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Amtsgericht Düsseldorf·252 F 1416/99·09.02.2000

Klage auf Erstattung übergegangener Unterhaltsansprüche gegen Tochter abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Sozialhilfeträgerin, verlangte Erstattung übergegangener Unterhaltsansprüche gegen die Tochter der Leistungsempfängerin für den Zeitraum Nov.1997–Aug.1999. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Bedürftigkeit der Mutter für den Streitzeitraum nicht nachgewiesen ist und der vorrangig Haftende nicht als ausgefallen festgestellt wurde. Zudem reichen ungenaue ärztliche Atteste nicht zur Begründung einer Erwerbsunfähigkeit.

Ausgang: Klage auf Erstattung übergegangener Unterhaltsansprüche gegen die Tochter mangels Nachweis der Bedürftigkeit und fehlender Ausfalls des vorrangig Verpflichteten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der bloße Bezug von Sozialhilfe begründet nicht automatisch Bedürftigkeit im Unterhaltsrecht; Bedürftigkeit ist für Unterhaltsansprüche gesondert darzulegen und zu beweisen.

2

Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist nur unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; hierfür trifft den Anspruchsteller die substantielle Darlegungs- und Beweislast.

3

Ansprüche des Sozialhilfeträgers aus übergegangenem Recht gegen Abkömmlinge setzen voraus, dass vorrangig Verpflichtete (z. B. geschiedener Ehegatte) tatsächlich ausgefallen oder in ihrer Leistungsfähigkeit gefährdet sind.

4

Pflegegeld kann im Unterhaltsverfahren als Einkommen der pflegenden Person zu berücksichtigen sein; eine sozialhilferechtliche Nichtanrechnung ist nicht ohne weiteres auf das Unterhaltsrecht zu übertragen.

Relevante Normen
§ 63 EheG§ 1602 Abs. 1 BGB§ 17 Abs. I, IV GKG

Tenor

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1999

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Klägerin wird nachgelassen,

eine Vollstreckung mit Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.300,00

abzuwenden, wenn nicht vorher die Beklagte in dieser Höhe Sicherheit

leistet.

Tatbestand

2

Die Beklagte ist die Tochter der Frau X, geboren am X. Frau X bezieht seit vielen Jahren Sozialhilfe von der Stadt X. Die Ehe X wurde im Jahre 1972 aus der Schuld des Ehemannes geschieden. Mitte der achtziger Jahre unternahm die Klägerin Versuche, die Erwerbsfähigkeit der Sozialhilfebezieherin zu prüfen. Als diese 1986 begann, ihren schwerbehinderten Enkel zu pflegen, hörten die Versuche ganz auf. Frau X bezieht immer noch Sozialhilfe, auch pflegt sie weiter den Enkel, für den sie monatliches Pflegegeld von DM 1.300,00 bezieht. Eine Anrechnung auf die Sozialhilfe erfolgt nicht.

3

Die Klägerin hat zunächst den geschiedenen Ehemann ihrer Hilfeempfängerin aus übergegangenem Recht auf Ersatz verauslagter Sozialhilfe in Anspruch genommen. Das Gericht hat mit Urteil vom 10.06.1999 (252 F 1730/98) die Klage mangels nachgewiesener Bedürftigkeit der Sozialhilfeempfängerin abgewiesen. Zunächst mit Feststellungs-, dann mit Zahlungsklage verfolgt die Klägerin Erstattungsansprüche weiter.

4

Sie bringt vor: Die beklagte Tochter hafte auf Unterhalt noch vor dem Vater, da dieser großenteils nicht leistungsfähig gewesen sei. Frau X sei eine Erwerbstätigkeit u.a. deshalb nicht möglich gewesen, weil sie den schwerstbehinderten Enkel betreut habe und betreue.

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Auch sei ihr bereits 1983 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Selbst wenn sie erwerbstätig gewesen wäre, hätten nur geringe Rentenansprüche erworben werden können. Das Pflegegeld werde sozialhilferechtlich nicht angerechnet und beim Unterhalt nur zu einem Drittel entsprechend den Münchener Leitlinien. für den überschießenden Bedarf sei die Beklagte leistungsfähig, jedenfalls ab November 1997.

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Aus der Zeit von November 1997 bis August 1999 bestünden übergegangene Unterhaltsrückstände von DM 4.562,48. Die Beklagte werde auch künftig ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ihre drei Brüder seien nicht leistungsfähig.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen,

9

1.

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rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.11.1997 bis zum

11

31.08.1999 für ihre Mutter X, geboren am X,

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in Höhe von insgesamt DM 4.562,48 an die Klägerin zu zahlen,

13

2.

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für die Zeit ab dem 01.09.1999 laufenden Unterhalt für ihre Mutter

15

in Höhe von monatlich DM 210,73 an die Klägerin zu zahlen,

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3.

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Zinsen in Höhe von 5,7 % aus DM 4.562,48 ab Rechtshängigkeit

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(= 18.06.1999) an die Klägerin zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Die mit Sozialhilfe unterstützte Mutter habe für ihren Unterhalt selbst sorgen können. Das ergebe sich schon aus dem Verfahren gegen den vorrangig haftenden geschiedenen Ehemann. Wenn der Sozialhilfeträger gleichwohl geleistet habe, so gehe das nicht zu ihren Lasten. Schließlich sei sie dem Neffen gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Die Einkünfte der unterstützten Mutter aus Pflegegeld müßten jedenfalls der Tochter gegenüber voll angerechnet werden, denn wenn die Mutter nicht pflegte, dann hätte sie aus Erwerbstätigkeit weit höhere Einkünfte haben können. Zu ihren gegebenenfalls mitverpflichteten Brüdern bringe die Klägerin kaum etwas. Ihre - der Beklagten - Einkünfte und Verpflichtungen würden nicht korrekt dargestellt.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann von der beklagten Tochter aus übergegangenem Recht keinen Unterhalt hereinfordern. Es steht nicht fest, daß die mit Sozialhilfe unterstützte Frau X im hier streitigen Zeitraum bedürftig gewesen ist und dieserhalb Unterhaltsansprüche gegen die Tochter gehabt hätte. Der Bezug von Sozialhilfe ist kein Beleg für Bedürftigkeit im Sinne des Unterhaltsrechts. Eine Haftung der Beklagten wäre ohnehin nur insoweit in Betracht gekommen, als der an sich vorrangig haftende geschiedene Ehemann wegen Gefährdung seines angemessenen Unterhalts ausgefallen wäre (§ 63 EheG). Das Gericht hat schon die Klage gegen diesen geschiedenen Ehemann mit Urteil vom 10.06.1999 (252 F 1730/98) abgewiesen. Die dort angeführten Begründungen gelten auch nach versuchter Nachbesserung durch die Klägerin auch hier.

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Die Klägerin hatte selbst vorgetragen, daß ihr Nachweise/Belege zur mangelnden Erwerbsfähigkeit der Frau X aus der Zeit ab 1986 fehlten. Weil die Frau seinerzeit begonnen hatte, den schwerbehinderten Enkelsohn zu betreuen und zu pflegen, hatte sie auf weitere Prüfung der Erwerbsfähigkeit verzichtet. Sie kann das heute nicht mit mageren ärztlichen Attesten und einem unsubstantiierten Beweisantritt reparieren. Die Ehe X war seinerzeit aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden worden. Gleichwohl war es schon damals nicht in das Belieben der schuldlos geschiedenen Frau gestellt, ob sie einem Erwerb nachgehe oder nicht. Frau X hatte nicht erst seit 1982/83, als die Tochter das 15. Lebensjahr vollendet haben soll, die Obliegenheit, sich um den eigenen Lebensunterhalt zu kümmern, sondern schon sehr viel früher. Daß die mit Sozialhilfe unterstützte Frau X nicht habe beruftätig sein könne, ist durch die ärztlichen Atteste aus jener Zeit nicht belegt, zumal sich diese widersprechen, schon gar nicht ab dem Jahre 1980. Der Beweisantritt der Klägerin vom 30.11.1999 wiederum geht ins Leere. Es reicht nicht aus, die Arbeitsfähigkeit zu bestreiten, sondern es muß genau dargetan werden, was der angeblich unterhaltsberechtigten Person über die Jahre gefehlt haben und der Beruftätigkeit entgegengestanden haben soll. Was zur Erwerbsobliegenheit im Verhältnis zum geschiedenen Ehemann galt, galt und gilt erst recht im Verhältnis zu den Abkömmlingen. Nach § 1602 I BGB ist nur unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin hat nicht angegeben, warum Frau X, die zwar intensiv durch die Jahre ihren Enkelsohn hat pflegen können, auf diesem Gebiet nicht auch anderweit ihr pflegerisches Können hätte zu Geld machen können, warum nicht auch Arbeiten bei der Kinderbetreuung, als Küchenhilfe, Kantinenhilfe oder ähnliche Arbeiten in Betracht gekommen wären. Ihr Vortrag zum pflegerischen Einsatz ist durchaus widersprüchlich. Während zunächst noch eine ganztägige pflegerische Tätigkeit der Frau angeführt wurde, hat man später versucht, den Vortrag zu relativieren, um eine Erwerbsobliegenheit zu unterlaufen. Die Klägerin gewährt nach sozialhilferechtlichen Regeln seit Jahren großzügig Sozialhilfe und das augenscheinlich auch in Zweifelsfällen, in denen der Empfänger eben nicht nachweislich außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Sie kann insoweit nicht über die Unterhaltsschiene ihre Auslagen wieder hereinholen. Das Unterhaltsrecht versagt Ansprüche, wo der Einzelne vorab seine Kräfte zu mobilisieren hat, bevor er andere in Anspruch nimmt.

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Auf die frage der ganz oder teilweisen Anrechnung des von Frau X bezogenen Pflegegeldes kommt es nicht mehr an. Nach den Düsseldorfer Leitlinien ist Pflegegeld, soweit es Leistungen der Pflegeperson abgilt, Einkommen derselben. Daß die sozialhilferechtliche Nichtanrechnung nicht ins Unterhaltsrecht übertragen werden kann, hat die Klägerin selbst angeführt. Soweit sie den Bedarf und gegebenenfalls Sonderbedarf des zu pflegenden Enkelsohnes teilweise aus dem Pflegegeld hat bestritten sehen wollen, ist offen geblieben, welchen Unterhalt eigentlich die Eltern des Enkels leisten. Das Gericht muß annehmen, daß Frau X ohnehin über das gesamte Pflegegeld als Einkommen verfügen kann und der Kindesbedarf im übrigen von den Eltern, die dafür in erster Linie zuständig sind, gedeckt wird.

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Die Kostenregelung folgt aus § ZPO.

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Vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: DM 6.466,08

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(Rückstand per Klageeingang = DM 3.937,32

31

plus 12 x DM 210,73, § 17I, IV GKG).