.

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Dementsprechend waren die auf den Genuß von verdorbenen Le-

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bensmitteln gestützten Minderungsansprüche abzuweisen. Auch

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die Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen würde

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hier keine Sicherheit bringen, daß die Erkrankung auf unhy-

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gienische Hotelverhältnisse oder dergleichen beruht.

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Dagegen haben die Kläger einen Minderungsanspruch wegen der

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vorverlegten Rückreise.

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Diese ist nicht mehr als bloße "Unannehmlichkeit" zu be-

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zeichnen, mit der sich Reisende im Massentourismus abfinden

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müssen. Der Flug wurde 12 Stunden vorverlegt, was zur Folge

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hatte, daß die Kläger auch mitten in der Nacht aufstehen

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mußten, ihnen die Nachtruhe fehlte. Darüber hinaus war auch

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die Bequemlichkeit des Direktfluges nicht mehr vorhanden.

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Die hierdurch verursachten Reisemängel berechtigen die Klä-

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ger daher angesichts des Gesamtreisepreises von 2.822,-- DM

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bei 14 Tagen für 2 Personen mit 200,-- DM.

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Diese Forderung ist wegen Verzugs ab 30.09.1995 mit 4 % zu

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verzinsen, §§ 284, 286 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die übri-

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gen Entscheidungen aus §§ 708 Ziff. 11, 711 und 713 ZPO.

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Streitwert: 2.563,40 DM