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Amtsgericht Düsseldorf·26 C 18776/03·08.06.2004

Verkehrsunfall beim Wenden: hälftige Haftung, Nutzungsausfall und Abtretung Gutachterkosten

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Unfall beim Versuch, in eine links gelegene Parklücke zu gelangen, stritten die Parteien um Schadensersatzpositionen und Zinsen. Das Gericht qualifizierte das Fahrmanöver als Wenden und nahm wegen Verstößen gegen § 9 Abs. 5 StVO und § 5 Abs. 7 StVO eine Haftungsquote von 50/50 an. Nutzungs­ausfall wurde bei gutem Fahrzeugzustand zugesprochen, aber geringer geschätzt. Gutachterkosten waren mangels Aktivlegitimation nach Abtretung nicht ersatzfähig; die Hauptforderung war durch Zahlung erledigt, zugesprochen wurden nur Verzugszinsen.

Ausgang: Klage auf Hauptforderung nach Zahlung abgewiesen; stattgegeben nur hinsichtlich Verzugszinsen auf den berechtigten Schadensanteil.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Kollision im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Wendemanöver spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Wendenden gegen die äußerste Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass unmittelbar vor dem Wenden nochmals Rückschau gehalten wurde.

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Das Einfahren in eine auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite liegende Parklücke kann als Wenden im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO zu qualifizieren sein, wenn das Parken erst nach einem Fahrtrichtungswechsel auf die andere Straßenseite möglich ist.

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Wer ein Fahrzeug überholt, obwohl dieses seine Absicht zum Linksabbiegen bzw. zum Wenden in einem Linksbogen rechtzeitig angezeigt und sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, verstößt gegen § 5 Abs. 7 StVO; in diesem Fall ist rechts zu überholen.

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Stehen beiderseitige Verursachungsbeiträge (Betriebsgefahr und Verschulden) fest, ist die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG anhand der unfallursächlichen Umstände zu quoteln; ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) liegt bei beiderseitigem Fehlverhalten nicht vor.

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Nach Abtretung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Sachverständigenkosten fehlt dem Geschädigten ohne besondere Ermächtigung die Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Kosten.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 1 und 2 StVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 9 Abs. 5 StVO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2004

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.509,70 EUR für den Zeitraum vom 25.11.2003 bis zum 03.03.2004 einschließlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.10.2003 gegen 5:00 Uhr morgens auf der X-Straße in XX unter Beteiligung zweier Pkw ereignete. Der Kläger ist Halter des unfallbeteiligten Pkw XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX. Der Beklagte zu 1. ist Halter des unfallbeteiligten Pkw YYY mit dem amtlichen Kennzeichen YYYY, für den bei der Beklagten zu 2 eine Haftpflichtversicherung besteht.

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Die X-Straße hat an der Unfallstelle zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung. Der Sohn des Klägers, der Zeuge A, fuhr am Unfalltag mit dem Pkw des Klägers auf dem linken Fahrstreifen der X-Straße in Richtung XY-Straße. Der Zeuge war auf der Suche nach einem Parkplatz. Als der Zeuge am linken Straßenrand einen freien Parkplatz entdeckt hatte, steuerte er sein Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn. Aus Gründen, die im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, kam es zur Kollision, als der Beklagte zu 1) versuchte, das Klägerfahrzeug links zu überholen. Dabei wurde der Pkw des Klägers an der linken Seite, der Pkw des Beklagten zu 1 vorne rechts beschädigt. Der Pkw des Beklagten zu 1 rutschte sodann noch in einen am linken Fahrbahnrand parkenden Pkw und beschädigte diesen an der linken Seite. Der Pkw des Klägers befand sich zum Unfallzeitpunkt im 16. Zulassungsjahr und hatte eine Laufleistung von ca. 160.000 km. Er war scheckheftgepflegt und befand sich in einem überdurchschnittlich guten Zustand.

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Der Kläger macht aus dem Unfall einen Schaden geltend, der sich aus den folgenden, teilweise streitigen Positionen ergibt:

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1) Reparaturkosten: 2.822,41 EUR

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2) Sachverständigenkosten: 331,57 EUR

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3) Nutzungsausfallentschädigung

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für vier Tage (4 x 80,00 EUR =): 320,00 EUR

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4) Kostenpauschale: 25,00 EUR.

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Der Kläger forderte die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 12.11.2003 unter Fristsetzung bis zum 24.11.2003 zunächst erfolglos auf, dem Kläger den geforderten Schadensersatz zu zahlen. Den Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten hatte der Kläger zuvor an den Sachverständigen, Herrn B, abgetreten.

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Der Kläger behauptet, der Zeuge habe, bevor er auf die Parklücke zugefahren sei, ordnungsgemäß Rückschau gehalten, den Blinker gesetzt, sich zur Mitte hin eingeordnet und nochmals Rückschau gehalten.

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Der Kläger hat mit der am 04.02.2004 zugestellten Klage zunächst beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 3.498,98 EUR zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2003 zu zahlen.

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Am 04.03.2004 hat die Beklagte zu 2) auf die Klageforderung 2.210,00 EUR an den Kläger gezahlt, was 2/3 der Klageforderung abzüglich der Sachverständigenkosten entspricht. Mit Schriftsatz vom 16.03.2004 hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 2.210,00 EUR für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigungserklärung haben sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2004 angeschlossen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.498,98 EUR zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2003 zu zahlen, abzüglich am 04.03.2004 gezahlter 2.210,00 EUR.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, die Fahrspuren der X-Straße seien an der Unfallstelle durch eine durchgezogene Linie getrennt. Der Kläger habe diese Linie nicht überfahren dürfen. Sie sind der Ansicht, der Kläger könne statt einer Nutzungsausfallentschädigung höchstens die Vorhaltekosten in Höhe von 34,00 EUR geltend machen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 29.03.2004 (Bl. 39 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2004 (Bl. 49 ff. GA) verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Verzugszinsen auf den berechtigten Teil der ursprünglichen Klageforderung. Hinsichtlich der zuletzt geltend gemachten Hauptforderung steht ihm kein Anspruch zu.

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Die Beklagten haften dem Kläger grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG für seine Unfallschäden, denn der Pkw des Klägers ist beim Betrieb des Pkw , dessen Halter der Beklagte zu 1 ist und für den bei der Beklagten zu 2 eine Haftpflichtversicherung besteht, beschädigt worden. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt, sondern durch das Fehlverhalten der Beteiligten, verursacht wurde.

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Auch der Kläger haftet dem Beklagten zu 1. grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für dessen Unfallschäden, denn der Pkw des Beklagten zu 1 wurde beim Betrieb des Pkw , dessen Halter der Kläger ist, beschädigt. Auch die Haftung des Klägers ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

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Steht die grundsätzliche Haftung beider Seiten fest, so bestimmt sich in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Diese Haftungsverteilung ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall wurde nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, sondern durch das Fehlverhalten des Beklagten zu 1 und des Zeugen A, das sich der Kläger zurechnen lassen muss. Die Haftung beider Seiten hängt also gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sind. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird dabei gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem jeweiligen Kfz ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben. Ein unfallursächliches Verschulden des jeweiligen Fahrers führt dabei zu einer Erhöhung der von dem jeweiligen Kfz ausgehenden Betriebsgefahr und damit zur Erhöhung des jeweiligen Verursachungsbeitrags.

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Diese Abwägung ergibt vorliegend, dass die Beklagten dem Kläger für 50% seiner Schäden aus dem Verkehrsunfall haften.

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Den Kläger belastet neben der allgemeinen Betriebsgefahr seines Pkw das unfallursächliche Verschulden des Zeugen A. Denn der Zeuge A hat die äußerste Vorsicht des § 9 Abs. 5 StVO nicht beachtet. Diese Vorsicht hätte er beachten müssen, als er ansetzte auf der X-Straße zu wenden. Sein vermeintliches Linksabbiegen stellt nämlich tatsächlich ein Wenden dar. Die Parklücke, in die er einparken wollte, befand sich auf der linken Straßenseite parallel zum Straßenrand. Nach § 12 Abs. 4 StVO darf jedoch nur auf dem rechten Seitenstreifen oder Parkstreifen geparkt werden, so dass der Zeuge A zunächst wenden musste, um dann in die nun von ihm aus auf der rechten Seite der Straße gelegene Parklücke zu fahren. Für ein solches Fahrmanöver gilt die Regelung des § 9 Abs. 5 StVO, denn ein Wenden im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn es nur zum Zwecke des Anhaltens oder Einparkens auf der anderen Fahrbahnseite erfolgt (BGHSt 27, 233; Janiszewski-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 9 StVO Rn. 56). Nach § 9 Abs. 5 StVO ist dem Fahrer des wendenden Kfz das Äußerste an Sorgfalt auferlegt; eine absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalls, die unmöglich wäre, wird jedoch nicht verlangt (OLG Düsseldorf, NZV 1993, 198). Zu dieser äußersten Sorgfalt hätte es jedoch zumindest gehört, sich vor dem Beginn des Wendevorganges noch einmal umzusehen und sich zu vergewissern, dass von Hinten kein rückwärtiger Verkehr heran kommt, der möglicherweise überholen will. Dies hätte insbesondere im Hinblick darauf, dass es zur Unfallzeit noch dunkel war, ganz besonders sorgfältig erfolgen müssen.

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Im vorliegenden Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Zeuge diese äußerste Sorgfalt nicht beachtet hat. Denn der Unfall hat sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wendemanöver des Zeugen A ereignet. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Der Kläger hat zwar behauptet, der Zeuge A habe sich ausreichend umgesehen. Der Zeuge selbst hat jedoch ausgesagt, er sei, nachdem er sich das letzte mal umgesehen habe, noch ein Stück geradeaus gefahren. Ob er sich unmittelbar vor dem vermeintlichen Abbiegen ein weiteres mal umgesehen habe, könne er nicht mehr sagen.

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Aber auch die Beklagten belastet neben der Betriebsgefahr des Pkw das unfallursächliche Verschulden des Beklagten zu 1. Dieser hat nämlich gegen § 5 Abs.7 StVO verstoßen als er dazu angesetzt hat, den Pkw des Klägers links zu überholen, obwohl dieser seine Absicht, in einem Linksbogen zu wenden, angezeigt und sich eingeordnet hatte. Nach § 5 Abs. 7 StVO ist nicht nur derjenige rechts zu überholen, der seine Absicht nach links abzubiegen, angekündigt hat, sondern auch derjenige, der die Absicht, in einem Linksbogen zu wenden, entsprechend angekündigt hat (Janiszewski-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 9 StVO Rn. 66). Da das Wenden in einem Linksbogen dem Linksabbiegen ähnlich ist, gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 4 StVO entsprechend. Das sich der Zeuge A zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Gericht sieht es jedoch auch als erwiesen an, dass der Zeuge seine Absicht, in einem Linksbogen zu wenden durch rechtzeitiges Setzen des linken Blinkers angekündigt hat. Der Zeuge A hat ausgesagt, dass er den linken Blinker bereits etwa 20 Meter vor der Unfallstelle gesetzt habe, weil er gezielt nach einem Parkplatz am linken Fahrbahnrand Ausschau gehalten habe. Zur Zeit des morgendlichen Schichtwechsels seien nämlich auf der linken Straßenseite der X-Straße immer Parkplätze frei. Diese Aussage ist auch glaubhaft, denn es ist gut nachvollziehbar, dass der Zeuge bereits einige Zeit bevor er tatsächlich eine freie Parklücke fand, so fest davon ausging, dass auf der linken Seite ein Parkplatz frei werde, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt fest damit rechnete, früher oder später auf der Straße zu wenden, und daher schon mal vorsorglich den Blinker setzte. Die Angaben des im Termin informatorisch angehörten Beklagten zu1) sind nicht geeignet, dieses Beweisergebnis zu erschüttern. Der Beklagte zu 1) hat lediglich angegeben, er habe einen Blinker am Klägerfahrzeug nicht gesehen. Er konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob der Blinker tatsächlich nicht gesetzt war.

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Die Behauptung der Beklagten, die Fahrbahnen seien durch eine durchgezogene Linie abgetrennt gewesen, die der Zeuge überfahren habe, hat sich im Beweistermin nicht bestätigt. Die Unfallbeteiligten haben vielmehr angegeben, dass es sich nicht um eine durchgezogene Linie gehandelt habe. Dies kann letztlich aber auch dahin stehen. Denn selbst wenn die Linie durchgezogen war, wäre sie von beiden Beteiligten überfahren worden, was sich in gleichem Maße auf die jeweiligen Haftungsanteile ausgewirkt hätte.

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Der Gesamtschaden, den der Kläger geltend machen kann, beläuft sich auf 3.019,41 EUR (Reparaturkosten, Nutzungsentschädigung und Aufwandspauschale), wovon die Beklagten 50% zu tragen haben. Die vom Kläger geforderte Nutzungsentschädigung isdt nur in Höhe von 172,00 EUR gerechtfertigt. Das Gericht schätzt die Nutzungsentschädigung gemäß § 287 ZPO anhand der Nutzungsausfallentschädigungstabelle (Beil. zu NJW Heft 10/2002) unter Berücksichtigung vergleichbarer Modelle in Höhe von 43,00 EUR/Tag (Gruppe E). Die Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich nicht nur auf die Vorhaltekosten, denn der PKW des Klägers befand sich in überdurchschnittlich gut gepflegtem Zustand. Zwar werden teilweise bei Pkw, die bereits älter als 10 Jahre oder in einem desolaten Zustand sind, nur die Vorhaltekosten zugesprochen (BGH NJW 1988, 484). Andererseits wird aber auch bei älteren Fahrtzeugen teilweise der volle Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt (z.B. LG Düsseldorf DAR 1991, 183). Unter Berücksichtigung des guten Zustandes und der für sein Alter relativ geringen Laufleistung des Pkw des Klägers ist vorliegend eine Nutzungsausfallentschädigung in der angegebenen Höhe angemessen.

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Ersatz für die Kosten des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 311,57 EUR kann der Kläger allerdings nicht verlangen, denn ihm fehlt die Aktivlegitimation für diese Forderung. Der Kläger hat den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nämlich an den Sachverständigen, Herrn B, abgetreten. Eine besondere Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung hat er nicht dargelegt.

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Die dem Kläger zustehenden 1.509,70 EUR hat die Beklagte zu 2 am 04.03.2004 an den Kläger gezahlt. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten besteht daher nicht mehr.

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Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 1.509,70 EUR für den Zeitraum vom 25.11.2003 bis zum 03.03.2004 einschließlich gem. § 288 Abs. 1 BGB zu. Mit Ablauf der Zahlungsfrist am 24.11.2003 sind die Beklagten nämlich in Verzug geraten. Der Verzug endete jedoch mit der Erfüllung des Schadensersatzanspruchs durch die Beklagte zu 2 am 04.03.2004.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Insoweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes dem Kläger zu 32% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 68% aufzuerlegen. Denn die Klage hatte nur in Höhe von 1.509,70 EUR Aussicht auf Erfolg.

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Streitwert:

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bis zum 30.04.2004: 3.498,98 EUR,

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danach: 1.288,98 EUR