Klage auf Kindesunterhalt unter Anwendung ukrainischen Rechts stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die in der Ukraine lebende Tochter verlangt rückständigen und laufenden Unterhalt vom in Deutschland lebenden Vater. Das Amtsgericht Düsseldorf wendet ukrainisches Familienrecht an, verneint die Zuständigkeitsvorrang des ukrainischen Gerichts und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von Arrears und laufendem Unterhalt. Eine Willenserklärung der Mutter entbindet den Vater nicht von der Unterhaltspflicht; Leistungsfähigkeit wird trotz fehlender Nachweise geschätzt.
Ausgang: Klage auf Kindesunterhalt wurde dem Grunde und der Höhe nach stattgegeben; Zahlungsansprüche und laufender Unterhalt festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei grenzüberschreitenden Unterhaltsansprüchen kann das inländische Gericht das materielle Recht des Heimatstaates des Unterhaltsberechtigten anwenden, wenn dieses nach den anwendbaren Kollisionsregeln maßgeblich ist.
Eine von der Mutter gegenüber dem Vater abgegebene Erklärung, dass gegenüber ihr keine materiellen Verpflichtungen bestünden, bewirkt keinen Verzicht auf die Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes.
Die Zuständigkeit inländischer Gerichte wird nicht durch eine nationale Vorschrift des ausländischen Rechts begründet, die keine Vorrangregelung enthält; fehlende Vollstreckungsmöglichkeit ausländischer Urteile kann die deutsche Zuständigkeit rechtfertigen.
Bei Anwendung ausländischen Rechts sind Lebenshaltungskosten und lokale Verhältnisse bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen; das Gericht kann die Höhe des Unterhalts nach angemessener Herleitung anpassen.
Legt der Unterhaltspflichtige trotz Aufforderung keine Einkommensnachweise vor, kann das Gericht die Leistungsfähigkeit nach dem Gesamtbild schätzen und zugunsten des Unterhaltsberechtigten ausreichende Leistungsfähigkeit annehmen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf - Familiengericht -
auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter,
Frau X,
1.
rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.044,33 EUR für die 13 Monate
November 2003 bis November 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils
80,33 EUR seit dem 02.11.2003, 02.12.2003, 02.01.2004, 02.02.2004,
02.03.2004, 02.04.2004, 02.05.2004, 02.06.2004, 02.07.2004,
02.08.2004, 02.09.2004, 02.10.2004 und 02.11.2004 zu zahlen sowie
2.
monatlich im Voraus jeweils zum 01. eines jeden Monats ein Drittel des je-
weiligen Regelunterhalts nach der Regelbetrag-Verordnung, ab Dezember
2004 bis Oktober 2005 nach der zweiten Altersstufe in Höhe von derzeit
monatlich 241,-- EUR : 3 = 80,33 EUR, ab November 2005 bis Oktober 2010 nach
der dritten Altersstufe in Höhe von derzeit monatlich 284,-- EUR : 3 = 94,66 EUR
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des jeweils beitreibbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ukrainische Staatsangehörige und auch in der Ukraine lebend, ist am
17.11.1994 geboren und die Tochter des Beklagten, dessen Ehe mit der gesetzlichen
Vertreterin der Klägerin geschieden ist. Der Beklagte siedelte im November 2001 nach
Deutschland über. Er lebte zunächst von Sozialhilfe, nahm von Juli 2003 bis Anfang
2004 an einem Lehrgang als Fachkraft für Logistik teil und arbeitet seit Februar 2004
bei der Firma X, nach seinen Angaben mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis
23.02.2005. Mit Schreiben der Klägerin vom 01.10.2003 wurde der Beklagte aufgefor-
dert, Auskunft über sein Einkommen und einen monatlichen Unterhalt von 241,-- EUR zu
zahlen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die Klägerin ihre Unterhaltsklage vor einem ukrainischen
Gericht erheben müsse. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch der Klägerin. Denn
anlässlich seiner, des Beklagten, Ausreise aus der Ukraine habe ihm die gesetzliche
Vertreterin der Klägerin in einer amtlichen Erklärung bestätigt, dass seinerseits keine
unerfüllten Pflichten und keine materiellen Verpflichtungen gemäß der Gesetzgebung
der Ukraine der gesetzlichen Vertreterin gegenüber bestünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zwischen
den Parteien gewechstelten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genom-
men.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Beide Parteien ist beizupflichten, dass ukrainisches Recht Anwendung findet.
Das sind hier Artikel 180, 182 des seit 01.01.2004 geltenden (neuen) ukrainischen
Familiengesetzbuches vom 10.01.2002 (vgl. Vorbemerkung in Bergmann-Ferid,
Länderteil Ukraine; die neue Fassung ist bislang nicht abgedruckt, von der Klägerin
jedoch im Schriftsatz vom 25.02.2004 unwidersprochen zitiert).
Der Beklagte wendet zunächst ein, die Klägerin müsse an ihrem Wohnsitzgericht in
der Ukraine klagen. Dieser Einwand geht fehl und insbesondere nicht aus § 192 des
ukrainischen Familienkodex, wie vom Beklagten behauptet, hervor. Die Vorschrift
lautet:
"Die Höhe des Betrages der zu zahlenden Alimente, welcher durch gerichtliches Urteil
oder Vereinbarung beider Ehegatten festgelegt wurde, kann auf Antrag des Berech-
tigten oder des Verpflichteten durch gerichtliches Urteil vergrößert oder verkleinert
werden, wenn sich die Vermögens-, Familien- und Gesundheitsverhältnisse einer
Partei verbessern oder verschlechtern.
Die Höhe der Alimente kann verkleinert werden, falls das Kind vom Staat, von Perso-
nen des öffentlichen Rechts, oder von juristischen Personen unterstützt wird."
Von einer Vorrangigkeit der ukrainischen Gerichte ist keine Rede. Die Vorschrift "passt"
auch deshalb nicht, weil sie sich auf eine Abänderung gerichtlich festgelegter Alimente
bezieht. Vorliegend gibt es hinsichtlich der Klägerin bislang jedoch keine gerichtliche
Unterhaltsfeststellung. Außerdem weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass eine
Klage in der Ukraine sinnlos wäre, da ukrainische Entscheidungen in Deutschland
nicht vollstreckbar sind und auch nicht für vollstreckbar erklärt werden können. Das ist
richtig und folgt aus §§ 328 Nr. 5, 722 ZPO, da insoweit keine Gegenseitigkeit verbürgt
ist (vgl. Zöller, 22. Auflage, Anhang IV, § 328 zu Ukraine).
Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die anlässlich seiner Ausreise von seiner Ex-
Ehefrau, der Mutter der Klägerin, unterzeichnete Erklärung vom 15.03.2001 (Bl. 67
d.A.) seine Unterhaltsverpflichtung leugnet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Die Erklärung der Mutter lautet:
"Mir, X, ist der Antrag meines Ex-Ehemannes XX
im Bezug auf die Ausreise aus der Ukraine zur ständigen
Wohnsitznahme im Ausland, nach Deutschland, bekannt.
Hiermit erkläre ich, dass ich seiner Ausreise ins Ausland zur ständigen Wohnsitznah-
me nicht widerspreche, und dass der Ausreisende XX,
keine unerfüllten Pflichten und keine materiellen Verpflichtungen gemäß der Gesetz-
gebung der Ukraine mir gegenüber hat."
Der Wortlaut ist eindeutig: Die Mutter hat bestätigt, dass der Beklagte ihr gegenüber
keine unerfüllten Verpflichtungen hat. Keineswegs hat die geschiedene Ehefrau des
Beklagten damit auch auf Unterhaltsansprüche für das gemeinsame Kind, die Klägerin,
verzichtet (was sie jedenfalls nach deutschem - und wohl auch nach ukrainischem
Recht - im Übrigen gar nicht könnte).
Das nach allem Anwendung findende ukrainische Recht bestimmt in den oben ange-
führten Artikeln 180 und 182 die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber Kindern
und die Umstände, die von dem Gericht bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe zu
berücksichtigen sind. Maßgebend ist danach - also ganz ähnlich wie im deutschen
Unterhaltsrecht - unter anderem zum Beispiel der Gesundheitszustand und die mate-
rielle Lage des Kindes, der Gesundheitszustand und die materielle Lage des Unter-
haltsverpflichteten, weitere Unterhaltspflichten und andere Umstände, die wesentliche
Bedeutung haben.
Die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin steht außer Frage. Die Regelsätze der Düssel-
dorfer Tabelle können nicht unmittelbar angewendet werden, da die in der Ukraine
maßgeblichen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen sind, die die Klägerin mit rund
77 % des Preisniveaus in Deutschland angibt, was monatlich (241,-- EUR x 77 % =) rund
185,-- EUR entspräche. Dies erscheint dem Gericht jedoch erheblich übersetzt. Ange-
messen und ausreichend erscheint ein monatlicher Unterhaltsbedarf der Klägerin in
Höhe von rund 1/3 des hiesigen Tabellenunterhaltes, das sind nach der ersten Ein-
kommensgruppe 2. Altersstufe rund 80,-- EUR.
Zu seiner materiellen Lage, also seiner Leistungsfähigkeit, hat sich der Beklagte dahin
gehend geäußert, er habe von Juli 2003 bis 20.02.2004 an einem Lehrgang als Fach-
kraft für Logistik und Spedition teilgenommen und habe seit dem 24.02.2004 bei der
X-firma X einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 23.02.2005. Einkommens-
nachweise hat der Beklagte trotzt gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Es ist da-
her davon auszugehen, dass er den geltend gemachten Unterhalt ohne weiteres zah-
len konnte und auch weiterhin kann. Anspruch auf Unterhalt hat die Klägerin aufgrund
ihres Schreibens vom 01.10.2003 jedenfalls ab November 2003, § 1613 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 287, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläu-
fige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
Streitwert: (§ 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG a.F.):
Rückstand November 2003 bis Januar 2004 ( 88,03 x 3 =) 264,09 EUR;
laufender Unterhalt (88,03 x 12 =) 1.056,36 EUR,
insgesamt also 1.320,45 EUR.