Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Beklagte gesamtschuldnerisch verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 30.05.2011. Streitgegenstand war Haftung und Höhe des Schadens sowie die Frage der Schadensminderung und vorgerichtlicher Regulierung. Das Amtsgericht hielt die Beklagte zu 2. für den Unfallverursacher und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.299,63 € zzgl. Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Entscheidungsgrundlagen waren Zeugenaussagen, Gutachten und die vorgerichtliche Teilregulierung.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadenersatz in Höhe von 1.299,63 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Verursacht ein Fahrzeugführer schuldhaft einen Verkehrsunfall, sind Fahrer und haftpflichtversicherter Halter bzw. Versicherer nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG bzw. § 115 VVG zum Schadenersatz verpflichtet und können als Gesamtschuldner haften.
Liegt für ein Fahrzeug ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor, begründet dies gegenüber Dritten regelmäßig die Haftungsausschließung für dieses Fahrzeug.
Wer vorgerichtlich einen Schaden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote reguliert oder ohne Einwendungen akzeptiert, kann sich im späteren Prozess nach Maßgabe von § 242 BGB (venire contra factum propium) nicht widersprüchlich verhalten und Einwendungen hiergegen erheben.
Die Pflicht zur Schadensminderung verlangt nicht, dass der Geschädigte eine unzumutbare Reparaturmöglichkeit annimmt; örtliche Entfernung, Qualitätsrisiken und Garantieverlust sind bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als adäquat kausaler Schaden zu erstatten, wenn die Durchsetzung des Anspruchs berechtigt ist und die Kosten in der geltend gemachten Höhe dargelegt und berechnet sind.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2012
durch den Richter am Amtsgericht X für Recht erkannt:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.299,63 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.08.2011 zu zahlen.
2.
Weiterhin werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 98,80 € gegenüber Rechtsanwalt T freizustellen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen restlichen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30.05.2011 gegen 18.10 Uhr auf der W-Straße in Düsseldorf ereignet hat.
Beteiligt waren der Zeuge B mit dem Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen ### der Klägerin und die Beklagte zu 2.) als Fahrerin und Halterin ihres Pkw mit dem amtliches Kennzeichen ###. Dieses Fahrzeug war bei der Beklagten zu 1.) am Unfalltag haftpflichtversichert.
Die Klägerin trägt vor,
dass der Zeuge B mit der Taxe der Klägerin zum Unfallzeitpunkt die rechte Fahrspur der Q-Straße in Fahrtrichtung W2 befahren habe, um Fahrgäste zur T-Straße zum dort befindlichen Kaufhaus der Firma L2 zu verbringen.
Die Beklagte zu 2.) habe die links danebenliegende Spur befahren, um nach links in die W einzubiegen. Sie habe sich vor der Kreuzung auf der linken Fahrspur in einer Reihe von linksabbiegenden Fahrzeugen befunden und sei mit ihrem Fahrzeug nach rechts gefahren und dort auf der mittleren Fahrspur mit dem Heck des Fahrzeuges der Klägerin kollidiert.
Streitig hat die Klägerin mit Hilfe eines Sachverständigen einen Unfallschaden in Höhe von 2.344,84 € bei ihrem Fahrzeug ermittelt. Die Beklagte zu 1.) hat diesen Schaden nicht in der gesamten Höhe anerkannt, sondern ausgehend von kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 1.680,92 € gemäß einer Haftungsquote von 50 % den Schaden vorgerichtlich reguliert.
Die Klägerin hat ihren Schaden der Höhe nach substantiiert dargelegt. Es wird diesbezüglich auf die Klagebegründung verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt,
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie stellen den Unfallverlauf in Abrede und tragen im Übrigen vor, dass die Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Unfallschäden im Grundsatz der Abwendungsminderungspflicht vernachlässigt habe.
Es wird diesbezüglich auf die Klageerwiderung ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Vernehmung der Beklagten zu 2.) als Partei. Für den Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt ebenso wie für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Anspruchsgrundlagen sind die Bestimmungen des § 115 VVG, soweit die Beklagte zu 1.) in Anspruch genommen wird, und die Regelungen der §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2.) richtet.
Die Beklagten haften als Gesamtschuldner.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Unfall durch die Beklagte zu 2.) schuldhaft verursacht worden ist, wogegen sich der Unfall für den Zeugen B als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat.
Die Zeugin B2 hat bei ihrer Vernehmung den Unfallverlauf, wie er von Klägerseite vorgetragen worden ist, im Wesentlichen bestätigt. Danach ist der Zeuge B mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der mittleren Fahrspur der Q-Straße vor der Kreuzung W an einer Reihe von Pkw vorbeigefahren, die sich auf der Linksabbiegerspur befanden. Es ist dann zu einer Berührung gekommen. Die Zeugin hat dann die Geräusche einer Berührung auf der linken Seite des klägerischen Fahrzeuges als Fahrgast mitgekommen.
Es bestehen keine Hinweise, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen. Die Zeugin war nach dem persönlichen Eindruck des Richters bei ihrer Aussage erkennbar bemüht, der Wahrheit entsprechend auszusagen. Das Gericht muss auch davon ausgehen, dass die Zeugin unbeteiligt ist und kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreites zu Gunsten der Klägerin hat.
Die Richtigkeit der Zeugenaussage der Zeugin wird im Übrigen bestätigt durch den Zeugen B, der unabhängig von der Zeugin in einem anderen Beweisaufnahmetermin den Unfallablauf in gleicher Weise geschildert hat, wenn auch diese Aussage des Fahrers allein nicht zur Bildung der Überzeugung des Gerichtes gereicht hätte. Der Zeuge ist unfallbeteiligt.
Die Überzeugung des Gerichtes ist auch nicht beeinträchtigt aufgrund der Darstellung der Beklagten zu 2.) bei ihrer Parteivernehmung. Diese hat zumindest bekundet,
dass auch sie ein leichtes Geräusch eines Zusammenstoßes bemerkt hat. Auch die Art der Beschädigung an den beiden beteiligten Fahrzeugen spricht eindeutig für die Unfallschilderung der Klägerin, denn ein Schaden an Heck des vorbeifahrenden Fahrzeuges der Klägerin kann nur dann entstanden sein, wenn sich die Beklagte zu 2.) mit ihrem Fahrzeug in der Warteschlange auf der linken Fahrspur nach rechts bewegt hat.
Das Gericht geht auch davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden unfallbedingt sind.
Die Beklagten haben dies zwar im Rechtsstreit in Abrede gestellt, doch ist dies nicht beachtlich, denn vorgerichtlich hat die Beklagte zu 1.) diesbezüglich keine Einwendungen erhoben und darüber hinaus Schaden unter Zugrundelegung einer Quote von 50 % bereits vorgerichtlich reguliert.
Sie ist mit dem entsprechenden Einwand im Rechtsstreit nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum propium ausgeschlossen.
Die Klägerin kann den Schadenersatz auch in der geltend gemachten Höhe beanspruchen.
Die Klägerin hat ihren Schaden mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt. Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass die von dem Sachverständigen M ermittelten Stundensätze denen einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen.
Soweit die Beklagten die Höhe der Stundensätze beanstandet haben und die Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf die Stundensätze einer freien Fachwerkstatt verweisen wollen, folgt das Gericht den Beklagten nicht.
Das Gericht hält es im vorliegenden Fall für unzumutbar, dass die Klägerin sich auf die von den Beklagten benannte Reparaturmöglichkeit durch die Firma L in Duisburg verweisen lassen muss.
Zum einen geht das Gericht diesbezüglich nicht von einer gleichwertigen Reparaturmöglichkeit aus, denn unwidersprochen von den Beklagten hat die Klägerin vortragen lassen, dass zumindest die Herstellergarantie bei Durchrostung im Fall einer Reparatur dieser Firma gefährdet gewesen wäre. In Anbetracht des Alters des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt von etwas über drei Jahren, wird dies zu einer Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung.
Auch ist es nach Ansicht des Gerichtes unzumutbar, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer anderen Stadt verweisen zu lassen, dies in Anbetracht der Reparaturmöglichkeiten in einer Großstadt wie Düsseldorf.
Zur Höhe der Forderung verweist das Gericht auf die schlüssige Darstellung des Klägervertreters.
Die Hauptforderung besteht danach in Höhe von 1.299,63 €.
Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Beklagten haben auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu erstatten. Es handelt sich diesbezüglich um einen adäquat kausalen Schaden.
Der Anspruch ist in der geltend gemachten Höhe begründet. Das Gericht folgt diesbezüglicher Berechnung des Klägervertreters.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den Bestimmungen der §§ 708 ff. ZPO.
Streitwert: 1.299,63 €.