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Amtsgericht Düsseldorf·26 C 11946/05·30.03.2006

Teilweise stattgegebene Klage wegen GOZ-Abrechnung: 507 neben 521 zulässig, 508 neben 504 unzulässig

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)Honorarrecht/GOZ-AbrechnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht abgetretene Honoraransprüche aus zahnärztlicher Behandlung geltend. Streitpunkt war die Abrechenbarkeit bestimmter GOZ-Positionen (507 neben 521; 508 neben 504). Das Gericht sprach 103,50 € zu, weil 507 ergänzende Leistungen der Modellgussprothese erfasst, während 508 neben 504 grundsätzlich nicht abrechenbar ist. Zinsen und Mahnkosten wurden als Verzugsschaden zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf 103,50 € nebst Zinsen und Mahnkosten zuerkannt, übrige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Abgetretene Honoraransprüche der Behandler können der Zessionar nach §§ 398, 611 ff., 670 BGB in Verbindung mit der GOZ geltend machen.

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Bei Modellgussprothesen ist die GOZ-Ziffer 507 zusätzlich zur Ziffer 521 abrechenbar, wenn ergänzende Konstruktionen (z. B. Ersatzzähne, Freiendsättel, Brückenglieder) vorliegen, die von Ziffer 521 nicht erfasst werden.

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Die GOZ-Ziffer 508 ist grundsätzlich nicht neben Ziffer 504 abrechenbar; eine parallele Abrechnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn zusätzliche Vorrichtungen (Riegel, Friktionsstifte, Federn o.ä.) hinzutreten.

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Ist Art und Umfang der erbrachten Leistungen unstreitig, kann die Abrechnungsfrage als reine Rechtsfrage entschieden werden; ein Sachverständigengutachten ist dann nicht erforderlich.

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Zins- und Mahnkostenansprüche sind als Verzugsschaden nach § 280 BGB bzw. § 287 ZPO ersatzfähig, wenn der Zinsschaden substantiiert nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 398, 611 ff., 670 BGB i.V.m. GOZ§ 611 BGB§ GOZ Ziffer 507 i.V.m. GOZ Ziffer 521§ GOZ Ziffer 508 i.V.m. GOZ Ziffer 504§ 280 I2 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9,75% seit dem 17.12.2004 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 77% und der Beklagten zu 23% auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht der Zahnärzte Dr. H und Dr. S (Zedenten) gemäß §§ 398, 611 ff., 670 BGB in Verbindung mit der GOZ in Höhe von 103,50 €.

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Zwischen den Zedenten und der Beklagten ist ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag, der als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB einzuordnen ist, zustande gekommen. Die unstreitig dem Grunde nach entstandene Honorarforderung haben die Zedenten an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin macht Resthonoraransprüche aus der Liquidation vom 15.11.2004 geltend. Dabei streiten die Parteien lediglich darüber, ob die GOZ Ziffer 507 neben der Ziffer 521 für das Gebiet 17,27 abgerechnet werden durfte, ferner für das Gebiet 16-13 und 23-26 die GOZ Ziffer 508 neben der Ziffer 504 abgerechnet werden durfte.

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Die Klägerin durfte für die unstreitig hergestellte Modellgussprothese die Gebührenposition 507 neben der Position 521 berechnen. Die Vorraussetzung für eine parallele Abrechnung der beiden Positionen ist hier gegeben. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass zum einen diese Modellgussprothese bereits von der Position 521 GOZ mitumfasst ist, zum anderen die Position 507 nicht direkt zur Anwendung kommen kann, wenn es sich nicht um Kronen handelt, die durch Brückenglieder oder Stege miteinander verbunden werden. Jedoch muss zu einer solchen Modellgussprothese, einschließlich der Halt- und Stützelemente, eine ergänzende Konstruktion, in Form der zu ersetzenden Ersatzzähne an den Lücken bzw. an dem Freiendsattel, treten. Die Ersatzzähne müssen exakt an der Unterseite an die Zahnfleischkontur angepasst werden. Die Position 521 GOZ erfasst daher nur einen Teil der zahnärztlichen Leistung bei einer Modellgussprothese. Im vorliegenden Fall war in den Zahnregionen 27 und 17 jeweils ein Freiendsattel gegeben. Insgesamt wurden ausweislich der Rechnung dort zwei Brückenglieder hergestellt und eingepasst. Da die hier auch in Rechnung gestellte Position 521 nur einen Teil der zahnärztlichen Leistung bei der Modellgussprothese betrifft, andererseits der nicht abgedeckte Teil der Leistungen der unter der Position 507 beschriebenen Leistung vergleichbar ist und auf diese Weise eine angemessene Vergütung entsteht, kann die Position 507 im vorliegenden Fall nach Ansicht de Gerichts zusätzlich zur Position 521 herangezogen werden. Dies gilt deswegen, weil sich diese ergänzende Konstruktion als eigenständige Leistung darstellt, die allein von der Position 521 GOZ nicht erfasst ist und die zu ersetzenden Zähne nebst Freiendsätteln nicht in der Ziffer 521 GOZ angesprochen sind.

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Der nach der Rechnung auf die Ziffer 507 (Bereich 27,17) entfallende Betrag entspricht dem zugesprochenen Betrag.

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Nicht abrechnen durften die Zedenten bzw. die Klägerin für die erstellten Teleskopkronen die Position 508 neben der Position 504 der GOZ. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass bei der Versorgung mit Teleskopkronen grundsätzlich Ziffer 508 nicht neben Ziffer 504 abrechenbar ist und dies nur ausnahmsweise erfolgen kann, wenn zusätzliche Vorrichtungen, insbesondere zusätzliche Retentionsmechanismen wie Riegel, Friktionsstifte Federn etc. hinzutreten (OLG Köln, Urteil vom 14.11.2001 zu 5 U 57/01 m.w.N. zum gesamten Streitstand). Das Letzteres erfolgt ist, ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus der Rechnung. Für diese Auffassung spricht entscheidend, dass einer Teleskopkrone stets die Funktion eines Verbindungselements immanent ist. Diese der Teleskopkrone immanente Verbindungsfunktion ist von Ziffer 504 GOZ, der die Versorgung mit Teleskopkronen tatbestandsmäßig umfasst, abschließend abgedeckt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Art und Umfang der erbrachten Leistungen sind unstreitig. Es handelt sich unter diesen Bedingungen um eine reine Rechtsfrage, die das Gericht zu beurteilen hat.

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Der Zinsanspruch beruht auf § 280 I2 BGB. Die Klägerin hat den Zinsschaden durch die Bankbescheinigung hinreichend nachgewiesen. Die Mahnkosten sind gleichfalls als Verzugsschaden in der geltend gemachten Höhe (§ 287 ZPO) ersatzfähig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 452 EUR.