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Amtsgericht Düsseldorf·252 F 147/17·28.02.2018

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe: Rückwirkung bis zum formgerechten Eingang

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin erhielt im Abhilfeverfahren Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung ab dem 27.02.2018; eine Rechtsanwältin wurde beigeordnet. Streitgegenstand war die Frage der Rückwirkung der Bewilligung nach dem Antragsprinzip. Das Gericht stellte fest, dass erst die am 26.02.2018 ergänzte und am 27.02.2018 eingegangene Erklärung einen formgerechten Antrag darstellte; zuvor vorgelegte Erklärungen waren unvollständig.

Ausgang: Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin mit Wirkung ab 27.02.2018 bewilligt; Beiordnung einer Rechtsanwältin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich nach dem Antragsprinzip; Verfahrenskostenhilfe kann nur für den Zeitraum gewährt werden, der durch einen formgerechten Eingang des Antrags begründet ist.

2

Die Rückwirkung einer Bewilligung erstreckt sich regelmäßig nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag einschließlich erforderlicher Unterlagen die Voraussetzungen geschaffen hat.

3

Bei der Beurteilung des Wirksamkeitszeitpunkts kommt es auf die objektiven Umstände des formgerechten Eingangs an; maßgeblich ist nicht die subjektive Vorstellung oder der Wille des Antragstellers.

4

Unvollständig ausgefüllte Erklärungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse begründen noch keinen wirksamen Antrag; erst mit vollständiger Ergänzung sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung gegeben.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO

Leitsatz

Verfahrenskostenhilfe kann ist nach dem Antragsprinzip erst bei Eingang eines formgerechten Eingangs bei Gericht zu bewilligen. Die Rückwirkung erfolgt bis zum Zeitpunkt des formgerechten Eingangs hin, eine weitergehende Rückwirkung ist in der Regel ausgeschlossen.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab dem 27.02.2018 unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin T Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

2

Der Antragsgegnerin war im Abhilfeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, nachdem die erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurde. Die weitergehende Rückwirkung der Bewilligung als bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwaig erforderlichen Unterlagen von seiner Seite die Voraussetzungen für die Bewilligung geschaffen hat, scheidet nach dem Antragsprinzip aus (vgl. BGH,  NJW 1982, 446f.). Dabei kommt es nach der Gesetzesfassung ausschließlich auf die objektiven Umstände an, nicht auf die Vorstellung beim Gesuchsteller.

3

Ein diesen Anforderungen des Antragsverfahrens entsprechender Antrag lag schließlich erst mit der ergänzenden Erläuterung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.02.2018, eingegangen am 27.02.2018, vor. Die zunächst vorgelegte Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vom 12.12.2017 war nicht vollständig ausgefüllt, so dass eine abschließende Prüfung nicht möglich war, da sich insbesondere nicht aufklärende Widersprüche offenbarten. Auch die mit Schreiben vom 14.02.2018 vorgelegte Erklärung war nicht vollständig, sie wurde erst mit vorbenanntem Schreiben vom 26.02.2018 hinreichend ergänzt, so dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden konnte.

4

Düsseldorf, 01.03.2018

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Amtsgericht

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N Richter am Amtsgericht