Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·256 F 92/14·01.09.2014

Aufhebung der Adoption wegen Wegfall des Eltern‑Kind‑Verhältnisses; Namensbeibehaltung angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten die Aufhebung des 2005 begründeten Annahmeverhältnisses. Streitpunkt war, ob ein wichtiger Grund im Sinne des §1771 Abs.1 BGB vorliegt. Das Amtsgericht gab der Aufhebung statt, weil die Parteien 2–3 Jahre nach der Adoption eine gleichgeschlechtliche Beziehung eingingen und damit ein Vater‑Sohn‑Verhältnis entfiel. Dem Angenommenen wurde die analoge Beibehaltung des Familiennamens zugebilligt; die Kosten trugen die Parteien je zur Hälfte.

Ausgang: Aufhebung des Annahmeverhältnisses auf gemeinsamen Antrag stattgegeben; Beibehaltung des durch Adoption erworbenen Familiennamens angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer Adoption nach § 1771 Abs. 1 BGB kann auf gemeinsamen Antrag des Annehmenden und des Angenommenen erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2

Ein wichtiger Grund zur Aufhebung kann in dem Wegfall des tatsächlichen Eltern‑Kind‑Verhältnisses bestehen, wenn das Fortbestehen des Annahmeverhältnisses den Beteiligten unzumutbar ist.

3

Die Anordnung, dass der Angenommene den durch die Adoption erhaltenen Familiennamen behält, kann unter Heranziehung von § 1765 Abs. 2 BGB analog getroffen werden.

4

Bei Entscheidungen über die Aufhebung der Adoption ist die Anhörung der Beteiligten erforderlich und berücksichtigt das Gericht deren tatsächlichen Beziehungs- und Lebensverhältnisse bei der Würdigung des wichtigen Grundes.

Relevante Normen
§ 1771 Abs. 1 BGB§ 1765 Abs. 2 BGB§ 81 FamFG

Tenor

Die durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.05.2005, Az. ###### begründete Annahmeverhältnis zwischen den Beteiligten wird aufgehoben.

Es wird angeordnet, dass der Beteiligte zu 2) den durch die Adoption erhaltenen Familiennamen X behält.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Verfahrenswert: (1*) 4.000 Euro

Gründe

2

Die Entscheidung über die Aufhebung der o.g. Adoption beruht auf § 1771 Abs. 1 BGB. Hiernach ist die Adoption auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beide Beteiligte haben vorliegend einen entsprechenden Antrag gestellt. Nach Anhörung der Beteiligten ist das Gericht davon überzeugt, dass ein wichtiger Grund vorliegt, da die Beteiligten ca. 2 bis 3 Jahre nach Ausspruch der Adoption eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufgenommen haben. Dementsprechend besteht zwischen den Beteiligten kein Vater-Sohn-Verhältnis (mehr), weswegen den Beteiligten ein Festhalten an dem Annahmeverhältnis nicht zuzumuten ist.

3

Die Anordnung der Beibehaltung des durch die Annahme erhaltenen Familiennamens durch den Angenommenen beruht auf § 1765 Abs. 2 BGB analog.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

5

Am 11.09.2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

6

Die mit Beschluss vom 02.09.2014 erfolgte Verfahrensfestsetzung wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

7

Der Verfahrenswert wird auf (1*) 500.000 € festgesetzt.