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Amtsgericht Düsseldorf·257 F 147/18·05.12.2018

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter wegen Kindeswohl

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, da der Vater mit den Kindern dauerhaft nach Israel ziehen wollte. Das Amtsgericht erklärte sich international zuständig (gewöhnlicher Aufenthalt) und verneinte eine Hemmung durch das in Israel anhängige Rabbinatsverfahren. Aus Gründen des Kindeswohls (§1671 BGB) und des Kontinuitätsprinzips wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen; die gemeinsame Sorge bleibt bestehen.

Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie stattgegeben; gemeinsame elterliche Sorge fortbestehend

Abstrakte Rechtssätze

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Das Familiengericht ist international zuständig, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§99 Abs.1 Nr.2 FamFG).

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Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Sorgerechtsverfahrens im Ausland hindert nicht grundsätzlich das Tätigwerden eines deutschen Familiengerichts; §261 Abs.3 Nr.1 ZPO findet auf Kindschaftssachen keine Anwendung, da das FamFG eigenständige Regelungen enthält.

3

Sorgerechtsentscheidungen sind auf das Kindeswohl auszurichten; die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt in Betracht, wenn dadurch die Kontinuität der Betreuung und die Stabilität der Lebensverhältnisse der Kinder gewahrt werden (§1671 Abs.1 BGB).

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Elterliche Vereinbarungen über einen Umzug oder die religiöse Erziehung der Kinder begründen für sich allein keinen Vorrang für eine Auslandsverlegung, wenn diese zu einem unzumutbaren Kontinuitätsbruch und damit zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führen.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 1 Nr. 2 FamFG§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO§ 111 Nr. 2 FamFG§ 113 FamFG§ 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG§ 107 ff. FamFG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 06.12.2018

durch den Richter am Amtsgericht X

beschlossen:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A und B wird auf die Mutter übertragen.

Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR.

Gründe

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I.

3

Antragstellerin und Antragsgegner sind die Eltern der beiden Kinder A und B. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt und leben in Düsseldorf.

4

Die Mutter ist gebürtige Tschechin, besitzt neben der tschechischen aber auch die israelische Staatsangehörigkeit. Der Vater ist israelischer Staatsangehöriger. Die Kinder haben ebenfalls die israelische Staatsangehörigkeit. Die Eltern leben seit dem Jahr 2009 in Deutschland. Am 05.11.2010 gingen sie in Israel die Ehe nach jüdischem Ritus ein und heirateten im Januar 2011 standesamtlich in Prag. Im April 2018 trennten sie sich. Der Vater zog aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus. Die Kinder leben bei der Mutter. Mit A hat der Vater regelmäßige Umgangskontakte. Zwischen B und seinem Vater fanden bislang keine Umgangskontakte statt.

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Der Vater beabsichtigt, mit den Kindern langfristig in seine Heimat nach Israel zu ziehen. Die Mutter lehnt dies ab.

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Sie beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen.

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Der Vater beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

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Er trägt vor: Zwischen ihm und seiner Frau habe es, gleichsam als Grundlage der Ehe, eine Vereinbarung gegeben, nach der beabsichtigt war, die Kinder im jüdischen Glauben groß zu ziehen. Dies sei jedoch in Deutschland auf Dauer nicht möglich, weshalb er beabsichtige, mit den Kindern auf Dauer nach Israel zu ziehen. Er habe in Israel ein Scheidungsverfahren vor einem dortigen Rabbinatsgericht anhängig gemacht, welches auch über die Frage der Sorge entscheiden wird. Dem hiesigen Verfahren stehe daher die anderweitige Rechtshängigkeit in Israel entgegen.

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II.

10

1.

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Der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist zulässig. Das Gericht ist zur Entscheidung international berufen, weil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, § 99 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

12

Der Entscheidung steht auch eine anderweitige Rechtshängigkeit eines Sorgeverfahrens vor einem Rabbinatsgericht in Israel nicht entgegen. Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Sorgerechtsstreits in einem anderen Staat hindert das Tätigwerden eines deutschen Gerichts grundsätzlich nicht. Insbesondere ist die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht anwendbar. Bei Sorgesachen handelt es sich um Kindschaftssachen i.S.d. § 111 Nr. 2 FamFG. Eine Verweisung auf die Vorschriften der ZPO findet im FamFG für Kindschaftssachen nicht statt. Sie folgt insbesondere nicht aus § 113 FamFG, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf Ehesachen und Familienstreitsachen i.S.d. § 112 FamFG bezieht.

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Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Weder besteht eine vergleichbare Interessenlage, noch liegt eine Regelungslücke vor. An der vergleichbaren Interessenlage fehlt es bereits deshalb, weil die Regelung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auf dem Gedanken der materiellen Rechtskraft beruht. Sorgerechtsentscheidungen sind der materiellen Rechtskraft jedoch nicht fähig (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.1986 – Ivb ZR 36/84, zit. nach Juris). Daneben fehlt es an einer Regelungslücke. Mit der Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat der Gesetzgeber beabsichtigt, sich widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Der Gesetzgeber hat für den internationalen Bereich mit den §§ 107 ff. FamFG für die Familiensachen aber eigenständige Vorschriften geschaffen, die vermeiden, dass es zu zwei sich widersprechenden Sorgeentscheidungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik kommt. Eine ausländische Sorgeentscheidung wäre im Inland nämlich unter anderem nur dann anzuerkennen, wenn sie mit einer hier vorher erlassenen Entscheidung vereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Familiensachen erkannt hat und mit § 109 FamFG ein Regelwerk schaffen wollte, das dem entgegenwirkt.

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Internationale Vereinbarungen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, bestehen nicht. Insbesondere findet der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: DIV) vom 20.07.1977 keine Anwendung. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 DIV, wonach die Bestimmungen des Vertrages auf Entscheidungen in Familienstandssachen und Entscheidungen, die den Personenstand und die Handlungsfähigkeit von Personen zum Gegenstand haben, keine Anwendung. Hierrunter sind, wie der Antragsgegner selbst ausführt, auch Sorgerechtsentscheidungen zu verstehen.

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2.

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Der Antrag ist auch begründet. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Übertragung auf die Mutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

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Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich, weil zwischen den Eltern Uneinigkeit darüber besteht, wo die Kinder auf Dauer ihren Lebensmittelpunkt haben. Während die Mutter mit den Kindern in Deutschland bleiben will, möchte der Vater mit ihnen nach Israel ziehen. Eine Einigung in dieser Frage erscheint zwischen den Eltern nicht möglich.

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Im Ergebnis entspricht dem Kindeswohl am besten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht  auf die Mutter übertragen wird.

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Maßgeblicher Aspekt für diese Beurteilung ist die Auffassung des Gerichts, dass die mit dem Umzug nach Israel einhergehende Trennung der Kinder von der Mutter einen für die Kinder unerträglichen und damit unzumutbaren Kontinuitätsbruch zur Folge hätte. Diesem Aspekt kommt aufgrund des Alters der Kinder eine überragende Bedeutung zu.

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Der Kontinuitätsaspekt zielt auf die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses bzw. der Dauerhaftigkeit der gewohnten Lebensbedingungen ab (OLG Köln Beschl. v. 11.3.2003 – 4 UF 272/02, zit. nach Juris). Unter dem Blickwinkel der Kontinuität kommt der persönlichen Betreuung eines Kindes durch einen Elternteil eine besondere Rolle zu, denn sie soll in der ohnehin schwierigen Zeit des Zerbrechens der Elternbeziehung erhalten bleiben, um weitere Verluste zu vermeiden (MüKoBGB/Hennemann BGB § 1671 Rn. 74, zit. nach beck-online). Dabei ist die Beständigkeit der persönlichen Beziehungen zumindest für Kleinkinder und jüngere Schulkinder von besonderer Bedeutung (OLG Köln, aaO).

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Die Trennung von der Mutter würde sowohl für die fünf Jahre alte A als auch für den noch kein Jahr alten B einen tiefgreifenden Einschnitt in die gewohnten Lebensbedingungen darstellen. Diese Einschätzung wird vom Verfahrensbeistand und vom Jugendamt geteilt. Danach besteht kein Zweifel daran, dass die Mutter für die Kinder die Hauptbezugsperson darstellt. Beide Kinder wurden von der Mutter kontinuierlich erzogen und betreut und leben seit dem Auszug des Vaters aus der ehelichen Wohnung im Haushalt der Mutter. Die Bindung der Kinder zum Vater fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Da der Vater von Geburt an keinen Umgang mit B hatte, stellt er für diesen keine relevante Bezugsperson dar. Soweit es A betrifft, wird vom Verfahrensbeistand zwar ein enges Vater-Kind-Verhältnis beschrieben. Dieses muss im Vergleich zu der überragenden Bedeutung, die die Mutter als Bezugsperson für B hat, jedoch in den Hintergrund treten.

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Neben der für die Kinder mit einer Trennung von der Mutter einhergehenden Belastung würde für die Kinder mit dem Umzug auch eine Trennung von ihrer gewohnten räumlichen Umgebung einhergehen. Darüber hinaus würden soziale Bindungen außerhalb der Familie - im Falle von B insbesondere solche im Kindergarten - unter dem Wegzug leiden.

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Aspekte, die die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage stellen, sind nicht erkennbar und werden auch nicht vorgetragen.

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Die vom Vater vorgebrachten Argumente, nach denen die Eltern vereinbart hatten, auf Dauer mit den Kindern nach Israel zu ziehen, um sie dort im jüdischen Glauben erziehen zu können, spielen bei der einzig am Kriterium des Kindeswohls zu bemessenden Entscheidung keine Rolle.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

29

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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