Zurückweisung der Anerkennung einer türkischen Adoption wegen Verstoßes gegen HAÜ und ordre public
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Feststellung der Wirksamkeit und Gleichstellung einer in der Türkei ausgesprochenen Adoption. Das Amtsgericht Düsseldorf lehnte die Anerkennung ab, da die Voraussetzungen des Haager Adoptionsübereinkommens (beteiligte Zentralbehörden, Konformitätsbescheinigung) fehlen. Zudem wurde die Adoptionsbedürftigkeit und Elterneignung nicht ausreichend geprüft und ein Verstoß gegen den deutschen ordre public bejaht.
Ausgang: Antrag auf Feststellung und Anerkennung der türkischen Adoption als unbegründet abgewiesen; Anerkennung wegen Verstoßes gegen HAÜ-Vorgaben und ordre public ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Haager Adoptionsübereinkommen verdrängt vorrangig nationale Anerkennungsregeln; eine Anerkennung nach Art. 23, 24 HAÜ erfordert die Beteiligung der zentralen Behörden und eine Konformitätsbescheinigung.
Fehlen die nach Art. 23 HAÜ erforderlichen Verfahrensvorgaben, ist die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Anerkennung ausländischer Adoptionen kann auch nach nationalen Vorschriften versagt werden, wenn die (Auslands-)Adoptionsbedürftigkeit oder die Elterneignung nicht ausreichend geprüft wurden oder die Anerkennung dem deutschen ordre public widerspricht.
Liegt die Motivation der Adoption überwiegend in der Verbesserung der Lebensumstände der Annehmenden oder in der Erfüllung deren Kinderwunsches und wurde das Kindeswohl nicht hinreichend festgestellt, steht dies einer Anerkennung entgegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 04.01.2018d
urch den Richter am Amtsgericht T
beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Annehmenden haben die Anzunehmende, die Tochter der Schwester der Annehmenden, gemäß der Entscheidung des Zivilgerichts 1. Instanz in Antalya, Geschäftsnummer #####/####, Beschlussnummer #####/#### vom 23.12.2015 als Kind angenommen. An dem türkischen Adoptionsverfahren wurden weder die zentralen Behörden der an der Adoption beteiligten Vertragsstaaten nach dem Haager Adoptionsübereinkommens (Deutschland und die Türkei) beteiligt, noch eine Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ erstellt. In der Entscheidung des türkischen Gerichts wurde festgehalten, dass die Annehmenden angegeben hätten, dass sie die Annehmende seit ihrer Geburt selbst großgezogen hätten, während die Annehmenden in dem vorliegenden Verfahren mitteilen, dass sie die Kindesmutter materiell und in Fragen der Erziehung der Anzunehmenden seit dem Tod des Kindesvaters im Jahr 2008 unterstützen. Sie seien mehrmals im Jahr für längere Zeiträume zu der Anzunehmenden in die Türkei gereist, um dort gemeinsam mit der Anzunehmenden zu leben.
Die Beteiligten teilten zu dem vorliegenden Verfahren mit, vor Übersiedlung der Anzunehmenden nach Deutschland regelmäßig miteinander telefoniert zu haben. Die Annehmenden hätten eine Wohnung in der Türkei erworben, um im engeren Kontakt zu dem Kind bleiben zu können. Die Anzunehmende hätte sich im Sommer 2015 für drei Monate in dem Haushalt der Annehmenden in Deutschland aufgehalten und lebe seit September 2016 bei den Annehmenden in Deutschland.
Im Rahmen des türkischen Adoptionsverfahrens wurde von einer „Expertin für soziale Fürsorge“ ein Bericht erstellt. Diese hat mit der Anzunehmenden und deren Mutter gesprochen. Alle drei haben erklärt, mit der Adoption einverstanden zu sein. Weiter wurden die Annehmenden angehört. Der Annehmende erklärte ausweislich des Berichts vom 19.11.2015, dass er zuerst die Idee der Adoption gehabt habe. Grund für die Adoption ist ausweislich dieses Berichts nach Angaben der Annehmenden, der Anzunehmenden eine gute Ausbildung und eine gute Zukunft zu verschaffen. Der Annehmende habe erklärt, dass er der Anzunehmenden ein guter Vater sein wolle.
Ausweislich eines von den Annehmenden eingeholten Berichts des Vereins Familie International Frankfurt e.V. teilte die Kindesmutter mit, dass sie nach einer Nötigung gegen ihren Willen schwanger geworden sei und daher keine gesunde Beziehung zu der Anzunehmenden habe aufbauen können. Da die Anzunehmende zum Zeitpunkt der Berichtserstellung bereits in Deutschland lebte, kommt der Verein Familie International Frankfurt e.V. zu dem Ergebnis, dass nur eine eingeschränkte Einschätzung hinsichtlich der Adoptionsbedürftigkeit des Kindes abgegeben werden könnte, da die angeblich problematische Beziehung der Anzunehmenden zu ihrer Mutter nicht erlebt werden konnte. Auch die Auswirkungen der vorgetragenen psychischen Erkrankung der Kindesmutter auf ihre Beziehung zu der Anzunehmenden konnten nicht überprüft werden. Weiter konnten keine Erkenntnisse darüber gewonnen werden, warum hinsichtlich der Anzunehmenden eine Adoptionsbedürftigkeit bestehen sollte, nicht jedoch im Hinblick auf den noch in der Ursprungsfamilie lebenden Bruder der Anzunehmenden.
Das Bundesamt für Justiz hat im Rahmen seines Berichts vom 19.05.2017 mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die Adoption nicht anzuerkennen sei, da weder die nach Artikel 23 HAÜ erforderliche Konformitätsbescheinigung vorliege noch im Rahmen der Adoption die nach Art 4 Lit. b HAÜ erforderliche Adoptionsbedürftigkeit ausreichend geprüft wurde. Gegen eine Anerkennung spreche auch, dass entgegen Art. 5 Lit. a und b HAÜ die Elterneignung der Annehmenden nicht ausreichend überprüft wurde.
Die Annehmenden beantragen,
1) festzustellen, dass die Annahme des Kindes E, geboren am 09.11.2006, durch seine Adoptiveltern, die Eheleute Q und U, als deren gemeinschaftliches Kind, ausgesprochen durch das Zivilgericht 1. Instanz in Antalya, Geschäftsnummer #####/####, Beschlussnummer #####/#### vom 23.12.2015 wirksam und anzuerkennen ist,
2) festzustellen, dass das Annahmeverhältnis hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Die Annehmenden und die Anzunehmende wurden persönlich angehört.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die türkische Adoptionsentscheidung kann nicht nach anerkannt werden.
Einer Anerkennung nach Art. 23, 24 Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) steht entgegen, dass in dem türkischen Adoptionsverfahren weder die zentralen Behörden der an der Adoption beteiligten Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens (Deutschland und die Türkei) beteiligt wurden, noch eine Konformitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ erstellt wurde.
Einer Anerkennung nach §§ 108, 109 FamFG steht entgegen, dass diese Bestimmungen aufgrund der vorrangigen Regelungen der Art. 23, 24 HAÜ nicht anwendbar sind. Selbst bei einer Anwendbarkeit der §§ 108, 109 FamFG käme eine Anerkennung vorliegend nicht in Betracht, weil im Rahmen der türkischen Adoptionsentscheidung weder ausreichend die (Auslands-)Adoptionsbedürftigkeit oder die Eltereignung der Annehmenden geprüft wurde sowie deswegen, weil die Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
Das HAÜ verdrängt nach der hier vertretenen Ansicht die nationalen Anerkennungsregeln, sodass eine Anerkennung nicht nach §§ 108, 109 FamFG in Betracht kommt (vgl. OLG Schleswig BeckRS 2013, 19582 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des HAÜ. Das Abkommen wurde geschlossen, um sicherzustellen, dass internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden, Art. 1 a) HAÜ. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Anerkennungsvorschriften des HAÜ Vorrang gegenüber den nationalen Anerkennungsvorschriften haben und die Anwendung der nationalen Vorschriften ausschließen. Sollte auch bei Verstoß gegen die Vorgaben des HAÜ eine Anerkennung nach nationalem Recht möglich sein, würden die Antragsteller bevorzugt, die nicht den nach dem HAÜ vorgesehenen Weg einhalten, weil die strengen Vorgaben des HAÜ in diesem Fall keine Anwendung finden würden. Die dem Schutz des Kindeswohls dienenden Vorschriften des HAÜ liefen bei diesem Verständnis des HAÜ ins Leere.
Nach anderer Ansicht kommt auch bei einer Verletzung des HAÜ eine Anerkennung nach § 108, 109 FamFG in Betracht, da die Anerkennung der Adoption u.U. für das Kindeswohl so wichtig sein kann, dass sie auch ohne Vorliegen der notwendigen Erklärungen nach dem HAÜ auszusprechen ist. Dies gelte insbesondere, wenn das Kind bereits längere Zeit bei den Annehmenden lebt (BeckOK BGB, Art 22 EGBGB Rn. 62). Dem Kindeswohl ist nach dieser Ansicht Vorrang gegenüber der grundsätzlich erforderlichen Einhaltung der Vorgaben des HAÜ einzuräumen. Eine Anerkennung gemäß § 109 FamFG ist jedoch auch nach dieser Ansicht dann nicht möglich, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Anerkennung gegen den deutschen ordre public verstoßen würde. Ein solcher Verstoß gegen den ordre public liegt beispielsweise vor, wenn bei der anzuerkennenden Entscheidung das Kindeswohl nicht ausreichend geprüft wurde oder die Adoption nur deswegen erfolgte, damit die Annehmenden nicht kinderlos bleiben oder damit das Kind die Chance erhält, in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen aufzuwachsen (MüKo – Helms, Art. 22 EGBGB Rn. 95). Aus dem von dem türkischen Gericht erstellte Bericht der Expertin für soziale Fürsorge ergibt sich, dass der Annehmende nach seinen Angaben ursprünglich die Idee hatte, die Anzunehmende zu adoptieren, da die Annehmenden keine Kinder bekommen können. Weiter diente die Adoption nach dem Bericht vom 19.11.2015 dazu, dass der Anzunehmenden die Chance auf eine gute Ausbildung und Zukunft verschaffen sollte. Hauptmotiv für die Adoption war damit nicht das Wohl des Kindes, so dass eine Anerkennung aufgrund eines Verstoßes gegen den ordre public ausgeschlossen ist.
Weiter zu berücksichtigen ist, dass sich Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl Einfluss auf die Entscheidung des türkischen Gerichts hatte, wenn überhaupt nur daraus ergeben, dass die Expertin für soziale Fürsorge festgehalten hat, dass die Anzunehmende mit den Annehmenden zusammenleben und von diesen adoptiert werden möchte. In der gerichtlichen Entscheidung wird demgegenüber mit keinem Wort auf die (Auslands-) Adoptionsbedürftigkeit der Anzunehmenden eingegangen. Wenn die Adoption durchgeführt wird, ohne dass eine (Auslands-) Adoptionsbedürftigkeit vorlag bzw. vorliegt, kann eine solche Entscheidung nicht mit dem deutschen ordre public in Einklang gebracht werden, so dass die Anerkennung der Entscheidung auch aus diesem Grund ausscheidet. Gegen die Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung spricht schließlich, dass das türkische Gericht offenbar von falschen Tatsachen ausgegangen ist, da in der Entscheidung des türkischen Gerichts festgehalten wurde, dass die Annehmenden die Anzunehmende seit ihrer Geburt selbst großgezogen hätten. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Die Annehmenden haben sich nach ihren Angaben erst nach dem Tod des Kindesvaters vermehrt um die Anzunehmende gekümmert. Dass sie sie trotz des gewöhnlichen Aufenthalts der Annehmenden in Deutschland und des gewöhnlichen Aufenthalts der Anzunehmenden in der Türkei jedoch selbst großgezogen hätten, wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
| T Richter am Amtsgericht |