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Amtsgericht Düsseldorf·256 F 373/04·05.12.2005

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleichsrente und Abtretung der Betriebsrente

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Scheidung mit teilweisem öffentlich-rechtlichem Versorgungsausgleich beantragte die Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, da beide Parteien inzwischen Rentner sind. Das Gericht ermittelte auf Grundlage neuer Auskünfte einen noch auszugleichenden dynamischen Anteil der Betriebsrente des Ehemannes und rechnete diesen in einen statischen Zahlbetrag um. Der Antragsgegner wurde zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente von 587,60 € ab Zustellung des Antrags (29.03.2005) verurteilt und muss zur Sicherung die Abtretung eines entsprechenden Teils seiner Betriebsrentenansprüche erklären. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (hälftige Gerichtskosten, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten).

Ausgang: Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch Ausgleichsrente und Abtretung der Betriebsrente stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich setzt voraus, dass nach Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs noch ein auszugleichender Versorgungsanteil verbleibt und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1587g ff. BGB vorliegen.

2

Der schuldrechtlich auszugleichende Anteil einer betrieblichen Altersversorgung ist für die Ehezeit nach den Bewertungsmaßstäben des § 1587a BGB unter Heranziehung der Barwertverordnung und der rentenrechtlichen Rechengrößen zu ermitteln und anschließend in einen statischen Zahlbetrag umzurechnen.

3

Ein bereits im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichener Teil einer betrieblichen Altersversorgung ist bei der Bestimmung des schuldrechtlich noch auszugleichenden Restbetrags in Abzug zu bringen.

4

Eine Anpassung eines früheren öffentlich-rechtlichen Ausgleichs an geänderte Auskünfte erfolgt nicht von Amts wegen, wenn ein hierfür vorgesehenes Antragsverfahren (hier: nach § 10a VAHRG) nicht betrieben wird.

5

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann zur Erfüllung und Sicherung durch laufende Ausgleichsrente und durch Abtretung des entsprechenden Teils des Versorgungsanspruchs gegen den Versorgungsträger durchgeführt werden (§ 1587i BGB).

Relevante Normen
§ 93 a ZPO§ 1 a FGG§ 49 Nr. 3 GKG§ 319 ZPO§ 1587 b I BGB§ 1587 Abs. 2 BFB

Tenor

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2005

durch die Richterin am Amtsgericht E.

b e s c h l o s s e n :

Der Antragsgegner wird verurteilt,

1. der Antragstellerin ab dem 29. März 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in

    Höhe von 587, 60 € zu entrichten, fällig jeweils monatlich im Voraus bis zum

    Monatsdritten;

2. zur Erfüllung der ab Zustellung dieses Beschlusses gemäß Ziffer 1. fällig

    werdenden Rentenansprüche die Abtretung eines Teils seines Anspruchs auf

    Betriebsrente gegenüber der Firma O., K.-straße, ‚##### X.,

     in Höhe von monatlich 587, 60 €

     an die Antragstellerin zu erklären.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte (§ 93 a ZPO).

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 1 a FGG).

Der Geschäftswert beträgt 2.000 € (§ 49 Nr. 3 GKG).

Gründe

2

1.

3

Die Parteien waren miteinander verheiratet.

4

Durch Urteil des Amtsgerichts Neuss - 46 F 183/89 - vom 03.04.1990 ist die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich öffentlich-rechtlich im Wege des Splittings und teilweise hinsichtlich der Betriebsrente des Ehemannes bei der Firma O. im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen worden. Durch Beschluss des AG Neuss vom 8. Mai 1990 wurde die Entscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs gemäß § 319 ZPO berichtigt.

5

Die Berechnung der damaligen Entscheidung lautete wie folgt:

6

Ehemann

7

BfA                                          1.428,10 DM

8

O.                                             641,96 DM

9

                                                                                    2.070,06 DM

10

Ehefrau

11

BfA                                                                                 164,20 DM

12

Differenz                                                                      1.905,86 DM

13

Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau 952,93 DM.

14

Ausgeglichen wurden durch Splitting (§ 1587 b I BGB)

15

              691,95 DM und

16

                63,00 DM durch erweitertes Splitting, also insgesamt 694,95 DM.

17

Der Ausgleich des restlichen dynamischen Betrages von 257,98 DM wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

18

2.

19

Mit am 29. März 2005 zugestelltem Antrag vom 08.10.2004 begehrt die Ehefrau, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Abtretung der Ansprüche gegen den Träger der Versorgung an sie durchzuführen, weil beide Parteien nunmehr Rentner sind.

20

Das Gericht hat neue Auskünfte eingeholt.

21

3.

22

a)

23

Die Parteien haben am 8. Juli 1966 geheiratet. Der Antrag auf Ehescheidung ist am 19.07.1989 zugestellt worden. Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BFB ist demnach die Zeit vom 01.07.1966 bis zum 30.06.1989.

24

Es bestehen nach den neuen Auskünften folgende während der Ehezeit erworbene unverfallbare Anwartschaften oder Aussichten auf monatliche Versorgung:

25

für die Antragstellerin bei der

26

              DRV Bund                                                           73,90 €

27

für den Antragsteller bei der

28

              DRV Bund                                          727,88 €

29

              Fa. O.                                                        387,13              1.115,01 €

30

Der Wertunterschied beträgt                                                              1.041,11 €

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Die eingesetzten Beträge ergeben sich aufgrund der von den Parteien nicht beanstandeten Auskünfte der Versicherungs- und Versorgungsträger. Die Überprüfung des Gerichts hat keine erkennbaren Fehler ergeben.

32

Gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB steht der ausgleichsberechtigten Partei, hier der Antragstellerin, die Hälfte des Wertunterschiedes als Ausgleichsbetrag zu, das sind 520,56 €.

33

Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB (802,67 €) wird damit nicht überschritten.

34

b)

35

Der oben eingesetzte dynamische Betrag für die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma O. errechnet sich gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a, Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der BarwertVO, dem aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB IV) und den Umrechnungsfaktoren nach § 4 der RechengrößenVO, jeweils für den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit. Dabei sind die Berechnungsgrundsätze der §§ 121, 123 SGB VI zu beachten.

36

Soweit die Höhe des endgültigen Durchschnittsentgeltes noch nicht feststeht, wird auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgeltes gerechnet.

37

Geburtsdatum                                          08.10.1939

38

Betriebseintritt                                         15.08.1966

39

reguläre Altersgrenze laut Vertrag              65. Lebensjahr

40

vorgezogene Jahresrente                           1.687,26 € x 12 €

41

Gesamtzeit im Betrieb                              328,533 Monate

42

Ehezeit im Betrieb                                    274,5 Monate

43

                                          Jahresrente x Ehezeit im Betrieb

44

Ehezeitanteil der Rente:        ---------------------------------

45

                                          Gesamtzeit im Betrieb

46

                                          1.687,26 € x 12 x 274,5

47

                                          --------------------------------

48

                                          328,533

49

                                          = 16.917,1096996 €

50

Alter am Ende der Ehezeit: 49 Jahre,

51

ergibt Faktor 4,6 der Tabelle 1 zur BarwertVO.

52

16.917,1096996 € x 4,6 = 77.818,701 € Barwert

53

x 0,000133476 = 10,3872 Entgeltpunkte

54

x 37,27 = 387,13 € dynamischer Rentenbetrag monatlich.

55

c)

56

Nach § 1587 b BGB ist der Ausgleich vorzunehmen durch:

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Splitting (Abs. 1)                                                                      326,99 €

58

Es verbleibt ein Rest von 193,57 € betreffend die Betriebsrente der O..

59

Von der Betriebsrente wurden bereits im Wege des erweiterten Splittings (Abs. 1 i.V.m § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) 32,21 € (= 63,00 DM) ausgeglichen, so dass ein noch auszugleichender Betrag von 161,36 € verbleibt.

60

d)

61

Soweit die gesetzlichen Renten der Parteien nur in Höhe von 1.428,10 DM - 164,20 DM = 1.263,90 DM : 2 = 631,95 DM = 323,11 € und nicht in Höhe von 326,99 € auf Grund der neuen Auskünfte ausgeglichen wurden, hat es dabei zu verbleiben, weil die Parteien trotz gerichtlicher Darlegung und Hinweises keinen Antrag nach § 10 a VAHRG gestellt haben.

62

e)

63

Der schuldrechtlich auszugleichende Anteil der O. Betriebsrente in Höhe des dynamischen Betrages von 161,36 € monatlich, bezogen auf den 30.06.1989, ist in einen statischen Zahlbetrag umzurechnen wie folgt:

64

161,36 € : 37,27 : 0,0001334796 : 4,6

65

= 7.051,211 € : 12

66

= 587,60 € monatlich

67

f)

68

Diesen Betrag hat der Antragsgegner monatlich ab Zustellung des Antrages zu zahlen (§§ 1587 g ff. BGB) bzw. hat er seinen Anspruch gegenüber der O. an die Antragstellerin abzutreten (§ 1587 i BGB).

69

E.

70

Richterin am Amtsgericht