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Amtsgericht Düsseldorf·257 F 298/20·03.05.2022

Beschluss zur Ehescheidung und Teilung von Versorgungsanrechten (Versorgungsausgleich)

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf sprach die Scheidung der 2002 geschlossenen Ehe auf gemeinsamen Antrag aus. Im Versorgungsausgleich wurden bestimmte Anrechte überwiegend per interner Teilung übertragen, eine betriebliche Anrechtsteilung extern durchgeführt; weitere Ausgleiche wurden von den Parteien ausgeschlossen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Ehescheidung der Parteien stattgegeben; Versorgungsausgleich teilweise durch interne und teilweise durch externe Teilung geregelt; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ehescheidung bedarf keiner weiteren Begründung, wenn beide Ehegatten dem Scheidungsantrag zustimmen (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).

2

Der Versorgungsträger bestimmt nach § 5 Abs. 3 VersAusglG den Ausgleichswert, auf dessen Grundlage die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmen ist.

3

Eine externe Teilung ist nach den Vorschriften des § 14 VersAusglG anzuordnen; ist der zu übertragende Ausgleichswert unterhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze, bedarf die externe Teilung keiner gesonderten Vereinbarung der Ehegatten.

4

Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich sind verbindlich, wenn sie form- und materiellwirksam sind; dadurch können einzelne Anrechte wirksam vom Ausgleich ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG§ 5 Abs.3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 14 VersAusglG§ 14 Abs. 4 VersAusglG§ 10 I VersAusglG

Tenor

In der Familiensache

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2022

durch die Richterin G.

beschlossen:

1.

Die am 03.08.2002 vor dem Standesamt N. unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18,7208 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der U., bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. (Vers. Nr. N03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,8247 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der A., bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.

Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

4

Versorgungsausgleich

5

Anfang der Ehezeit: 01. 08. 2002

6

Ende der Ehezeit: 30. 11. 2020

7

Vereinbarungen:

8

Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist formell und materiell wirksam.

9

Ausgleichspflichtige Anrechte

10

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

11

Der Antragsteller:

12

Gesetzliche Rentenversicherung

13

1. Bei der A. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 37,4416 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,7208 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 141.201,37 Euro.

14

Betriebliche Altersversorgung

15

2. Bei der Z. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 225.169,60 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 112.584,80 Euro monatlich zu bestimmen.

16

Privater Altersvorsorgevertrag

17

3. Bei der M. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 42.333,89 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 21.016,95 Euro zu bestimmen.

18

Die Antragsgegnerin:

19

Gesetzliche Rentenversicherung

20

4. Bei der U. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,6494 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,8247 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 74.102,66 Euro.

21

Betriebliche Altersversorgung

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5. Bei der B. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.082,75 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 2.041,38 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.644,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.

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Privater Altersvorsorgevertrag

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6. Bei der P. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 29.769,01 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14.784,51 Euro zu bestimmen.

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Übersicht:

26

Antragsteller

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Die A., Kapitalwert:

28

                                                                                   141.201,37 Euro

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Ausgleichswert:                                                                 18,7208 Entgeltpunkte

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Die Z., Kapitalwert:                                                                 0,00 Euro

31

Ausgleichswert (mtl.):                                                   112.584,80 Euro

32

Die M.

33

Ausgleichswert (Kapital):                                                 21.016,95 Euro

34

Antragsgegnerin

35

Die U., Kapitalwert:                                                         74.102,66 Euro

36

Ausgleichswert:                                                                   9,8247 Entgeltpunkte

37

Die B.

38

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               2.041,38 Euro

39

Die P.

40

Ausgleichswert (Kapital):                                                 14.784,51 Euro

41

Ausgleich:

42

Die einzelnen Anrechte:

43

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 18,7208 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart.

44

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Z. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 112.584,80 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.

45

Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der M. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21.016,95 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.

46

Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der U. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,8247 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart.

47

Zu 5.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der B. keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 2.041,38 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der B. an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 2.041,38 Euro zu bezahlen. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.

48

Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der P. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14.784,51 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.

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Kostenentscheidung

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

52

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

53

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

54

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

55

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

56

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

57

G.