HKÜ-Rückführung nach Österreich trotz Scheidungsvergleichs und behaupteter Zustimmung
KI-Zusammenfassung
Ein Elternteil beantragte nach dem HKÜ die Rückführung des in Deutschland verbliebenen Kindes nach Österreich. Das Gericht bejahte den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und sah in der Verbringung nach Deutschland eine widerrechtliche Sorgerechtsverletzung bei gemeinsamer Obsorge. Eine Zustimmung bzw. nachträgliche Genehmigung wurde nicht festgestellt; Erklärungen im Jugendamt und ein Scheidungsvergleich griffen nicht. Ausnahmen nach Art. 13 HKÜ (insb. schwerwiegende Gefahr) lagen nicht vor, daher wurde die Rückführung angeordnet und mit Ordnungsmitteln abgesichert.
Ausgang: Rückführungsantrag nach dem HKÜ stattgegeben; Rückführung des Kindes nach Österreich angeordnet und vollstreckungsrechtlich abgesichert.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückführungsantrag nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist begründet, wenn das Kind widerrechtlich aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht oder dort zurückgehalten wird und der Antrag binnen eines Jahres gestellt ist.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge verletzt das Verbringen eines Kindes ins Ausland ohne Zustimmung des anderen Elternteils dessen Mitsorgerecht und ist i.S.d. Art. 3 HKÜ widerrechtlich.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ trägt der entführende bzw. zurückhaltende Elternteil.
Eine auf den Fall einer rechtskräftigen einvernehmlichen Scheidung bezogene Zustimmungserklärung oder Vereinbarung stellt ohne Eintritt dieser Bedingung regelmäßig keine (nachträgliche) Genehmigung des bereits erfolgten Verbringens oder Zurückhaltens dar.
Die Rückgabe nach dem HKÜ kann nicht mit allgemeinen, mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen oder mit Belangen des entführenden Elternteils (z.B. Wohnsituation) versagt werden; Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ erfordert eine schwerwiegende Gefahr für das Kind oder eine sonst unzumutbare Lage.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 10.04.2018
durch den Richter am Amtsgericht I
beschlossen:
1.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind L, geboren am ##.##.####, derzeit aufhältig bei der Antragsgegnerin, L-Straße in E/Deutschland, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach Österreich zurückzuführen.
2.
Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziffer 1. nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, ist sie und jede Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind L, geboren am ##.##.####, an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach Österreich herauszugeben.
3.
Die Vollstreckung dieses Beschlusses findet von Amts wegen statt, § 44 Abs. 3 IntFamRVG.
4.
Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR, sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann.
Zudem kann die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet werden.
5.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
6.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Rückführung des gemeinsamen Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) in Ausgestaltung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EuEheVO) nach Österreich.
Die Beteiligten sind die seit dem 22.06.2016 miteinander verheirateten Eltern des am 23.03.2017 in Wien geborenen Kindes, wo sie zusammen in der ehelichen Wohnung lebten. Der Antragsteller stammt aus Wien, er ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin stammt aus Düsseldorf, sie ist deutsche Staatsangehörige. Das Kind besitzt beide Staatsangehörigkeiten.
Anlässlich eines Streits zwischen den Eheleuten am 18.06.2017 erteilte die hinzugezogene Polizei dem Antragsteller ein Betretungsverbot für die eheliche Wohnung. Seither leben die Eheleute getrennt.
In einer Niederschrift des Jugendamts Wien vom 29.06.2017 erklärten die Eheleute sich mit einer einvernehmlichen Scheidung einverstanden. Dabei erklärte der Antragsteller sich damit einverstanden, dass die Antragsgegnerin nach der Scheidung mit dem Kind in Deutschland lebt.
Anfang August 2017 ging die Antragsgegnerin mit dem Kind nach Deutschland. Sie lebt seither mit dem Kind in Düsseldorf.
Beide Eheleute haben Klage auf streitige Ehescheidung in Wien eingereicht. Zusätzlich hatten zunächst beide einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt. Hierdurch wurde das streitige Scheidungsverfahren unterbrochen. In dem Termin zur einvernehmlichen Scheidung beim Bezirksgericht M wurde am 15.02.2018 ein Scheidungsvergleich nach § 55a EheG (Österreich) aufgenommen.
Darin heißt es:
„Für den Fall der rechtskräftigen einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55 a EheG schließen die Antragsteller nachstehenden
Scheidungsvergleich:
I. Regelung bezüglich der mj. L, geboren am ##.##.####
1) Die Obsorge über die mj. L, geboren am ##.##.####, kommt auch künftig beiden Elternteilen gemeinsam zu. Als überwiegender Aufenthaltsort der Minderjährigen wird der jeweilige Wohnsitz der Kindesmutter bestimmt.
2) Der Kindesvater nimmt die Übersiedlung der mj. L, geboren am ##.##.####, (# ## ##/##) nach Deutschland zustimmend zur Kenntnis und wird den Antrag auf Rückführung der Minderjährigen zurücknehmen. …“.
Am 19.02.2018 erließ das Bezirksgericht M den Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen. Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf eine Scheidung im Einvernehmen mit Schriftsatz vom 28.02.2018 zurück und beantragte die Fortsetzung des streitigen Scheidungsverfahrens. Mit Beschluss vom 06.03.2018 erklärte das Bezirksgericht M den Scheidungsbeschluss vom 19.02.2018 für wirkungslos.
Der Antragsteller macht geltend, er sei zu keinem Zeitpunkt mit der dauerhaften Ausreise des Kindes nach Deutschland und dessen Verbleib in Deutschland einverstanden gewesen. Nach Juni 2017 hätten die Eheleute sich wieder angenähert und beabsichtigt, das eheliche Leben wieder aufzunehmen. Hierzu hätten sie auch die Hilfestellung des Jugendamts sowie eine Paartherapie in Anspruch nehmen wollen. Die Antragsgegnerin habe beabsichtigt, im August 2017 lediglich für zwei Wochen mit dem Kind Urlaub in Düsseldorf zu machen. Hiermit sei der Antragsteller einverstanden gewesen. Aus diesem Urlaub sei die Antragsgegnerin abredewidrig nicht wieder nach Österreich zurückgekehrt.
Sowohl bei dem Termin im Jugendamt im Juni 2017 als auch bei dem Gerichtstermin am 15.02.2018 sei der Antragsteller aufgrund der Erklärungen der Jugendamtsmitarbeiterin und der Anwälte davon ausgegangen, er könne nicht verhindern, dass die Antragsgegnerin mit dem Kind dauerhaft in Deutschland lebe, und habe keine Möglichkeiten, das Kind wieder nach Österreich zu holen. Aus diesem Grunde habe er sich mit dem Verbleib des Kindes in Deutschland für den Fall der rechtskräftigen einvernehmlichen Scheidung einverstanden erklärt. Nach der Sitzung am 15.02.2018 habe er erfahren, dass ein Rückführungsantrag nach dem HKÜ Aussicht auf Erfolg haben könnte. Daher habe er seinen Antrag auf einvernehmliche Scheidung zurückgenommen, um die Rückgabe des Kindes nach Österreich weiter zu verfolgen.
Der Antragsteller beantragt,
1.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind L, geboren am ##.##.####, derzeitige Anschrift: L-Straße, E/Deutschland innerhalb einer angemessenen Frist nach Österreich zurückzuführen und
2.
sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes L an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Österreich anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, der Antragsteller habe mit der Erklärung am 29.06.2017 beim Jugendamt Wien und im Termin zur einvernehmlichen Scheidung am 15.02.2018 sein Einverständnis erklärt, dass sie mit dem Kind dauerhaft in Deutschland bleiben könne. Der Antragsteller habe in der unmittelbaren Folgezeit nach dem Streit im Juni 2017 wiederholt erklärt, sie solle mit dem Kind nach Deutschland gehen. Hintergrund sei auch gewesen, dass er wegen des Betretungsverbotes die eheliche Wohnung wieder für sich hätte haben wollen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, Aspekte des Kindeswohls sprächen gegen eine Rückführung nach Österreich. Zum einen wäre die Antragsgegnerin ohne Bleibe in Österreich. Zum anderen müsse das Kind vor den Gewalt- und Wutausbrüchen des Antragstellers geschützt werden.
II.
1.
Der Rückführungsantrag des Antragstellers hat Erfolg.
Die Voraussetzungen der Rückführung nach Art. 12 HKÜ liegen vor.
Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe eines Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes an, wenn es widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten wird und der Antrag auf Rückgabe innerhalb eines Jahres nach dem Verbringen oder Zurückhalten gestellt wird.
a)
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich sind Mitgliedstaaten des HKÜ.
In Deutschland gilt das HKÜ als Bundesrecht.
b)
Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Dort lebten die beteiligten Kindeseltern mit dem Kind bis zu dem Vorfall am 18.06.2017 in häuslicher Gemeinschaft.
c)
Die Antragsgegnerin verbrachte das Kind widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HKÜ Anfang August 2017 nach Deutschland und hält es seither dort zurück.
Nach Art. 3 Abs. 1 HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.
Den beteiligten Kindeseltern stand zum maßgeblichen Zeitpunkt im August 2017 die elterliche Sorge nach § 177 Abs. 1 ABGB (Österreich) gemeinsam zu.
Das Sorgerecht wurde zum Zeitpunkt des Verbringens des Kindes gemeinsam ausgeübt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 b) HKÜ. Die Kindeseltern lebten zunächst in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind und ließen sich Ende Juni 2017 durch das Jugendamt Wien über Belange der elterlichen Sorge beraten.
Das Mitsorgerecht des Antragstellers wurde durch das Verbringen des Kindes nach Deutschland verletzt. Eine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Antragstellers kann das Gericht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht feststellen (Ausführungen dazu nachfolgend) und würde die Sorgerechtsverletzung nicht beseitigen und damit die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 HKÜ nicht berühren. Denn würde die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 HKÜ berühren, lägen die Voraussetzungen der Rückführung nach Art. 12 HKÜ nicht vor, so dass es keinen Sinn machte, dass nach Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ gleichwohl die Rückführung des Kindes angeordnet werden kann und das Gericht Ermessen hat, ob es wegen der Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung die Rückführung ablehnt. Für die Beurteilung der Sorgerechtsverletzung und Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 HKÜ kommt es nur auf die tatsächliche sorgerechtliche Lage an, ohne dass die Kindeseltern hierauf Einfluss hätten.
d)
Die Jahresfrist nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist eingehalten.
e)
Der Rückführung stehen keine Aspekte aus Art. 13 HKÜ entgegen.
Das Gericht kann keine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Antragstellers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ feststellen, das Kind dauerhaft nach Deutschland zu verbringen oder hier zurückzuhalten.
Für das Vorliegen einer Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin darlegungs- und beweispflichtig.
In der Erklärung vom 29.06.2017 beim Jugendamt Wien, wonach der Antragsteller damit einverstanden ist, dass die Antragsgegnerin nach der Scheidung mit dem Kind in Deutschland lebt, ist keine Zustimmung zu sehen, mit dem Kind bereits im August 2017 vor der Scheidung dauerhaft nach Deutschland zu ziehen.
Der Scheidungsvergleich vom 15.02.2018 ist gegenstandslos, da es zu keiner einvernehmlichen Scheidung kam. Hierin kann keine nachträgliche Genehmigung des Antragstellers gesehen werden.
Die Scheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG (Österreich) kann nur auf beidseitigen Antrag ausgesprochen werden. Mit einer Antragsrücknahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist ist der Scheidungsbeschluss wirkungslos und ist der Scheidungsvergleich gegenstandslos, da er nur für den Fall der rechtskräftigen einvernehmlichen Scheidung geschlossen wurde. Dieser Scheidungsvergleich hat weder Wirkungen auf das streitige Scheidungsverfahren noch für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, der Antragsteller habe ihr wiederholt gesagt, sie solle mit dem Kind nach Deutschland gehen, ist sie beweispflichtig geblieben.
Allein die von der Antragsgegnerin vorgelegten WhatsApp-Nachrichten des Antragstellers, wonach sie in Deutschland bleiben solle und er sie nicht mehr in Österreich haben wolle, stellen keine Erklärung über den Aufenthalt und Verbleib des Kindes dar. Erklärungen des Antragstellers, sie solle mit dem Kind in Deutschland bleiben, hat die Antragsgegnerin nicht unter Beweis gestellt.
Die Rückgabe des Kindes ist weder mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden, noch bringt es das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage, Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ.
Dabei ist zu beachten, dass Belastungen, die zwangsläufig mit jeder Rückführung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen sind, da ansonsten die durch die Entführung geschaffenen Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen würden, was dem Zweck des HKÜ widerspräche, die Eltern von einem widerrechtlichen Verbringen in das Ausland abzuhalten und eine Sorgerechtsentscheidung im Ausgangsstaat herbeizuführen (BVerfG in NJW 1996, 1402). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass „Rückgabe“ im Sinne des HKÜ (im englischen Originaltext „the return of the child“) nicht bedeutet, dass die Rückgabe des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteil zu erfolgen hat. Vielmehr reicht es aus, wenn der entführende Elternteil mit dem Kind in den Ausgangsstaat zurückkehrt, damit dort eine endgültige Regelung getroffen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2011 in IPRspr 2011, Nr. 112, 241-244). Damit kommt es nicht entscheidend auf die Beziehung der Kindeseltern zueinander, das Verhältnis des Kindesvaters zu dem Kind oder seinen häuslichen Verhältnissen an. Diese Aspekte sind einem sorgerechtlichen Verfahren vorbehalten.
Der Einwand der Antragsgegnerin, sie selbst habe ich in Österreich keine Bleibe, findet im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ keine Berücksichtigung. Die Antragsgegnerin hätte Österreich mit dem Kind nicht dauerhaft verlassen dürfen, so dass es bereits damals ihre Obliegenheit war, für ihren Verbleib in Österreich Sorge zu tragen. Allein die Möglichkeit, dass ihr dazu die ehemals eheliche Wohnung jetzt nicht mehr unter Ausschluss des Antragstellers zur Verfügung steht, führt nicht zur Ablehnung der Rückgabe des Kindes. Wenn die Antragsgegnerin wegen der Rückgabe des Kindes auch selbst in Österreich bleiben möchte, ist ihr zuzumuten, dies gegebenenfalls unter Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu regeln.
2.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 44 IntFamRVG, § 89 Abs. 2 FamFG.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 2 IntFamRVG, 81 FamFG.
4.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergeht nach § 42 Abs. 3 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, § 40 Abs. 2 IntFamRVG. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40337 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein und ist zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und zu begründen.
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