Kürzung von Mietwagenersatz wegen Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach §115 VVG für Mietwagenkosten nach einem Unfall am 4.6.2012. Das Gericht erkennt grundsätzlich Ersatz an, kürzt jedoch den Anspruch, weil der Kläger ein konkretes, günstiges Vermittlungsangebot der Beklagten nicht angenommen hat. Es spricht dem Kläger 171 € zu, weitere Anwaltskosten und höhere Mietkosten werden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 171 € nebst Zinsen; weitergehende Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten im Schadensfall richtet sich nach §115 VVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts.
Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Ersatz solcher Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für notwendig halten durfte (Schadensminderungspflicht; §§ 249, 254 BGB).
Wird dem Geschädigten von der ersatzpflichtigen Partei ein konkretes, zumutbares Vermittlungsangebot für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug unterbreitet, ist es ihm zuzumuten, dieses Angebot zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen; unterlassene Annahme kann zu Kürzungen führen.
Bei sehr geringer Nutzung des Mietwagens (geringe Fahrleistung) ist ein Vorteilsausgleich wegen ersparter Nutzungskosten nicht oder nicht mehr messbar und daher regelmäßig nicht vorzunehmen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2012 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, eine vorläufige Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet hat.
Rubrum
Kein Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers sind die Bestimmungen des § 115 VVG.
Grundsätzlich ist die Beklagte verpflichtet, für den dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 4.6.2012 entstandenen Schaden einzustehen. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
Ebenso unstreitig hat der Kläger unfallbedingt tatsächlich Mietkosten in Höhe von 1054,46 € für ein Ersatzfahrzeug geleistet.
Mit der Beklagten geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Kläger nicht den gesamten durch die Anmietung entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann, denn er hat bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges gegen Schadensminderungspflicht verstoßen. §§ 249,254 BGB
Der Geschädigte hat im Rahmen eines Schadensersatzanspruches grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für notwendig halten durfte.
Dabei musste sich der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht an den Listen des Fraunhofer Institutes orientieren oder auf Internetangebote einlassen.
Solange der Bundesgerichtshof nicht grundsätzlich die Anwendung der Schwacke Liste ausschließt, hält es das Gericht in einer Unfallsituation für nicht zu beanstanden, wenn sich der geschädigte Unfallteilnehmer bei den Mietpreis vergleichen an den in der Schwacke Liste ausgeworfenen Werten orientiert.
Allerdings hätte der Kläger im vorliegenden Fall auf ein konkretes Vermittlungsangebot der Beklagten vom 6.6.2012 eingehen müssen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beklagte dem Kläger am 6.6.2012 konkret die Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges zu einem Bruttomietpreis in Höhe von 57 € pro Tag inklusive aller Kilometer angeboten hat.
Dies steht fest aufgrund der überzeugenden Aussage der Zeugin B, die bei ihrer Vernehmung vor Gericht den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten in vollem Umfang bestätigt hat
Das Gericht hat keine objektivierbaren Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen.
Dem Kläger war danach zuzumuten, dieses Angebot der Beklagten zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen.
Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Er kann daher aus jetziger Sicht nicht unsubstantiiert infrage stellen, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten tatsächlich nicht um ein adäquates Angebot gehandelt hat.
Der Kläger kann somit im Rahmen seines Schadensersatzanspruches lediglich die Erstattung eines Schadens in Höhe von 57 € × 8 Tagen gleich 456 € geltend machen. 285 € hat die Beklagte bereits unstreitig auf diesem Schaden geleistet, so dass noch ein restliche Anspruch in Höhe von 171 € besteht. Nur in diesem Umfang war der Klage zu entsprechen
Eine weitergehende Kürzung des Klageanspruches unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen der unfallbedingt unterbliebene Nutzung des Klägerfahrzeuges kommt entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht in Betracht, da der Kläger mit seinem Mietwagen lediglich 356 km zurücklegte und bei einer derart geringen Fahrleistung eine Eigenersparnis nicht mehr messbar ist.
Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Soweit der Kläger restliche Anwaltskosten geltend macht, ist die Klage abzuweisen auch bei einem Streitwert von 3884,72 € ergibt sich eine Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 €. Rechtsanwaltsgebühren in dieser Höhe hat der Kläger von der Beklagten nach eigenem Vortrag bereits erhalten.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem § § 708 ff.ZPO.
Streitwert: 318,34 €