Beschluss: Ordnungsgeld wegen Vereitelung des Umgangs nach § 89 FamFG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte gegen den Antragsgegner Ordnungsmittel, weil dieser einem rechtskräftigen Beschluss zur Herausgabe des Kindes für Umgangstermine nicht nachkam. Das Gericht stellte mehrfach ausgefallene Umgänge und eine ablehnende E‑Mail fest sowie die fehlende substantielle Entgegnung des Antragsgegners. Aufgrund schuldhafter Vereitelung wurde ein Ordnungsgeld von 5.000 EUR und Ersatzordnungshaft angeordnet; die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Vereitelung des Umgangs stattgegeben: Ordnungsgeld 5.000 EUR und Ersatzordnungshaft angeordnet; Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner.
Abstrakte Rechtssätze
Verstößt der Verpflichtete schuldhaft gegen eine rechtskräftige familiengerichtliche Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes, rechtfertigt dies die Verhängung von Ordnungsmitteln (z. B. Ordnungsgeld, Ordnungshaft) zur Durchsetzung des Umgangs nach § 89 FamFG.
Die Schuldhaftigkeit der Vereitelung des Umgangs kann vermutet werden; der Verpflichtete kann diesen Vermutungsgrund durch substantiiertes Gegenbeweisvorbringen entkräften.
Bei wiederholter und vollständiger Verweigerung der Herausgabe ist ein spürbares Ordnungsgeld festzusetzen, um künftig die Durchführung gerichtlicher Umgangsregelungen zu erzwingen.
Die Kosten eines Verfahren über die Anordnung von Ordnungsmitteln trägt bei Stattgabe der Antragstellerin der Antragsgegner gemäß § 92 Abs. 2 FamFG.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 08.01.2018
durch den Richter am Amtsgericht N
beschlossen:
Auf Antrag der Antragstellerin vom 30.11.2017 wird gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 200 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Dem Antragsgegner ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 09.06.2017 (### F ##/##), zugestellt am 19.06.2017, aufgegeben worden, das Kind O, geb. am ##.##.#### zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts an die Antragstellerin herauszugeben.
Der Umgang wurde festgesetzt auf Samstage in ungeraden Kalenderwochen von 14 Uhr bis 18 Uhr.
Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
An den folgenden Tagen fand ein Umgang nicht statt:
08.07.2017 (KW 27/2017), 22.07.2017 (KW 29/2017), 05.08.2017 (KW 31/2017), 19.08.2017 (KW 33/2017), 02.09.2017 (KW 35/2017), 30.09.2017 (KW 39/2017), 14.10.2017 (KW 41/2017), 28.10.2017 (KW 43/2017), 11.11.2017 (KW 45/2017), 25.11.2017 (KW 47/2017).
Die Antragstellerin suchte jeweils an den vorbenannten Terminen die Anschrift des Antragsgegners auf, an welcher dieser zusammen mit dem Kind O wohnt. Eine Übergabe erfolgte zu keinem Zeitpunkt, denn der Antragstellerin wurde schon nicht die Tür geöffnet.
Mit E-Mail vom 30.09.2017 erhielt die Antragstellerin vom E-Mail-Account des Antragsgegners schrieb eine Mail folgenden Inhalt: „Hast Du meine letzte E-Mail nicht mitbekommen? Lass mich endlich in Ruhe und gehe in eine psychiatrische Anstalt!“.
Dem Antrag der Antragstellerin war deshalb nach § 89 Abs. 1 FamFG zu entsprechen.
Die Umgangsvereitelung erfolgte schuldhaft. Die Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung wird vermutet, der Verpflichtete kann den Gegenbeweis führen (MüKoFamFG/Zimmermann FamFG § 89 Rn. 10, beck-online). Der Antragsgegner wurde angehört und hat sich nicht geäußert. Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorbringen der Antragstellerin nicht den Tatsachen entspricht.
Bei der Vielzahl der gescheiterten Umgänge kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kind O den Umgang nicht wollte, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Aufklärung bedurfte, zumal ein solches vom Antragsgegner nicht vorgetragen wurde. Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob und in wie weit der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Einwirkung auf das Kind zur Wahrnehmung und Durchführung der Umgänge nachgekommen ist.
Der Antragsgegner weigert sich beharrlich und wiederholt, das Kind zwecks Wahrnehmung der gerichtlich festgelegten Umgänge herauszugeben. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die E-Mail vom 30.09.2017. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die E-Mail vom Antragsgegner persönlich verfasst wurde. Umstände, die nahelegen ließen, dass eine andere Person von seinem E-Mail-Account die E-Mail an die Antragstellerin schrieb, sind nicht dargetan oder ersichtlich. In der Mail bringt der Antragsgegner seine absolute Verweigerungshaltung zum Ausdruck.
In Ansehung der Komplettverweigerung ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR zu Verhängen. Es ist unbedingt darauf hinzuwirken, dass der Antragsgegner zukünftig die Umgänge ermöglicht.
Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass das Gericht erneut Ordnungsmittel verhängen kann, wenn er weiterhin gegen die Verpflichtungen aus dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 09.06.2017 (252 F 57/16) verstößt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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