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Amtsgericht Düsseldorf·252 F 336/16·13.09.2017

Alleinsorge nach § 1671 BGB bei nachhaltiger Elternzerstrittenheit

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn auf sich allein; der Vater wollte die gemeinsame Sorge beibehalten. Streitpunkt war, ob wegen fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit die gemeinsame Sorge aufzuheben ist. Das Gericht übertrug der Mutter die Alleinsorge, weil die Eltern dauerhaft zerstritten sind, Entscheidungen nicht kindeswohlgerecht gemeinsam treffen können und das Kind hierdurch belastet wird. Ausschlaggebend waren u.a. Kontinuität (Lebensmittelpunkt bei der Mutter), Bindungen und der geäußerte Kindeswille.

Ausgang: Der Kindesmutter wurde die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB übertragen; der Hilfsantrag blieb ohne Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist begründet, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (doppelte Kindeswohlprüfung).

2

Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben, wenn es den Eltern an einem Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit fehlt und hierdurch eine kindeswohlgerechte Entscheidungsfindung nicht gewährleistet ist.

3

Für die Auswahl des Elternteils, auf den die Alleinsorge zu übertragen ist, sind insbesondere Kontinuität der Betreuung, Bindungen des Kindes, Förderungsaspekte sowie der geäußerte Kindeswille als gewichtige Kriterien zu berücksichtigen.

4

Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen Sorge kommt es nicht auf ein Verschulden eines Elternteils an; maßgeblich ist allein das objektiv zu bestimmende Kindeswohl.

5

Ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit kann entbehrlich sein, wenn beide Eltern als erziehungsgeeignet erscheinen und die Entscheidung maßgeblich auf der fehlenden Kooperationsfähigkeit der Eltern beruht.

Relevante Normen
§ 1628 BGB§ 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 81 FamFG§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 14.09.2017

durch den Richter am Amtsgericht N

beschlossen:

Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für das Kind G, geboren am **.**.****, zur alleinigen Ausübung übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert: 3.000 Euro

Gründe

2

I.

3

Die beteiligten Kindeseltern streiten über die gemeinsame elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn G, geboren am **.**.****. Die Kindseltern sind geschiedene Eheleute. Sie leben getrennt. Das Kind lebt seit der Trennung bei der Kindsmutter.

4

Die Kindseltern haben bereits eine Vielzahl von Auseinandersetzungen vor dem Amtsgericht Düsseldorf geführt. Dabei ging es fast immer um das Kind betreffende Angelegenheiten.

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Im Einzelnen:

6

*** F ***/**                            Hauptsache, Umgang

7

*** F ***/**                            einstweilige Anordnung, Umgang

8

*** F ***/**                            Hauptsache, Vermittlungsverfahren betreffend Umgang

9

*** F ***/**                            Hauptsache, Umgang

10

*** F ***/**                            Hauptsache, Kindesunterhalt

11

***F **/**                              Hauptsache, Sorge, Anordnung nach § 1628 BGB

12

***F ***/**                             einstweilige Anordnung, Sorge, Anordnung nach § 1628 BGB

13

*** F ***/**                            Hauptsache Umgang

14

*** F **/**                             einstweilige Anordnung, Sorge, Anordnung nach § 1628 BGB

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Die Verfahren wurden beigezogen. Auf die Verfahrensakten wird Bezug genommen.

16

Im nunmehrigen Verfahren begehrt die Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie allein.

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Die Kindesmutter ist der Ansicht, dass die Beziehung der Kindseltern grundlegend gestört sei. Eine für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge notwendige Elternbasis bestehe schon lange nicht mehr. Ein Konsens in Angelegenheiten betreffend das gemeinsame Kind sei, wenn überhaupt, nur sehr schwer zu erzielen. Dabei sei der Antragsgegner nicht in der Lage, eigenes Fehlverhalten zu erkennen. Er beschränke sich vielmehr darauf, der Antragstellerin die Verantwortung für die nach ihrer Auffassung objektiv vorhandenen Kommunikationsprobleme zuzuschreiben. Der Antragsgegner wolle Handlungen der Antragstellerin für das Kind G wo es ginge erschweren und führe aus diesem Grunde aus kleinen Ereignissen einen Konfliktfall herbei, in welchen das Kind einbezogen werde. Hieraus würden dann teilweise die Gerichtsverfahren resultieren. Ein persönlicher Kontakt der Kindseltern fände nahezu nicht mehr statt und sei beschränkt auf die Abwicklung der Umgangskontakte. Der Kindsvater wolle zu regelnde Angelegenheiten nicht sachbezogen klären, sondern wolle die notwendige Erörterung immer zur Diskussion über weniger wichtige und/oder eilige Punkte nutzen, was aber weg der Zerstrittenheit der Kindseltern nicht möglich sei.

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Die Kindsmutter beantragt,

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das Recht der elterlichen Sorge für den am **.**.**** geborenen gemeinsamen Sohn G auf sie alleine zu übertragen,

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              hilfsweise

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ihr die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, an welcher weiterführenden Schule der gemeinsame Sohn G ab dem Schuljahr 2017/2018 eingeschult wird.

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Der Kindsvater beantragt,

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              die Anträge zurückzuweisen.

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Der Kindsvater sieht keine Notwendigkeit für ein weiteres Tätigwerden des Gerichts, da sich die Kindseltern im Verfahren *** F ***/** darauf verständigt hätten, eine Familien- und Lebensberatung in Anspruch zu nehmen. Weiter seien die Kindseltern übereingekommen, dass während der laufenden Mediation weitere gerichtliche Verfahren nicht eingeleitet werden sollten. Der Kindsvater bezeichnet den Umgang der Kindseltern miteinander ebenfalls als schwierig, allerdings seien die Darstellungen der Kindsmutter zum Teil wissentlich falsch. Überdies sei objektiv eine Kommunikationsbasis sehr wohl vorhanden, was sich daran zeige, dass hinsichtlich der Schulwahl Anfang 2017 eine Einigung in der Mediation erfolgen konnte. Soweit es zu Problemen zwischen den Beteiligten gekommen sei, sei dies auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen, welche allein für eine gestörte Kommunikation sorge. Er, der Kindsvater, sei jedenfalls nicht verantwortlich. Die Kindseltern würden auch in grundsätzlichen und wichtigen Belangen des Kindes übereinstimmen, so dass es keinen Anlass für einen Eingriff in die elterliche Sorge gäbe. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Kind G wegen etwaiger Streitigkeiten der Eltern Auffälligkeiten zeigen würde, insbesondere habe er bislang keinen Schaden genommen.

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Der Verfahrensbeistand führt aus, dass beide Kindseltern subjektiv kooperationswillig seien und in der Vergangenheit mehrfach versucht hätten, gemeinsam Entscheidungen für G zu treffen. Zahlreiche Versuche, mit Hilfe von Jugendamtsmitarbeitern sowie eines Mediators eine Kommunikationsbasis herzustellen, seien aber gescheitert. Nach ihrer Auffassung  wurde in der Vergangenheit in der gerichtlichen Verfahren deutlich, dass die Eltern unfähig seien, im Interesse des Kindes zu kooperieren und kindswohlgerechte Entscheidungen herbeizuführen. Selbst die von beiden Eltern im Verfahren *** F ***/** zunächst gewollte Beratung scheiterte letztendlich an den unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern bezüglich der konkreten Durchführung. Der Verfahrensbeistand sieht vor dem Hintergrund der langjährigen Auseinandersetzungen der Kindseltern nicht, dass die Eltern zukünftig in der Lage sein werden, einvernehmliche Regelungen im Interesse ihres Sohnes zu treffen. Es widerspräche vielmehr dem Wohl des Kindes, die gemeinsame Sorge fortzuführen, denn es stehe zu befürchten, dass anstehende Entscheidungen nicht oder nur nach erneuter Auseinandersetzung getroffen werden können und das Kind in die Auseinandersetzungen der Eltern einbezogen werde. Letzten Endes würden die Voraussetzungen für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge fehlen, denn die Eltern seien nicht in der Lage, ihre eignen Interessen dem Wohl des Kindes unterzuordnen. Das Kind empfände die Auseinandersetzungen der Kindseltern auch schon als belastend, insbesondere, da es aktiv einbezogen werde. Dem Wohl des Kindes entspräche es von daher am besten, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und der Kindsmutter als Hauptbezugsperson übertragen wird.

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Das Jugendamt wurde angehört. Im Wesentlichen schließt es sich den Ausführungen des Verfahrensbeistandes an. Auch nach Auffassung des Jugendamtes hätten die Kindseltern keinen ausreichenden Konsens, um die gemeinsame Sorge aufrechterhalten zu können. Es sei noch zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter eher an den Bedürfnissen des Kindes interessiert sei als der Kindsvater.

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Das Kind G hat in seiner Anhörung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich wünsche, dass seine Eltern ihre Probleme alleine lösen würden und er in die Auseinandersetzungen der Eltern nicht involviert wird. Bisweilen störe ihn, dass der Vater nicht an der Lösung eines einzelnen Problems interessiert sei, sondern eine grundsätzliche Diskussion anfange oder auch Probleme größer mache, als sie seien. Deutlich kann er formulieren, dass er es unpassend findet, wenn der Kindsvater ihn als Kind in die Lösung der elterlichen Probleme einbeziehe. Er als Kind habe nicht die Aufgabe, die Probleme der Eltern zu lösen. Das sei Aufgabe der Eltern.

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Bereits in der Anhörung im Verfahren *** F ***/** hat das Kind G sich ähnlich geäußert.

29

II.

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Der zulässige Hauptantrag ist begründet.

31

Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach ist dem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge insoweit und die Übertragung auf den betreffenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern und deren Übertragung auf die Mutter entsprechen nach der erforderlichen doppelten Kindeswohlprüfung dem Wohl des Kindes am besten.

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Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben, da die Beteiligten nicht in der Lage sind, diese gemeinsam auszuüben. Den Kindeseltern fehlt es zur Überzeugung des Gerichts an jeder Kooperationsfähigkeit und Konsensbereitschaft, welche es gestatten würde, beiden Elternteilen die elterliche Sorge zur gemeinsamen Ausübung zu belassen. Das Gericht schließt sich insoweit der übereinstimmend geäußerten Auffassung des Verfahrensbeistands und Jugendamts an.

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Den Kindeseltern fehlt es nämlich bereits an einem Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit. Das Kind G wird durch den langjährigen und erheblichen Konflikt der Eltern deutlich belastet. Die Familie ist dem Gericht seit dem Jahr 2011 aus einer Vielzahl von Kindschaftsverfahren, nicht weniger als acht, und dem Scheidungsverfahren bekannt. Schon aus den jeweiligen Verfahrensakten und den ausgetauschten Schriftsätzen der Kindseltern nebst beigefügten Urkunden wird eine tiefgreifende Zerrüttung auf der Elternebene erkennbar. Diesen Eindruck konnte das Gericht auch in der Anhörung im gegenständlichen Verfahren gewinnen. Dabei ist sich das Gericht der Tatsache bewusst, dass es die Mehrzahl der Verfahren nicht selbst geführt hat, aber schon aus den beigezogenen Akten und dem aus diesen ersichtlichen Kommunikationsverhalten der Kindseltern lässt sich ein anderer Eindruck nicht gewinnen.

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Nachdem auch verschiedene Beratungsansätze über die Jahre hinweg erfolglos verliefen, ist insgesamt festzustellen, dass es den Kindeseltern an der nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen tragfähigen soziale Beziehung und an einem Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen fehlt und die gemeinsame elterliche Sorge zum Wohle des Kindes, welches die Streitkultur der Eltern miterlebt, aufgehoben werden muss.

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Es ist auch festzustellen, dass das Kind von dem Kommunikationsverhalten der Kindseltern beeinträchtigt wird und droht Schaden zu nehmen. Schon aus den Aussagen des Kindes in der Anhörung im hiesigen Verfahren lässt sich deutlich entnehmen, dass das Kind sich in einem Loyalitätskonflikt befindet und es sich wünscht, die Eltern würden ihre Probleme alleine lösen. Ähnlich äußerte es sich schon im Verfahren *** F ***/**. Zu einer Verhaltensänderung schienen die Eltern aber nicht in der Lage, trotz deutlicher Forderungen diesbezüglich durch das Jugendamt und des Verfahrensbeistandes zuletzt noch im Verfahren *** F ***/**.

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Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom **.**.***, II-* UF ***/**, ehemals Amtsgericht Düsseldorf *** F ***/**, deutlich darauf hingewiesen, dass zwischen den Kindseltern erhebliche Spannungen existieren und das Kind hierdurch in einen Loyalitätskonflikt gerate. Dennoch mussten seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts mindestens vier weitere Verfahren bei Gericht geführt werden, da die Eltern sich in Sorge- und Umgangsangelegenheiten nicht einigen konnten.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände entspricht es hier dem Wohl des Kindes am besten, wenn die elterliche Sorge auf die Kindesmutter übertragen wird. Es kommt nicht darauf an, ob einem Elternteil insoweit ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, denn das objektiv zu bestimmende Kindswohl gibt alleine den Ausschlag.

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Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge zu übertragen ist, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Erziehungseignung der Eltern -einschließlich ihrer Bindungstoleranz-, die Grundsätze der Kontinuität, der Förderung, der Bindung des Kindes an seine Eltern sowie der geäußerte Willen des Kindes als gewichtige Kriterien zu berücksichtigen. Danach soll das Sorgerecht demjenigen Elternteil übertragen werden, der dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln und ihm die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfG, NJW 1981, 217; zitiert nach beck-online) und eine gleichmäßige und stetige Betreuung und Erziehung geben kann.

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Für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter ist vorliegend der Grundsatz der Kontinuität ausschlaggebend, da die Kindesmutter in der Vergangenheit den größeren Erziehungsanteil inne gehabt hat. Der Kontinuitätsgrundsatz beruht auf der Erfahrung, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des heranwachsenden Menschen ist. Deshalb empfiehlt sich eine Sorgerechtsübertragung auf denjenigen Elternteil, der die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände gewährleisten kann. Im Rahmen der Kindeswohlprüfungen sind aber auch die Bindungen des Kindes insbesondere an seine Eltern zu berücksichtigen. Schließlich ist im Rahmen der Prüfung auch der Kindeswille zu berücksichtigen. Zum einen ist er der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, die das Kind empfindet; zum anderen ist er ab einem gewissen Alter ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als einer zur Selbständigkeit erzogenen und strebenden Person.

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Nach diesen Grundsätzen war der Antragstellerin das Sorgerecht zu übertragen. Das Kind G hat nach der Trennung immer bei der Mutter gelebt, so dass auf Grund des Kontinuitätsgrundsatz und der Bindung des Kindes an die Mutter es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn die Antragstellerin das Sorgerecht übertragen erhält.

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Überdies wurde in der Anhörung in diesem Verfahren durch das Kind deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine engere Bindung zur Mutter habe, was nicht zuletzt auch vom Kind auf das bisweilen grenzwertige Verhalten des Vaters in Konfliktsituationen mit der Mutter zurückzuführen sein dürfte. Besonders deutlich wird dies in der Aussage des Kindes in einer Anhörung im Verfahren *** F ***/**.

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Das Kind gibt hier an:

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„Es wäre wichtig, dass der Papa sich beruhigt. Wir haben uns überlegt, dass Papapause ist bis das geklärt wird, bis der Papa sich beruhigt hat.“

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„Der Papa bespricht auch die Themen, die Mama und Papa besprechen müssen. Manchmal dauert das dann zwei Stunden. Ich meine, wir können schon zehn, zwanzig Minuten über schöne Sachen reden, aber den Rest, das müssen dann die Eltern klären. Da habe ich nichts zu tun. Das ist auch ziemlich anstrengend. Mit den Ferien , das wäre dann ja für dieses Jahr, vielleicht könnte ich mir dann ja in zwei Jahren dann ja auch die ganze Zeit wieder vorstellen.“

45

Eine Entscheidung des Gerichts über das Bestehen der elterlichen Sorge ist auch nicht deswegen nicht erforderlich, weil die Eltern in dem Verfahren *** F ***/** vereinbart hätten, eine weitere Mediation zu versuchen. Die Erfahrungen in der Vergangenheit, namentlich die Vielzahl an Verfahren und diesen vorhergehenden Mediationen, gebieten eine Regelung im Interesse des Kindeswohls. Im Übrigen musste Anfang 2017 bei der Entscheidung bezüglich der Schulwahl das Gericht erneut bemüht werden, nachdem die Kindseltern Belange des Kindes wieder nicht ohne fremde Hilfe zu regeln vermochten. Auch wenn letztendlich eine grundlegende Einigung in der Mediation erfolgen konnte, wird doch deutlich, dass die Eltern ohne Fremdhilfe nicht in der Lage sind, Belange des Kindes selbstständig und im Interesse des Kindes zu regeln, zumal auch in diesem Verfahren offenbar wurde, dass es zwischen den Kindseltern erhebliche Kommunikationsprobleme und Spannungen gibt.

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Die nunmehrige Regelung erfolgt auch nicht, um weitere Verfahren vor und Entscheidungen des Gerichts zu vermeiden, sondern um überhaupt eine angemessene Entscheidungsfindung bei angemessenem Aufwand zu erreichen. Es ist im Interesse des Kindswohls nämlich nicht hinnehmbar, dass die Eltern für alle Entscheidungen zwar nicht das Gericht, dann aber Jugendamt oder sonstige Dritte wie Mediatoren bemühen müssen – insbesondere nach nicht weniger als acht Verfahren in den vergangenen sechs Jahren.

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Eine Kindeswohlgefährdung bei einem Verbleib des Kindes bei der Mutter ist nicht zu erwarten. Nicht zuletzt weist die Kindesmutter ein ausreichendes Maß an Bindungstoleranz auf. Trotz des langjährigen Konflikts betont die Kindesmutter, dass sie den Umgangskontakt zwischen Vater und Kindern für wichtig erachtete und diesen fördere.

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Jugendamt und Verfahrensbeistand sprechen sich für eine Übertagung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein aus.

49

Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit konnte verzichtet werden, denn auf diese kommt es nicht an. Im Übrigen erscheinen beide Elternteile alleine geeignet, das Kind angemessen zu erziehen - sie stellen es wechselseitig auch nicht in Abrede.

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Die Eingabe des Kindsvaters vom 12.09.2017 gebietet eine andere Entscheidung nicht, denn sie verhält sich nicht zur unmittelbaren Kommunikation der Kindseltern miteinander. Es kann auch nicht erwartet werden, dass das zehnjährige Kind G selbstständig die Kommunikation betreffend des Umgangs des Kindsvaters mit ihm oder in anderen Angelegenheiten ihn betreffen führt und quasi als Vermittler zwischen den Eltern auftritt.

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Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

53

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

55

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

56

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

57

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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