Abweisung des Antrags auf Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf hat einen Antrag auf sorgerechtliche Maßnahmen im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind abgewiesen. Es seien die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 1666 nicht gegeben; insbesondere bestehe keine Notwendigkeit zur Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts. Ein anhängiges Umgangsverfahren vor einem anderen Gericht sowie vorhandene Zwangs- und Pflegschaftsoptionen genügten zur Regelung. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben; Verfahrenswert 3.000 €.
Ausgang: Antrag auf sorgerechtliche Maßnahmen/Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts als unbegründet abgewiesen; Verfahrenskosten nicht erhoben, Verfahrenswert 3.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Sorgerechtliche Maßnahmen nach § 1666 setzen das Vorliegen einer konkret feststellbaren Gefährdung des Kindeswohls voraus; fehlen diese Voraussetzungen, ist ein Eingriff in das Umgangsbestimmungsrecht zu unterlassen.
Ist bereits ein anhängiges Umgangsverfahren zuständig, kann ein anderes Gericht sorgerechtliche Maßnahmen ablehnen, weil das dortige Verfahren die Regelung des Umgangs und die Anwendung von Zwangsmaßnahmen ermöglicht.
Die Möglichkeit, gegen Zuwiderhandlungen gerichtliche Zwangsmittel zu verhängen oder eine Umgangspflegschaft einzurichten, kann die Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts entbehrlich machen, sofern dadurch das Kindeswohl ausreichend geschützt werden kann.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 81 FamFG; das Gericht kann von der Erhebung von Verfahrenskosten absehen und einen Verfahrenswert festsetzen.
Tenor
In der Familiensache
betreffend das minderjährige Kind
Verfahrensbeistand:
Frau Q
an der weiter beteiligt sind:
1. Frau L
Kindesmutter,
2. Herr T
Kindesvater,
3. Jugendamt
zuständiges Jugendamt,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 19.09.2019
durch den Richter am Amtsgericht M
beschlossen:
Sorgerechtliche Maßnahmen sind nicht veranlasst.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3000 € festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für familienrechtliche Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666 ABGB sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere besteht keine Notwendigkeit zur Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts. Vor dem Amtsgericht Frankfurt ist unter dem Aktenzeichen (…) ein Umgangsverfahren zwischen den Beteiligten anhängig. In dem dortigen Verfahren kann der Umgang durch entsprechenden Beschluss geregelt werden. Ebenso kann darauf hingewiesen werden, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsregelung Zwangsmittel verhängt werden können. Schließlich besteht die Möglichkeit in einem solchen Verfahren eine Umgangspflegschaft einzurichten. Es besteht daher keinerlei Anlass, dass das Amtsgericht Düsseldorf den Beteiligten das Umgangsbestimmungsrecht entzieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.