Scheidung, Sorgerechtsübertragung und Versorgungsausgleich mit Unterhaltsfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien beantragten die Scheidung; das Amtsgericht sprach die Scheidung aus. Die elterliche Sorge für den 1979 geborenen Sohn wurde der Mutter übertragen; religiöse Bindung der Mutter wurde nicht als Sorgehindernis gewertet. Beim Versorgungsausgleich wurden Rentenanwartschaften ausgeglichen, zumal die Differenz hälftig übertragen wurde. Der Vater wurde zur Zahlung von monatlichem Unterhalt an Mutter und Kind verurteilt.
Ausgang: Scheidungsanträge stattgegeben; Mutter erhält Sorgerecht; Versorgungsausgleich und Unterhaltszahlungen des Vaters angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe gilt als gescheitert und ist zu scheiden, wenn die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben; diese Trennungsvoraussetzung begründet eine unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns.
Die elterliche Sorge ist dem Elternteil zu übertragen, bei dem das Kindeswohl und die Versorgung des Kindes am besten gewährleistet sind; die religiöse Zugehörigkeit allein rechtfertigt keinen Entzug der Sorge, sofern keine konkrete Gefährdung vorliegt.
Beim Versorgungsausgleich sind die auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsanwartschaften zu ermitteln; beträgt die Differenz, ist zur Ausgleichung ein hälftiger Ausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften zulässig.
Bei der Festsetzung von Unterhalt sind die anrechenbaren Nettoeinkommen der Ehegatten gegenüberzustellen und der Bedarf des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Abzügen festzusetzen; übersteigt das verfügbare Einkommen des Verpflichteten den Bedarf, kann Unterhalt in der festgestellten Höhe auferlegt werden.
Tenor
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1986
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
I. Die am 07. September 1978 vor dem Standesbeamten
des Standesamtes XX unter Heiratsregister
Nr.: X geschlossene Ehe der Parteien wird
geschieden.
II. Die elterliche Sorge für M, geb. 04.02.1979
wird der Antragstellerin (Mutter) übertragen.
III. Vom Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu VS-Nr.:
XXX werden auf das Rentenversicherungskonto
der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte zu VS-Nr.: XXX Rentenanwartschaften
in Höhe von monatlich 20,35 DM (i.B. Zwanzig 35/100 Deutsche
Mark), bezogen auf den 31. Dezember 1983, übertragen.
IV. Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin ab Rechts-
kraft der Scheidung - monatlich im voraus zum 1. eines jeden
Monats, 535,--DM (i.B. Fünfhundertfünfunddreißig Deutsche
Mark) zu zahlen, davon 270,-- DM für die Antragstellerin, 265,-- DM
für den Sohn M.
V. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien haben im September 1978 in XX geheiratet.
Aus der Ehe ist der Sohn M hervorgegangen.
Die Antragstellerin hält die Ehe für gescheitert, weil die Parteien bereits seit 1981 getrennt leben.
Sie beantragt,
die am 7.9.1978 vor dem Standesbeamten XXX geschlos-
sene Ehe der Parteien zu scheiden,
Der Antragsgegner stellt gleichfalls Scheidungsantrag.
Die elterliche Sorge für M begehrt jede Partei für sich.
Die Antragstellerin, die eine Halbtagsstellung als Krankenschwester inne hat, beantragt weiterhin:
den Antragsgegner zu verurteilen, für sie selbst 270,-- DM an Unterhalt
und für M 265,-- DM Unterhalt zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt insoweit
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Zu I:
Die Ehe war zu scheiden, denn sie ist gescheitert.
Das wird unwiderlegbar vermutet, weil die Parteien seit mehr als 3 Jahren getrennt leben.
Zu II:
Die elterliche Sorge für M war der Mutter zu übertragen.
M ist bei der Mutter gut versorgt.
Bedenken, weil die Mutter "Bhagwan-Anhängerin" ist, bestehen nicht. Insoweit wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf - 253 F 132/84 vom 28.05.1985 und des OLG Düsseldorf - 10 UF 205/85 - vom 16.10.1985 verwiesen.
Zwar hat M in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.1986 erklärt, dass er, der seit der Trennung bei der Mutter lebt, zum Vater möchte. Als Grund dafür hat er im wesentlichen angegeben, dass beim Vater 2 Katzen wären, die viel Geld kosten; der Vater könne die Katzen nur behalten, wenn er, M, zu ihm komme, denn dazu habe er sonst kein Geld.
Gerade diese Aussage des Jungen spricht indes nicht sehr für den Vater, denn es ist nicht schön, ein 7-jähriges Kind, das offenbar an den Katzen hängt, in dieser Weise unter Druck zu setzen.
Zu Ziffer III:
Zum Versorgungsausgleich gilt folgendes:
Während der Ehezeit ( 01.09.1978 bis 31.12.1983 ) hat die Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Versorgungsanwartschaften in Höhe von
121,90 DM
erworben;
der Antragsgegner solche in Höhe von 158,50 DM.
Außerdem hat der Antragsgegner bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt XXX eine auf die Ehezeit entfallende nichtdynamische Rente in Höhe von 43,83 DM erworben, die in eine dynamische Rente in Höhe von 4,10 DM umzurechnen war.
Insgesamt hat also der Antragsgegner Rentenanwartschaften in Höhe von 162,60 DM erworben.
Die Antragstellerin hat bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder noch keine unverfallbaren Anwartschaften erworben.
Die Differenz der beiden Anwartschaften beträgt 40,70 DM.
20,35 DM waren deshalb auf das Rentenkonto der Antragstellerin zu übertragen.
Zu Ziffer IV:
Zum Unterhalt gilt folgendes:
Der Antragsgegner der als Krankenpfleger ganztägig tätig ist, hat ein anrechenbares Nettoeinkommen von monatlich 2.070,-- DM.
Danach hat der Sohn M Anspruch auf 265,-- DM ( nämlich 290,-- DM abzüglich 25,-- DM ).
Es verbleiben noch 1805,-- DM;
demgegenüber stehen 1127,-- DM bei der Antragstellerin -
Die Differenz beträt danach 678,-- DM.
Der geltendgemachte Anspruch in Höhe von 270,-- DM ist somit berechtigt.
Zu V:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
Streitwert:
Ehescheidung 9.000,-- DM
elterliche Sorge 1.500,-- DM
Versorgungsausgleich 1.000,-- DM
Unterhalt: 6.420,-- DM