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Amtsgericht Düsseldorf·258 F 40/17·29.06.2017

HKÜ-Rückführung nach Australien trotz Depression der Kindesmutter (Art. 13 HKÜ)

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Düsseldorf entschied über einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ, nachdem die Kindesmutter die Kinder nach einem genehmigten Urlaubstermin nicht nach Australien zurückbrachte. Es bejahte ein widerrechtliches Zurückhalten, da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien hatten und das Mitsorgerecht des Vaters verletzt wurde. Ausnahmen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 HKÜ griffen nicht: Eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung sei nicht substantiiert, und ein beachtlicher Kindeswiderspruch liege nicht vor. Die Mutter wurde zur Rückführung verpflichtet; für den Fall der Nichtbefolgung ordnete das Gericht Herausgabe, Zwangsvollstreckung und Vollzugsmaßnahmen an.

Ausgang: Rückführungsantrag nach dem HKÜ stattgegeben und Rückführung der Kinder nach Australien angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein widerrechtliches Zurückhalten i.S.d. Art. 3, 12 HKÜ liegt vor, wenn ein Elternteil ein Kind nach Ablauf einer (gerichtlich) genehmigten Auslandsreise ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils im Aufenthaltsstaat belässt.

2

Die Versagung der Rückführung nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ setzt eine über die typischen Belastungen einer Rückführung hinausgehende, ungewöhnlich schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens bzw. eine unzumutbare Lage des Kindes voraus; die Ausnahme ist restriktiv auszulegen.

3

Auf Schwierigkeiten, die allein durch das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten geschaffen wurden (einschließlich der dadurch ausgelösten Trennungs- und Umstellungslasten), kann sich der zurückhaltende Elternteil zur Begründung der Ausnahme nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ grundsätzlich nicht berufen.

4

Ein beachtlicher Widerspruch des Kindes nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ erfordert eine aus freien Stücken gebildete, nachdrückliche Ablehnung der Rückkehr; bloße Eingewöhnung im Aufenthaltsstaat oder ein allgemeiner Bleibewunsch genügt nicht.

5

Wirtschaftliche Nachteile oder eine bloße Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat stehen der Rückführung nach dem HKÜ nicht entgegen, sofern eine existenzielle Kindeswohlgefährdung nicht substantiiert dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 44 Abs. 3 IntFamRVG§ 89 FamFG§ 9 Abs. 1 IntFamRVG§ Art. 13 Abs. 1 b HKܧ 11 IntFamRVG§ 12 IntFamRVG

Tenor

I.

Die Antragsgegnerin und Kindesmutter wird verpflichtet, die Kinder T, geb. am ##.##.####, und T2, geboren am ##.##.####, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach Australien zurückzuführen.

II.

Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziffer I. nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder und die in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere der Kinder, an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Australien herauszugeben.

III.

Die Vollstreckung dieses Beschlusses findet von Amts wegen statt, § 44 Abs. 3 IntFamRVG.

IV.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer II. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR festsetzen kann, sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann, §§ 44 Abs. 3 IntFamRVG, § 89 FamFG. Zudem kann unmittelbarer Zwang angewendet werden.

V.

Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

VI.

Zum Vollzug von Ziffer II. wird angeordnet:

1.

              Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die unter I. aufgeführten Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2.

              Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person anzuwenden.

              Es wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls – in einem gesonderten Beschluss – auch unmittelbarer Zwang gegen die Kinder angeordnet werden kann.

3.

              Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Kindesmutter und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt.

4.

              Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5.

              Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6.

Das Jugendamt Düsseldorf ist gem. § 9 Absatz 1 IntFamRVG verpflichtet,

a)               Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zu treffen,

b)               die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

VII.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten und der Kosten der Rückführung (insbesondere Reisekosten, Kosten für das Auffinden des Kindes) trägt die Antragsgegnerin.

VIII.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern der zwei im Tenor genannten Kinder, die 9 und 7 Jahre alt sind. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner besitzt die portugiesische und die australische Staatsangehörigkeit. Die Kindeseltern lernten sich im Jahre 2007 in Brüssel kennen und zogen Anfang 2008 gemeinsam nach Australien. Dort sind die beiden Kinder T und T2 geboren und wuchsen dort auf. Den Kindeseltern steht die gemeinsame elterliche Sorge nach australischem Recht zu.

3

Die Trennung der Eltern erfolgte im Juli 2013. Seither wurden in Australien mehrere familienrechtliche, auch sorgerechtliche Verfahren geführt. Die Kinder lebten im Haushalt der Antragsgegnerin und hatten regelmäßigen Kontakt, 14tägig an gesamten Wochenende und an zwei Nachmittagen unter der Woche, zum Antragsteller.

4

Im Zuge der Trennung, aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller und aufgrund finanzieller Existenzängste erkrankte die Antragsgegnerin an einer schweren Depression, die bis heute fortbesteht. Auf das fachärztliche Attest des behandelnden Dr. N vom 09.04.2017 (Bl. 126 d.A.) wird Bezug genommen.

5

Seit 2015 nahm sie Antidepressiva ein. Im September und Dezember 2015 sowie im Februar und Juli 2016 unterzog sich die Antragsgegnerin jeweils für jeweils maximal drei Wochen einer stationären psychiatrischen Behandlung. Während dieser Zeiten lebten die Kinder, jedenfalls bei den letzten drei Aufenthalten, beim Antragsteller.

6

Am 08.12.2015 wurde ein Antrag der Antragsgegnerin, mit den Kindern nach Deutschland umzuziehen, von einem australischen Gericht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hiergegen blieb erfolglos.

7

Am 13.09.2016 fuhr die Antragsgegnerin mit den Kindern für einen sechswöchigen Urlaub zu ihrer Familie nach Deutschland. Die Reise war ihr gegen den Willen des Antragstellers durch Verfügung eines australischen Gerichts genehmigt worden, laut der Verfügung sollten die Kinder am 28.10.2016 wieder in Australien sein.

8

Seither lebt die Antragsgegnerin mit den Kindern im Haus ihrer Eltern. Ihre Schwester und ihre Eltern unterstützen sie bei der Versorgung und Betreuung der Kinder. Die Antragsgegnerin ist hier in ambulanter psychiatrischer Behandlung.

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Der Antragsteller beantragt,

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wie erkannt.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

13

Sie trägt vor, von der Rückführung sei abzusehen, weil diese eine unzumutbare Härte gemäß Art. 13 Abs. 1 b HKÜ für die Kinder bedeuten würde. Den Kindern drohten im Falle der Rückführung ungewöhnliche schwerwiegende Beeinträchtigungen ihres Wohls.

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Sie behauptet, aufgrund ihrer schweren Erkrankung verfüge sie nicht über notwendigen Ressourcen, um selbst nach Australien zurückzukehren, so dass den Kindern im Falle der Rückführung die Hauptbezugsperson genommen würde. Obwohl sie unmittelbar nach der Ankunft in Deutschland eine psychotherapeutische Behandlung begonnen habe, sei sie erst seit Anfang 2017 weitgehend in der Lage, den Alltag der Familie ohne Unterstützung ihrer Schwester und ihrer Eltern zu organisieren. Ohne die Fortführung der Behandlung und die Unterstützung ihrer Familie drohe jedoch ein Rückfall. Eine adäquate Behandlung sei in Australien nicht möglich.

15

Sie behauptet weiter, im Falle einer Rückkehr befände sie sich in Australien in einer prekären finanziellen Situation. Krankheitsbedingt könne sie nicht arbeiten. Sie habe keine Wohnung und keine Chance auf eine Sozialwohnung. So habe sie in den letzten Jahren in Notunterkünften leben müssen. Der Antragsgegner hätte in Australien wiederholt keinen Kindesunterhalt gezahlt, zahle diesen auch derzeit nicht, so dass dies auch künftig nicht zu erwarten sei. Zudem sei er hierzu aufgrund seines für australische Verhältnisse geringen Einkommens auch nicht in der Lage. Das Vermögen aus dem Hausverkauf sei für die Rechtsanwaltskosten der in Australien geführten Gerichtsverfahren aufgezehrt worden.

16

Der Antragsteller erwidert hierauf, er habe – mit Ausnahme von einigen Monaten wegen Arbeitslosigkeit und während die Kinder bei ihm gewesen seien von Februar bis April 2016 - nachweislich von Dezember 2013 bis November 2016 durchgehend den gerichtlich festgesetzten Unterhalt von 1.765,30 AUS (umgerechnet etwa 1.187,00 EUR) monatlich gezahlt. Der Antragsgegnerin stünden Mittel aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses in Höhe von 110.000,00 AUS zur Verfügung.

17

T und T2 sind am 15.05.2017 angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.05.2017 (Bl. 245ff. d.A.) Bezug genommen.

18

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, des Berichts des Jugendamtes sowie des Verfahrensbeistandes (Bl. 127ff. d.A) wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

19

II. Der Rückführungsantrag nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) ist zulässig und begründet.

20

Gemäß §§ 11, 12 IntFamRVG ist das angerufene Gericht örtlich zuständig, denn die betroffenen Kinder hielten sich bei Eingang des Rückführungsantrags bei dem Bundesamt für Justiz als Zentraler Behörde im Bezirk des OLG Düsseldorf auf.

21

Die Kinder sind widerrechtlich gemäß Art. 12 i.v.m. Art. 3 HKÜ in Deutschland von der Antragsgegnerin zurückgehalten worden, da sie zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien hatten und die Antragsgegnerin sie unter Verletzung des Mitsorgerechts des Antragstellers ohne dessen Einverständnis nach Ablauf der gerichtlichen Urlaubsgenehmigung am 28.10.2016 in Deutschland verblieben ist.

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a) Nach dem hier entscheidenden australischen Recht steht den Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge zu. Es kann dahinstehen, ob die Consent Order des australischen Gerichts vom 07./08.09.2016 (Bl. 50ff. d.A.) im Falle der Nichtrückkehr eine vorläufige Sorgerechtsübertragung auf den Antragsteller angeordnet hat. In jedem Fall wurde das (Mit-)Sorgerecht des Antragstellers verletzt.

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b) Der Antrag wurde auch innerhalb der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ gestellt.

24

c) Von der Rückführung ist auch nicht deshalb abzusehen, weil der Antragsteller dem Verbringen oder dem Zurückhalten des Kindes in Deutschland zugestimmt oder es nachträglich genehmigt hat, Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ.

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d) Von der Rückführung war auch nicht entgegen Art. 12 HKÜ abzusehen, weil die Kinder sich der Rückgabe widersetzten und sie ein Alter und eine Reife erreicht haben, angesichts deren es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen, Art. 13 Abs. 2 HKÜ.

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Voraussetzung ist, dass die Kinder – oder zumindest ein Kind - aus freien Stücken und nicht erkennbar maßgeblich durch die Person, die es zurückhält, beeinflusst mit Nachdruck die Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes ablehnt und sich dagegen in ungewöhnlich starkem Maße sträubt (OLG Braunschweig FamRZ 1997, 1097, 1098 m.w.N.). Es reicht hierfür nicht aus, dass die Kinder sich bereits in Deutschland eingelebt haben und hier bleiben wollen (OLG Düsseldorf 04.03.2008, FamRZ 2008, 1775).

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Nach diesen Maßstäben liegt eine beachtliche Weigerung der Kinder nicht vor. Es ist bereits fraglich, ob die Kinder angesichts ihres Alters überhaupt die notwendige Reife haben, um ihre Haltung maßgeblich zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin die Kinder stark beeinflusst hat, indem sie in nach Auffassung des Gerichts verantwortungsloser Weise bereits Ängste bei den Kindern geschürt hat, die Rückkehr würde eine dauerhafte Trennung von der Antragsgegnerin, die dennoch in Deutschland bleiben müsse, bedeuten und würde dazu führen, dass die Antragsgegnerin wieder in ein Krankenhaus müsste.

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Jedenfalls aber liegt ein beachtliches Widersetzen nicht vor. Die Kinder haben zwar eindeutig und glaubhaft bekundet, dass sie sich in Deutschland, insbesondere im Haus der Großeltern, sehr wohl fühlen und am liebsten hier bleiben möchten. Andererseits haben sie auch erklärt, den Antragsteller zu vermissen. Auch wenn sie sich merkwürdig distanziert zu ihrem früheren Leben in Australien geäußert haben und es nicht vermochten, schöne Momente und positive soziale Kontakte dort zu benennen, ist ein striktes Widersetzen der Rückkehr ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Kinder haben nachvollziehbar geäußert, sie würden die Trennung von der Familie der Antragsgegnerin sehr bedauern, haben aber auch gesehen, dass sie im Gegenzug den Kontakt zu dem Antragsteller wieder hinzugewinnen würden, der für sie ebenfalls wichtig ist.

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e) Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Rückgabe mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt, Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ. Die Ausnahmevorschrift ist restriktiv auszulegen (BVerfG NJW 1999, 631). Grundsätzlich sind Belastungen, die zwangsläufig mit jeder Rückführung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen, da ansonsten die durch die Entführung geschaffenen Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen würden. Dies aber widerspräche dem Zweck des Übereinkommens, die Eltern von einem widerrechtlichen Verbringen in das Ausland abzuhalten und eine Sorgerechtsentscheidung im Ausgangsstaat herbeizuführen (BVerfG, NJW 1996, 1402).

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Dementsprechend kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass die Rückführung der Kinder nach Australien zu einer Belastung des Kindes führen würde.

31

Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass ein neuerlicher Wechsel des Aufenthaltes und ggf. – je nach Entscheidung der australischen Gerichte und nach der Rückkehrbereitschaft der Antragsgegnerin selbst – auch der Hauptbezugsperson für die Kinder in Anbetracht ihres Alters und der Verbundenheit mit der Antragsgegnerin eine schwere Belastung darstellen könnte. Eine solche reicht jedoch für die schwerwiegende Gefährdung i.S. von Art.13 HKÜ nicht aus. Die Unterbrechung der gegenwärtigen Situation ist typische Folge der von dem entführenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage und ist damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG aaO) grundsätzlich als unvermeidbar hinzunehmen. Insbesondere ist es dem widerrechtlichen Entführer verwehrt, sich auf diese allein durch sein Handeln hervorgerufenen Probleme zu berufen.

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Dies gilt selbstverständlich auch bzw. umso mehr, wenn – wie hier, eine Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat – die dem zurückhaltenden Elternteil die Ausreise endgültig untersagt, bereits getroffen wurde. Der Sinn und Zweck des Übereinkommens, den Gerichten des Aufenthaltsstaates die sorgerechtliche Regelung zu überlassen, endet nicht dort, wo diese Gerichte nicht im Sinne des entführenden oder zurückhaltenden Elternteils bereits entschieden haben.

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Eine ungewöhnlich schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls, die über die mit jeder Rückführung verbundenen Schwierigkeiten hinausgeht (OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1237), ist nicht anzunehmen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass etwaigen Gefährdungen durch angemessene Vorkehrungen der Behörden oder Gerichte in Australien begegnet werden kann, etwa Eilanträgen zum Sorgerecht, behördlichen Unterstützungen der Familie, Sozialleistungen etc.

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Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihr und den Kindern im Falle der Rückkehr eine nicht mehr zumutbare wirtschaftliche Situation drohen würde (z.B. Obdachlosigkeit, Armut etc.). Eine finanzielle Verschlechterung im Verhältnis zu dem Leben hier steht der Rückführung nicht entgegen.

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Zudem ist der Antragsgegnerin die gemeinsame Rückkehr mit den Kindern nicht unzumutbar (BVerfG 29.10.1998, FamRZ 1999, 85), so dass sie durch die gemeinsame Rückkehr die Belastung mildern kann. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass eine ambulante psychiatrische Behandlung, wie sie sie in Deutschland wahrnimmt, in Australien nicht möglich sein soll. Zudem ist auch nicht ersichtlich, warum ihre Eltern sie nicht wie bisher häufig zur Unterstützung in Australien besuchen können sollen.

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Wenn aber, wie die Antragsgegnerin behauptet, ihre psychische Konstitution so schwach ist, dass sie – ohne eigenes Verschulden - die Belastungen einer Rückkehr nach Australien mit den Kindern auch unter Inanspruchnahme aller zumutbaren Hilfen nicht schaffen würde, spricht dies unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder nicht gegen eine Rückführung.

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Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragsgegnerin die Hauptbezugsperson der Kinder ist und, wie sich aus dem persönlichen Gespräch mit den Kindern ergeben hat, es hervorragende Erziehungsleistung erbracht hat, da sich die Kinde zu fröhlichen, intelligenten und selbstbewussten Kindern entwickelt haben.

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Dennoch stellt es auch eine Belastung der Kinder dar, von einem psychisch belasteten Elternteil betreut zu werden und von dem anderen Elternteil getrennt zu sein. Nach den eigenen Darstellungen der Kindesmutter haben ihre krankheitsbedingten Einschränkungen, die sie in ihrer Tatkraft stark gelähmt haben, bereits über mehrere Jahre bestanden. Zudem besteht, wie sich aus ihren eigenen Schilderungen und auch aus dem vorgelegten psychiatrischen Attest des Dr. N vom 09.04.2017 (Bl. 126 d.A.) ergibt, auch seit dem Wegzug nach Deutschland die Symptomatik noch fort, und eine weitere Behandlung und Medikation erforderlich ist.

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Auch wenn dies tragisch für die Antragsgegnerin sein mag, kann das Gericht unter Berücksichtigung der allein entscheidenden Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht die sichere Prognoseentscheidung treffen, dass die Betreuung der Kinder durch den nicht in seiner Erziehungsfähigkeit eingeschränkten Elternteil  in Australien in Abwesenheit der Antragsgegnerin eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt im Vergleich zur der weiteren Betreuung hier durch die psychisch erkrankte Mutter. Dies ist auch nicht vertretbar mit der Begründung, dass die Einschränkungen durch die Familie der Antragsgegnerin gut aufgefangen werden können, auch wenn dies hier offensichtlich der Fall ist. Der Betreuung und Versorgung durch den sorgeberechtigten Elternteil, zu dem die Kinder ebenfalls eine sichere Bindung haben, ist demgegenüber letztlich der Vorzug zu geben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 81 FamFG, § 42 Abs. 3 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, § 40 Abs. 2 IntFamRVG. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40337 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein und ist zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

45

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und zu begründen.

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Düsseldorf, 30.06.2017Amtsgericht

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IRichterin am Amtsgericht