Ordnungsgeld im Umgangsverfahren auf 1.500 EUR reduziert; Aussetzung der Vollziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich gegen einen Ordnungsgeldbeschluss im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Umgangsrechten und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Amtsgericht änderte den vorigen Beschluss dahingehend, dass ein Ordnungsgeld von 1.500 EUR festgesetzt wird, wies den Aussetzungsantrag zurück und verwies die übrige Beschwerde an das OLG. Zur Begründung führte das Gericht den Vorrang der Vollstreckung, das Fehlen eines Abänderungsantrags sowie unzureichende Entlastungsvorträge und einen negativen Einfluss des Vaters auf das Kind an.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Ordnungsgeld auf 1.500 EUR reduziert; Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen; übrige Beschwerde an das OLG vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zwangsvollstreckung dient der effektiven Durchsetzung einer gerichtlich getroffenen familienrechtlichen Entscheidung; eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit des Titels findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt.
Neue Umstände stehen der Vollstreckung nur ausnahmsweise entgegen, insbesondere wenn sie in einem zulässigen Abänderungsantrag nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB oder in einem Aussetzungsantrag nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG geltend gemacht werden.
Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist das Gericht nach Ermessen zu entscheiden; das Ordnungsgeld entfällt, wenn kein Verstoß vorlag, der Verstoß nur geringfügig war oder der Verpflichtete konkret und nachvollziehbar darlegt, dass ihn kein Verschulden trifft.
Der verpflichtete Elternteil muss konkret darlegen, welche wiederholten und nachhaltigen Maßnahmen er ergriffen hat, um das Kind zur Wahrnehmung des Umgangs zu bewegen; liegt ein negatives Einflussnehmen des Elternteils auf das Kind nahe, kann trotz Kindeswillens ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nach den Gesamtumständen zu bemessen; bei fehlender aktiver Vereitelung, aber zurechenbarer Verweigerungshaltung des Kindes kann eine Milderung der Sanktion geboten sein.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 26.02.2018
durch den Richter am Amtsgericht N
beschlossen:
1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.01.2018 wird dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 1.500 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen greifen die Einwände gegen den Beschluss vom 08.01.2018 nicht durch, so dass der sofortigen Beschwerde insoweit nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorzulegen war.
2.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 06.02.2018, auszulegen als Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG, wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Dem Antragsgegner wurde vor Erlass des Beschlusses vom 08.01.2018 rechtliches Gehör gewährt. Dem Antragsgegner persönlich wurde die Antragsschrift vom 30.11.2017 am 11.12.2017 zugestellt (vgl. Postzustellungsurkunde Bl. 242 GA). Dem Rechtsanwalt des Antragsgegners wurde der Antrag am 12.12.2017 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 243 GA).
2.
Der Vollstreckung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner der Beschwerdebegründung nach eine Abänderung des Beschlusses vom 09.06.2017 betreibt.
Das Gericht hat vorrangig zu berücksichtigen, dass das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage bei Berücksichtigung des Kindeswohls getroffen wurde. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt, entsprechende Einwände sind in der Regel unbeachtlich (BGH FamRZ 2017, 732; 2012, 533). Neue Umstände können der Vollstreckung nur ausnahmsweise entgegenstehen, wenn sie mit einem zulässigen Antrag auf Abänderung des Titels nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG geltend gemacht werden (BGH aaO, OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 2012).
Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Vollstreckung fortzusetzen, zumal der Antragsgegner bislang keinen Antrag auf Abänderung gestellt hat.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 06.02.2018, in diesem Zusammenhang auszulegen als Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FamFG, ist von daher auch zurückzuweisen.
3.
Der Beschwerde ist insoweit abzuhelfen, als dass das mit Beschluss vom 08.01.2018 festgesetzte Ordnungsgeld auf 1.500 EUR zu reduzieren ist.
Die Festsetzung des Ordnungsmittels steht im Ermessen des Gerichts. Die Festsetzung unterbleibt, wenn ein Verstoß nicht vorlag, wenn er nur ganz geringfügig war oder wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Ein schuldhafter Verstoß wird vermutet, der Verpflichtete hat den Gegenbeweis zu führen. Dabei ist zu verlangen, dass die entsprechenden Umstände konkret dargelegt werden, um feststellen zu können, ob dem Verpflichteten das Scheitern der Vollstreckung zuzurechnen ist. Der Verpflichtete Elternteil muss nachvollziehbar darlegen, dass er sich wiederholt und nachhaltig darum bemüht hat, das Kind zur Wahrnehmung des Umganges zu bewegen (vgl. OLG Schleswig BeckRS 2012, 13741; OLG Saarbrücken BeckRS 2012, 21763). Bringt der verpflichtete Elternteil vor, dass das Kind sich weigere, erfordert dieses Vorbringen eine konkrete Darlegung, welche Bemühungen und Maßnahmen er unternommen hat, um das Kind von der Notwendigkeit der Ausübung des Umgangs zu überzeugen (vgl. Begründung RegE BT-Drucks. 16/6308, S. 218).
Bei den von dem verpflichteten Elternteil zu ergreifenden Maßnahmen sind das Alter des Kindes und der vom Kind geäußerte Wille zu berücksichtigen. Dabei ist dem Willen eines Kindes im Alter von B erhebliche Bedeutung beizumessen, so dass unter Umständen ein Ordnungsgeld nicht zu verhängen ist, wenn sich herausstellt, dass es dem verpflichteten Elternteil mit erzieherischen Mitteln nicht möglich war, im Sinne der Umgangsregelung auf das Kind einzuwirken.
Vorliegend konnte sich der Antragsgegner nicht exkulpieren.
Er hat schon nicht den dargelegten Maßstäben entsprechend dargelegt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um das Kind zur Wahrnehmung des Umgangs zu bewegen. Es bestehen auch erhebliche Zweifel an einem entsprechenden Einwirken, denn immerhin ließ der Antragsgegner es zu, dass das Kind B die Kindsmutter beleidigende E-Mails von seinem Account schreiben ließ (vgl. E-Mail vom 30.09.2017). Überdies ist bei dem gesamten E-Mailverkehr, den der Antragsgegner im Verfahren nun vorgelegt hat, eine sich deutlich ablehnende Haltung des Kindes gegenüber der Mutter zu entnehmen. Im Anhörungstermin am 03.02.2017 hatte B diese ablehnende Haltung noch nicht inne (vgl. Anhörungsvermerk vom 03.02.2017, Bl. 75 GA). Bei einer sich solch massiv verschlechternden Haltung des Kindes zu seiner Mutter kann nicht davon ausgegangen werden, dass der verpflichtete Kindsvater sich positiv und im Sinne einer gemeinsamen Erziehungsverantwortung der Beteiligten dem Kind B gegenüber äußert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kindsvater das Kind B massiv mit den Inhalten seiner Streitigkeiten mit der Kindsmutter konfrontiert und negativ beeinflusst.
Ist ein positives Einwirken des Verpflichteten schon nicht dargelegt oder erkennbar, kommt es auf das Alter des Kindes und den Willen nicht mehr an, denn es kann gerade nicht mehr beurteilt werden, ob und inwieweit der Kindsvater seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, davon ausgegangen werden muss, dass der Kindsvater das Kind negativ beeinflusst.
4.
Das Ordnungsgeld war auf 1.500 EUR zu reduzieren, denn es kann keine aktive Vereitelung des Verpflichteten festgestellt werden. Der Verpflichtete hat aber die Verweigerungshaltung des Kindes zu vertreten, was ebenfalls die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigt. In Ansehung der Gesamtumstände ist eine Reduzierung auf 1.500 EUR angezeigt.
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