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Amtsgericht Düsseldorf·254 F 57/15·30.11.2017

Beschleunigungsrüge im Umgangsänderungsverfahren abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater rügte die Verfahrensverzögerung in seinem Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung (unbegleiteter Umgang). Das Familiengericht hielt die Rüge für zulässig, aber unbegründet. Verzögerungen seien durch Mitwirkung des Verfahrensbeistands, notwendige Ermittlungen und terminliche Unabkömmlichkeiten der Richterin gerechtfertigt. Daher werden keine Beschleunigungsmaßnahmen angeordnet.

Ausgang: Beschleunigungsrüge des Kindesvaters als unbegründet abgewiesen; keine weiteren Beschleunigungsmaßnahmen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschleunigungsrüge ist zulässig, führt aber nur dann zur Anordnung beschleunigender Maßnahmen, wenn die Verfahrensverzögerung ohne sachliche Gründe erfolgt und das Gericht keine angemessene Verfahrensförderung gezeigt hat.

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Erforderliche Verfahrenshandlungen, insbesondere die Einbindung eines Verfahrensbeistands und die Einholung von Sachverständigengutachten, können eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen.

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Terminverlegungen sind durch sachliche Gründe (z. B. Urlaub, Abordnung, Vorbereitungstermine) gerechtfertigt und begründen nur dann eine erfolgreiche Beschleunigungsrüge, wenn diese Gründe nicht nachvollziehbar sind.

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Regelmäßige Wiedervorlagefristen und angemessene Terminsetzungen durch das Gericht begründen hinreichende Prozessüberwachung und machen zusätzliche vorrangige Maßnahmen entbehrlich.

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 01.12.2017

durch die Richterin am Amtsgericht Q

beschlossen:

Die Beschleunigungsrüge des Kindesvaters vom 22.11.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Weitere Maßnahmen sind nicht zu ergreifen.

Gründe

2

Die zulässige Beschleunigungsrüge ist unbegründet.

3

Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens sind nicht zu ergreifen. Eine frühere Terminierung ist wegen Urlaubs der Abteilungsrichterin vom 04.12. 2017 - 03.01.2018 und einer Abordnung zu einer Tagung am 11. und 12.01.2018 nicht möglich.

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Mit Antragsschrift vom 24.02.2015 stellte der Kindesvater einen Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung. Mit Vergleich vom 03.12.2014 hatten die Eltern zuvor eine Vereinbarung über begleitete Umgangskontakte geschlossen. Der Kindesvater begehrt mit dem vorliegenden Verfahren einen unbegleiteten Umgang.

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Mit Verfügung vom 27.02.2015 wurde die Antragsschrift der Kindesmutter und dem Jugendamt zur Stellungnahme zugestellt. Die Kindesmutter nahm zum Antrag mit Schriftsatz vom 09.03.2015 Stellung. Mit Beschluss vom 24.03.2015 wurde Herr C zum Verfahrensbeistand bestellt, Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 06.05.2015 bestimmt. Vor dem Hintergrund, der noch zu führenden Gespräche des Verfahrensbeistands mit den Beteiligten erschien eine frühere Verhandlung nicht zielführend.

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Soweit im weiteren Verfahren Termine verlegt wurden, lag jeweils ein sachlicher Grund vor. Durch regelmäßige Wiedervorlagefristen hat das Gericht den Fortgang des Verfahrens angemessen überwacht, dies gilt auch für die Frage der zeitnahen Erstellung des Sachverständigengutachtens.

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Die Dauer des Verfahrens beruht auf die Schwierigkeit und den Umfang des Verfahrens, insoweit wird auf den Verfahrensinhalt Bezug genommen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Düsseldorf, 1. Dezember 2017

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