Versorgungsausgleich: interne Teilung; Bagatellanrecht nach § 18 VersAusglG ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Nach abgetrennter Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur am 07.11.2017 geschiedenen Ehe (Ehezeit 01.03.1984–28.02.2017) teilte das AG Düsseldorf die in der Ehezeit erworbenen Anrechte beider Ehegatten intern. Es übertrug Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungspunkte der Zusatzversorgung jeweils hälftig auf die Konten des anderen Ehegatten. Ein privates Anrecht der Antragstellerin bei einer Lebensversicherung wurde wegen Unterschreitens des Grenzwerts als Bagatellanrecht nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG).
Ausgang: Versorgungsausgleich durchgeführt (interne Teilung); ein Bagatellanrecht nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen; Kosten aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versorgungsausgleich ist für die Ehezeit nach Maßgabe des VersAusglG durchzuführen, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben haben.
Ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht ist grundsätzlich im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen, wenn der Versorgungsträger dies vorsieht und ein entsprechender Ausgleichswert feststeht.
Unterschreitet der Ausgleichswert eines Anrechts den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, ist das Anrecht als Bagatellanrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen.
Für den Ausgleich sind die von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerte gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG zugrunde zu legen, sofern keine abweichenden Feststellungen erforderlich sind.
Die Kostenentscheidung im Versorgungsausgleich richtet sich nach § 150 FamFG und kann in Form der Kostenaufhebung erfolgen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 22.08.2019
durch den Richter am Amtsgericht X
beschlossen:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ###### # ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 13,5384 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### # ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen - Pflichtversicherung - (Vers. Nr. #-# ## ###### ########) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 24,37 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 2002 Stand 09/2009, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen - freiwillige Versicherung - (Vers. Nr. #-# ## ###### ########) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 20,21 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 2002 Stand 09/2009, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## ###### # ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 15,0311 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### # ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Rheinischen Versorgungskassen - Pflichtversicherung - (Vers. Nr. 043.#####/####.8) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 23,5 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Rheinischen Versorgungskassen - freiwilligen Versicherung - (Vers. Nr. ### ## ####### #) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19,02 Versorgungspunkten nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Neuen Leben Lebensversicherung AG (Vers. Nr. #####/####) findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die am 09.03.1984 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2017 geschieden.
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
Es ist nunmehr über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG zu entscheiden.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben.
Anfang der Ehezeit: 01. 03. 1984
Ende der Ehezeit: 28. 02. 2017
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 27,0767 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 13,5384 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 93.932,95 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
2. Bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen - Pflichtversicherung - hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 50,73 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 24,37 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.906,22 Euro.
3. Bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen - freiwillige Versicherung - hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 42,39 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 20,21 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 8.248,22 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
4. Bei der Neuen Leben Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.015,97 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.007,99 Euro zu bestimmen.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
5. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 30,0621 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15,0311 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 104.289,69 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
6. Bei der Rheinischen Versorgungskassen - Pflichtversicherung - hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 46,32 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 23,5 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.340,29 Euro.
7. Bei der Rheinischen Versorgungskassen - freiwilligen Versicherung - hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 37,43 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,02 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 7.277,29 Euro.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 93.932,95 Euro
Ausgleichswert: 13,5384 Entgeltpunkte
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse - Pflichtversicherung -, Kapitalwert:
9.906,22 Euro
Ausgleichswert: 24,37 Versorgungspunkte
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse - freiwillige Versicherung - , Kapitalwert:
8.248,22 Euro
Ausgleichswert: 20,21 Versorgungspunkte
Die Neue Leben Lebensversicherung AG
Ausgleichswert (Kapital): 1.007,99 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:
104.289,69 Euro
Ausgleichswert: 15,0311 Entgeltpunkte
Die Rheinischen Versorgungskassen - Pflichtversicherung - , Kapitalwert:
9.340,29 Euro
Ausgleichswert: 23,5 Versorgungspunkte
Die Rheinischen Versorgungskassen - freiwillige Versicherung - , Kapitalwert:
7.277,29 Euro
Ausgleichswert: 19,02 Versorgungspunkte
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Neuen Leben Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 1.007,99 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.570,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 13,5384 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen - Pflichtversicherung - ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 24,37 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen - freiwillige Versicherung - ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 20,21 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 4.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Neuen Leben Lebensversicherung AG (Vers. Nr. #####/####) mit dem Ausgleichswert von 1.007,99 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 15,0311 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Rheinischen Versorgungskassen - Pflichtversicherung - ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 23,5 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 7.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Rheinischen Versorgungskassen - freiwilligen Versicherung - ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,02 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Richter am Amtsgericht