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Amtsgericht Düsseldorf·253 F 216/05·24.04.2006

Abänderung nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung und Einkommensänderung

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Abänderung eines Vergleichs zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Oktober 2004 unter Einbeziehung einer späteren Notarurkunde. Streitpunkt waren insbesondere ihre Erwerbsobliegenheit trotz Betreuung des jüngsten Kindes sowie die Bemessung nach dem Einkommen des Beklagten und dessen weiteren Unterhaltspflichten. Das Gericht bejahte Betreuungsunterhalt wegen der Erkrankungen des Kindes (Allergien/Neurodermitis) und rechnete der Klägerin im Wesentlichen nur Wohngeld als Einkommen an. Der Beklagte wurde zu gestaffeltem Unterhalt verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Unterhaltstitel wurde abgeändert und gestaffelter nachehelicher Unterhalt zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nachehelicher Betreuungsunterhalt ist geschuldet, solange die Betreuung eines minderjährigen Kindes aufgrund besonderer Umstände eine (auch teilzeitige) Erwerbstätigkeit unzumutbar macht.

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Bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts sind mehrere gleichrangige Kindesunterhaltspflichten einkommensmindernd zu berücksichtigen; Änderungen der Altersstufen und der Düsseldorfer Tabelle können zu gestaffelten Unterhaltsbeträgen führen.

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Einkünfte aus einer nur geringfügigen Tätigkeit können wegen berufsbedingter Aufwendungen und unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (u.a. Mindestbedarf) ganz oder teilweise außer Ansatz bleiben.

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Ein Einkommensanstieg des Unterhaltspflichtigen ist unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn er sich im Rahmen üblicher beruflicher Entwicklung bewegt und nicht als atypischer, außerhalb der ehelichen Lebensverhältnisse liegender Karrieresprung anzusehen ist.

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Eine Abänderung eines Unterhaltstitels setzt eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse seit der Titelschaffung voraus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 708 Nr. 8 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ff. ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2006

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

In Abänderung des vor dem Amtsgericht X am 15.07.1999 zu XX F XXX/XX geschlossenen Vergleichs und unter Einbeziehung der am 22.08.2005 bei dem Notar D in X zu XXX/200X errichteten Notarurkunde wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin beginnend mit Oktober 2004 nachehelichen Ehegattenunterhalt insgesamt monatlich wie folgt zu zahlen:

bis einschließlich Februar 2005 je 695,00 €,

bis einschließlich Juni 2005 je 675,00 €,

für Juli 2005 645,00 € und

fortlaufend ab August 2005 je 696,00 €.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 4/5 zu tragen, im Übrigen trägt diese die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 6.850,00 € abwenden, die Klägerin diese des Beklagten wegen der Kosten durch eine solche von 380,00 €, wenn nicht jeweils der Vollstreckungsgegner zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Dem Beklagten ist gestattet, die Sicherheitsleistung durch die selbstschuldne-rische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin macht die Abänderung eines Titels zum nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend.

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Die am 21. Oktober 1960 geborene Klägerin und der am 25.11.1956 geborene Beklagte hatten am 26.04.1985 geheiratet. Ihre Ehe ist seit Februar 1997 geschieden.

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Aus ihrer Ehe stammen die Kinder

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K, geboren am 26.08.1985,

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P, geboren am 14.03.1988, und

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A, geboren am 06.07.1995.

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Die Kinder leben im Haushalt der Klägerin, die für sie auch das Kindergeld bezieht.

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Das Kind K hat bezogen auf den Zeitraum von Oktober 2004 bis Juli 2005 im Rahmen ihrer Ausbildung monatlich 89,00 € Bafög-Leistungen erhalten. Ab August 2005 erzielt sie eigenes, bedarfdeckendes Einkommen.

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Die Kinder P und A besuchen eine allgemeinbildende Schule. P besucht zumindest noch bis Mai 2006 die Schule und wird, sollte er seinem Wunsch entsprechend bei der Polizei nicht angenommen werden, noch weitere drei Jahre zur Schule gehen.

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Die Klägerin ist nicht berufstätig. Sie hat bis einschließlich Juli 2005 ein Wohngeld von 151,00 € vereinnahmt, danach von monatlich 181,00 €. Sie hat weiteres Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Fußpflegerin.

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Der Beklagte erzielt Einkommen aus seiner Tätigkeit als Beamter im Polizeibereich. Er ist erneut verheiratet, seine derzeitige Ehefrau arbeitet Teilzeit. In dieser zweiten Ehe sind dem Beklagten die Kinder

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J, geboren am 09.03.1999, und

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N, geboren am 28.08.2001,

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geboren worden.

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Der Beklagte hat sich mittels Jugendamtsurkunden verpflichtet, für seine Kinder aus erster Ehe fortlaufenden Unterhalt in Höhe von 114 % der jeweils geltenden Regelbetragverordnung der jeweils geltenden Altersstufe zu zahlen.

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Auf der Grundlage des im Urteilstenor näher bezeichneten Vergleichs vor dem Amtsgericht X ist der Beklagte verpflichtet, nachehelichen Ehegattenunterhalt von zuletzt 647,00 DM/330,81 € zu zahlen.

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Die Klägerin hat den Beklagten im Oktober 2004 hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes zur Auskunftserteilung und höheren Zahlungen aufgefordert. Der Beklagte hat mit der im Urteilstenor näher bezeichneten Urkunde eine Monatsgesamtverpflichtung hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes von 439,00 € anerkannt ab 01.09.2005.

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Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei ihr aufgrund seiner Einkünfte zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet. Sie sei bedürftig, da sie erst im Jahre 2005 in geringfügigem Umfang entgegen ärztlichen Anratens angefangen habe, im Bereich der Fußpflege tätig zu sein. Hier habe sie im Jahre 2005 durchschnittlich monatlich 75,00 € vereinnahmt. Unter Berücksichtigung einer noch von ihr zu tilgenden Kreditrate und im Hinblick darauf, dass dieses Einkommen überobligatorisch erzielt werde, sei dieses nicht anzurechnen. Sie habe einen Unterhaltsanspruch wegen der weiterhin notwendigen Betreuung der gemeinsamen Tochter A, da dieses Kind an Allergien und Neurodermitis leide und deshalb ihrer besonderen Aufmerksamkeit bedürfe. Darüber hinaus sei sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert, berufstätig zu sein, da sie wegen in den Jahren 1980/81, 1989 und 1992 erlittener Herzinfarkte und eines leichten Schlaganfalles gehindert sei, durch Arbeit Einkommen zu erzielen.

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Soweit der Beklagte behauptet, sein derzeitiges Einkommen sei auf einen nicht in der Ehe angelegten Karrieresprung zurückzuführen, sei dies unzutreffend.

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Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

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Der Beklagte wird in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts X vom 15.07.1999 - XX F XXX/XX - verurteilt, an die Klägerin beginnend mit Oktober 2004, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. eines Monats nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen, und zwar jeweils über die titulierten 330,81 € hinaus monatlich insgesamt

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von Oktober 2004 bis einschließlich Februar 2005 je 707,00 €,

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von März bis Juni 2005 je 725,00 €,

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für Juli 2005 645,00 €

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und fortlaufend ab August 2005 monatlich 696,00 €,

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und hierbei auch die Anerkenntnisurkunde vom 22.08.2005 zu berücksichtigen.

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Der Beklagte beantragt,

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die über das von ihm abgegebene Teilanerkenntnis hinaus im Raum stehende Unterhaltsforderung abzuweisen und ihm für den Fall einer Verurteilung Vollstreckungsschutz zu bewilligen.

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Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht gehindert, nunmehr berufstätig zu sein. Die von ihr angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden dem nicht entgegen. Zu berücksichtigen sei, dass er selbst zu 50 % schwerbehindert sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sein derzeitiges Einkommen auf einen außerordentlichen Karrieresprung zurückzuführen und nicht in der Ehe angelegt gewesen sei. Schulden aus der Ehe seien ihm nicht bekannt, er habe diesbezüglich nichts unterschrieben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Beklagte schuldet der Klägerin Unterhalt, da sie zur Zeit noch wegen der Kinderbetreuung von A an der Ausübung einer ein regelmäßiges Einkommen sichernden Tätigkeit gehindert ist.

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Die Klägerin hat unwidersprochen dargetan, dass A an Allergien und Neurodermitis leide, wie im Übrigen auch sie selbst. Es ist nun gerichtsbekannt, dass gerade bei Neurodermitis im hohen Maße die Rahmenbedingungen Ruhe und Kontinuität beinhalten müssen, um für ein mit derartigen Eingrenzungen geplagtes Menschenkind ein erträgliches Leben zu gestalten. Zumindest bis Durchlaufen der Pubertät und einige Zeit danach, das Gericht hält hier einen Zeitpunkt bis zum 13./spätestens 14. Lebensjahr des Kindes für angemessen, ist es unterhaltsrechtlich hinzunehmen, wenn die Klägerin nicht einmal Teilzeit berufstätig ist. Dies gilt unabhängig von der hier zur Zeit noch nicht zu prüfenden Frage, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich gehindert ist, Teilzeit oder Vollzeit erwerbstätig zu sein.

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Auf Seiten der Klägerin hat das Gericht als Einkommen das vereinnahmte Wohngeld zugrunde gelegt, dies sind bezogen auf den Forderungszeitraum bis einschließlich Juli 2005 monatlich 151,00 € und danach monatlich 181,00 €. Wenn die Klägerin sich dieses Einkommen selbst anrechnet, mag es dabei verbleiben.

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Weiteres Einkommen ist auf Seiten der Klägerin nach Auffassung des Gerichtes nicht anzurechnen. Auf der Grundlage ihrer, allerdings erst nach Aufforderung getroffenen Darstellung, hat sie im Jahre 2005 monatlich durchschnittlich 75,00 € aus der Fußpflegetätigkeit erzielt. Wie bei jeder Tätigkeit sind hier auch Mindestbeträge für berufsbedingte Aufwendungen anzusetzen, die das Gericht über § 287 ZPO angesichts des geringen Umfangs der Tätigkeit mit monatlich 20,00 € einsetzt, so dass allenfalls 55,00 € hier zur Anrechnung im Raume stehen. Hierzu hat nun die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie auf einen im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Kredit Abzahlungen leiste und dies noch längere Zeit andauern werde. Zwar hat der Beklagte derartige Verpflichtungen bestritten, es ergibt sich jedoch aus dem dem Gericht vorgelegten Protokoll der Sitzung des Amtsgerichtes X vom 15. Juli 1999, in dem auch zum Verfahren XX F XXX/XX der in Rede stehende Vergleich geschlossen worden ist, dass bereits damals Kreditverpflichtungen im Raum gestanden haben. Unabhängig von dieser Kreditrate kommt hinzu, dass, wie die Berechnung im Folgenden zeigen wird, der Beklagte an die Klägerin Unterhaltsbeträge zu leisten hat, die unter dem nach der Düsseldorfer Tabelle geltenden Mindestbedarf eines Teilzeitberufstätigen (890,00 € + 770,00 € : 2) mit monatlich 830,00 € liegen.

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Dass sich die der früheren Vereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich verändert haben, ist augenscheinlich für keine der Parteien fraglich. Der Beklagte hat fünf Kindesunterhaltspflichten zu bedienen, die Kinder sind in andere Altersstufen einzuordnen, die in zweiter Ehe geborene Tochter N ist nach Vergleichsschluss geboren worden.

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Das Einkommen des Beklagten ermittelt das Gericht mit durchschnittlich 3.109,00 € monatlich.

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Das aus der Berufstätigkeit des Beklagten folgende Einkommen ist für 2004 belegt. Da der Beklagte eine Beamtenbesoldung erhält, und nach den gerichtsbekannten geringfügigen Veränderungen der Beamteneinkünfte in NRW seit 2004 keine nennenswerten Erhöhungen einzurechnen sind, kann dieses Einkommen dann auch fortlaufend angesetzt werden.

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Auf der Grundlage der Gehaltsbescheinigung Dezember 2004 ist ein Nettoeinkommen von 2.965,07 € anzusetzen. Hinzuzurechnen ist anteiliges Weihnachtsgeld von 1.175,80 € mit monatlich 98,00 €, so dass sich hieraus 3.063,97 € errechnen.

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Belegt ist eine im Jahre 2004 geflossene Steuererstattung, die die Klägerin selbst mit rund 2.356,00 € errechnet. Hierbei handelt es sich aber bereits, wie dem Steuerbescheid zu entnehmen ist, um eine Erstattung, die auch die Absetzung des Unterhaltes beinhaltet, so dass hier nach Auffassung des Gerichtes nicht zweimal mit dem dann noch einzusetzenden Realsteuersplittingvorteil zu rechnen ist. Unter Erhöhung des bisher festgestellten Einkommens des Beklagten um diesen Steuererstattungsmonatsbetrag mit 196,34 € liegt das Gesamteinkommen bei 3.259,41 €. Nach Abzug des Höchstbetrages für die berufsbedingten Aufwendungen mit 150,00 € verbleiben gerundet 3.109,00 €, die für die Unterhaltsberechnung zur Verfügung stehen.

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Soweit der Beklagte nun meint, dass von ihm jetzt erzielte Einkommen beinhalte einen besonderen Karrieresprung, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Nach seinem Vorbringen ist er von der Gruppierung A 9 in die Gruppierung A 10 gewechselt. Diese Veränderung ist aber nach den Kenntnissen des Gerichtes aus beamtenrechtlichen Einkommensgruppen nichts, was nicht auch üblicherweise erreicht werden kann, so der jeweilige Stellenkegel und Besetzungsplan es bei der jeweiligen Einsatzstelle auch hergibt. Aus Sicht der Klägerin gesehen durfte bereits zu Zeiten des Zusammenlebens, ab Trennung bis zur Scheidung davon ausgegangen werden, dass der Beklagte, der zu dieser Zeit drei minderjährigen Kindern und einer nicht berufstätigen Ehefrau Unterhalt schuldete, fleißig und zielstrebig den Polizeidienst versah, so dass es auch damals schon nicht außer jeder Vorstellung lag, dass der Beklagte von A 9 in die Gruppe A 10 aufsteigen würde.

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Aus dem so für den Beklagten anzusetzenden Einkommen hat er nach Auffassung des Gerichtes für alle fünf Kinder Unterhalt von 114 % der Tabelle zu leisten, da der Unterhaltsschuldner ja verpflichtet ist, sein Einkommen gleichmäßig zu verteilen. Für die älteste Tochter ist zu berücksichtigen, dass sie nach Darstellung der Klägerin jeweils monatlich 89,00 € Bafög erhalten hat, so dass ihr Unterhaltsbetrag jeweils um diese Summe zu bereinigen ist.

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Auf der Grundlage der für den Zeitraum Oktober 2004 noch geltenden Düsseldorfer Tabelle aus Juli 2003 verbleibt dem Beklagten dann nach Abzug der Tabellenbeträge ein Einkommen von 1.772,00 €. Als Einkommen der Klägerin ist das von ihr selbst angeführte Wohngeld anzusetzen, so dass 1.621,00 € verbleiben, 3/7 hieraus sind gerundet 695,00 €, so dass auch der Kontrollbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für den Beklagten gewahrt bleibt. Diesen Betrag hat der Beklagte bis einschließlich Februar 2005 zu leisten. Ab März 2005 ist zu berücksichtigen, dass seine Tochter J 6 Jahre alt wird und deshalb für sie ein höherer Tabellenbetrag einzusetzen ist. Es verbleiben nach Abzug der Kindesunterhaltsbeträge noch 1.724,00 €, unter Berücksichtigung des Einkommens Wohngeld auf Seiten der Klägerin ermittelt das Gericht dann einen 3/7-Betrag von gerundet 675,00 €. Im Juli 2005 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle, so dass hier nach Abzug der Kindesunterhaltsbeträge noch 1.687,00 € verbleiben. Nach Abzug des Einkommens Wohngeld bei der Klägerin liegt der gerundete 3/7-Betrag in dem Bereich, der mit der Klage mit monatlich 645,00 € geltend gemacht wird.

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Ab August 2005 fällt der Unterhalt für die älteste Tochter K weg und das Wohngeld der Klägerin erhöht sich auf 181,00 €. Nach Abzug der Tabellenbeträge für die vier unterhaltsberechtigten Kinder verbleibt noch ein Einkommen von 1.980,00 €, unter Berücksichtigung des Einkommens Wohngeld bei der Klägerin und Bildung der 3/7-Quote liegt der mit 696,00 € monatlich geltend gemachte Betrag unter dem rechnerisch zu ermittelnden Betrag.

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Die Klägerin kann hiernach für die Zeit von Oktober 2004 bis Februar 2005 monatlich 695,00 € verlangen, von März 2005 bis Juni 2005 monatlich 675,00 €, für Juli 2005 645,00 € und fortlaufend ab August 2005 zumindest die geltend gemachten 696,00 € monatlich.

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Diese Berechnung zeigt, dass der ursprüngliche Vergleich abzuändern ist und auch die von dem Beklagten errichtete Notarurkunde, die ab 01.09.2005 mit 439,00 € augenscheinlich unter Einbeziehung des bereits bestehenden Titels zum Vergleich vor dem Amtsgericht X mit 439,00 € auf die soeben festgestellten Beträge zu erhöhen ist.

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Die Klage ist hiernach in dem festgestellten Umfang begründet, im Übrigen abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 93 ZPO und entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen.

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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 8 und 11, 709 ff. ZPO.

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Streitwert:

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bis 07.02.2006: 7.788,00 €,

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danach: 6.707,00 €.