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Amtsgericht Düsseldorf·252 F 1287/02·14.04.2004

Ehescheidung mit Splitting-Versorgungsausgleich, Zugewinn und teilweisem nachehelichem Unterhalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Scheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt. Das AG Düsseldorf sprach die Scheidung aus, übertrug Rentenanwartschaften (insgesamt €545,26/Monat; €498,36 Splitting, €46,90 erweitert) und verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung von €2.130 monatlichem nachehelichen Unterhalt; der Zugewinnausgleich wurde nach Anerkenntnis festgesetzt. Entscheidungsgrundlagen waren u.a. die dreijährige Trennung, die Umrechnung der Anwartschaften und die Berücksichtigung von Vermögensbildung bei der Unterhaltsbemessung.

Ausgang: Ehescheidung, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich stattgegeben; nachehelicher Unterhalt teilweise festgesetzt auf €2.130 monatlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer dreijährigen Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet; die Ehescheidung ist nach § 1565, § 1566 II BGB auszusprechen.

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Im Versorgungsausgleich sind während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften hälftig auszugleichen; die Übertragung erfolgt durch Splitting und ggf. erweitertes Splitting, ein weitergehender Ausgleich kann nur schuldrechtlich erfolgen.

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Versorgungsanwartschaften sind für den Ausgleich in die vorgesehenen Rechengrößen/Entgeltpunkte umzurechnen und mit den Maßgrößen der Barwertverordnung zu bewerten.

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Nachehelicher Unterhalt nach §§ 1571, 1578 BGB kann bei Altersverrentung zugesprochen werden, wenn Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann; eigene Renten und durch den Versorgungsausgleich erlangte Bezüge sind anzurechnen; in altersverschobenen Ehen ist die Abzugsmethode zur Verrechnung des Versorgungserwerbs anzuwenden.

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Bei Anerkenntnis einer Forderung kann das Urteil hinsichtlich dieser Forderung nach § 307 I ZPO ergehen; die Kostenentscheidung kann nach § 93a ZPO aufgehoben werden.

Relevante Normen
§ 1565 I BGB§ 1566 II BGB§ 1587 b I BGB§ 3 b I Nr. 1 VAHRG§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG§ 1571 BGB

Tenor

w e g e n Ehescheidung und Folgesachen

hat das Amtsgericht-Familiengericht-Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1. Die am 26. Mai 1978 vor dem Standesbeamten des Standesamtes I in

X unter Heiratsregister-Nr. XXX/XX geschlossene Ehe der Parteien wird

geschieden.

2. Von dem Rentenkonto des Antragsgegners bei der BfA in X werden auf

das Rentenkonto der Antragstellerin daselbst Rentenanwartschaften in

Höhe von Euro 545,26 monatlich, bezogen auf den 30.04.2002, übertragen,

und zwar in Höhe von Euro 498,36 monatlich durch Splitting und in Höhe

von Euro 46,90 monatlich durch erweitertes Splitting.

Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin beginnend mit dem 1. der auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von Euro 2.130,00 jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.

Der weitergehende Unterhaltsantrag wird abgewiesen.

4. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin mit der rechtskräftigen Ehescheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von Euro 70.761,42 zu zahlen.

5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

2

Die Parteien haben wie angegeben die Ehe geschlossen. Aus der Verbindung stammt eine Tochter, die volljährig ist. Die Parteien leben getrennt.

3

Die Antragstellerin will die Ehescheidung und bringt vor: Die Trennung bestehe seit Anfang 2001. Ihre Ehe sei gescheitert, der Ehemann unterhalte eine außereheliche Beziehung.

4

Sie beantragt,

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die Ehe der Parteien zu scheiden.

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Der Antragsgegner stimmt dem Antrag zu.

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Das Gericht hat den Antragsgegner in mündlicher Verhandlung gehört, auf die Sitzungsniederschrift vom 30.10.2003 wird verwiesen.

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Zum Versorgungsausgleich hat das Gericht Auskünfte eingeholt von der BfA in X, ferner von der X AG-xxx-X.

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Gestritten haben die Parteien zum nachehelichen Unterhalt, nachdem sie sich zuvor noch zum Trennungsunterhalt auf Euro 2.420,00 monatlich verglichen hatten.

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Die Antragstellerin ist zwischenzeitlich Rentnerin mit unstreitigen Rentenbezügen von der BfA in Höhe von Euro 165,83 monatlich. Sie bezieht ferner eine geringe Rente aus der Schweiz mit Euro 93,71 monatlich, die nicht zu Ehezeiten erworben wurde. Der Antragsgegner, der viele Jahre bei X tätig war, arbeitet zwischenzeitlich für die X AG, "XXXXXXXX". Beide Seiten gehen aus von Nettoeinkünften des Antragsgegners von Euro 7.773,65 monatlich. Die Antragstellerin mutmaßt allerdings, dass im Hinblick auf Spesen und eine Tantieme das Schnitteinkommen bei Euro 8.000,00 mindestens anzusiedeln sei.

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Ihr Gesamteinkommen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs werde Euro 804,80 betragen und nach Abzug einer Zusatzkrankenversicherung Euro 694,00 monatlich. Die Einkünfte des Antragsgegners nach Abzug von Berufsaufwand und eines "Anreizsiebtels" betrügen Euro 6.534,56. Anhand von Gesamteinkünften von Euro 7.228,54 ergebe sich für sie ein Bedarf von Euro 3.614,28 und nach Anrechnung der eigenen Renten ein ungedeckter Bedarf von Euro 2.920,00.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner für den Fall der rechtskräftigen Scheidung zu

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verurteilen, an die Antragstellerin beginnend mit dem 1. des auf die

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Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats einen nachehelichen

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Unterhalt in Höhe von Euro 2.920,00 jeweils monatlich im Voraus zu

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zahlen.

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Der Antragsgegner anerkennt

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ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt von Euro 2.000,00 monatlich.

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Den weitergehenden Antrag beantragt er

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abzuweisen.

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Der nacheheliche Unterhalt der Antragstellerin könne nicht höher ausfallen als der Trennungsunterhalt. Sie verlange mehr als ihr bei Fortführung der Ehe denkbarerweise zugestanden hätte. Von seinen Einkünften sei insbesondere eine Sparrate mit Euro 1.013,90 monatlich abzusetzen. In dieser Höhe sei in der Ehe Vermögen gebildet worden und werde es immer noch. Gemeinsam zur Verfügung gestanden habe zu Ehezeiten nur ein Betrag von Euro 5.642,26 monatlich. Hierauf müsse sich die Antragstellerin ihre Renten, aber auch ihren aktuellen Erwerb aus dem Versorgungsausgleich anrechnen lassen. Hierbei handele es ich um zusätzliches Einkommen, dessen Zufluss nur durch die Scheidung veranlasst sei. Aus dem Zugewinnausgleich verbleibe der Antragstellerin ferner ein Mehrerwerb von rund Euro 30.000,00. Hieraus könne sie Zinsen von rund Euro 900,00 ziehen.

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Gestritten worden ist schließlich auch zum Ausgleich des Zugewinns, den die Antragstellerin mit Stufenanträgen in den Verbund gebracht hat.

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Nach Bezifferung hatte sie beantragt,

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den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin für den Fall

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der rechtskräftigen Ehescheidung einen Zugewinnausgleichsanspruch

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in Höhe von Euro 72.084,00 zu zahlen.

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Der Antragsgegner hatte unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Anspruch zur Höhe von

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Euro 70.761,42 anerkannt.

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Die Antragstellerin hat am Ende nur noch beantragt,

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nach dem Anerkenntnisse zu erkennen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten sei auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Ehe der Parteien ist antragsgemäß zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§ 1565 I BGB). Der Antragsgegner hat bei seiner Anhörung bestätigt, dass die Parteien bereits seit Anfang des Jahres 2001 voneinander getrennt lebten. Angesichts der Trennungszeit von nunmehr drei Jahren wird nach gesetzlicher Vorschrift unwiderlegbar vermutet, dass diese Ehe gescheitert ist (§ 1566 II BGB).

  1. Die Ehe der Parteien ist antragsgemäß zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§ 1565 I BGB). Der Antragsgegner hat bei seiner Anhörung bestätigt, dass die Parteien bereits seit Anfang des Jahres 2001 voneinander getrennt lebten. Angesichts der Trennungszeit von nunmehr drei Jahren wird nach gesetzlicher Vorschrift unwiderlegbar vermutet, dass diese Ehe gescheitert ist (§ 1566 II BGB).
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Im Versorgungsausgleich sind Rentenanwartschaften von Euro 545,26 monatlich auf das Rentenkonto der Antragstellerin zu übertragen, davon Euro 498,36 durch Splitting (§ 1587 b I BGB) und Euro 46,90 durch sogenanntes erweitertes Splitting (§ 3 b I Nr. 1 VAHRG).

  1. Im Versorgungsausgleich sind Rentenanwartschaften von Euro 545,26 monatlich auf das Rentenkonto der Antragstellerin zu übertragen, davon Euro 498,36 durch Splitting (§ 1587 b I BGB) und Euro 46,90 durch sogenanntes erweitertes Splitting (§ 3 b I Nr. 1 VAHRG).
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Ein weitergehender Ausgleich kann nur schuldrechtlich erfolgen.

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In der Ehezeit-das war hier die Zeit vom 01.05.1978 bis zum 30.04.2002-hat der Antragsgegner laut Auskunft der BfA X vom 20.08.2002 Anwartschaften von Euro 1.025,67 monatlich erworben. Die Antragstellerin hat in selbiger Zeit nach der Auskunft desselben Versicherers vom 25.09.2002 nur Rentenanwartschaften von Euro 28,95 monatlich erworben.

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Insoweit gebührt ihr die Hälfte des Wertunterschiedes, das sind Euro 498,36 monatlich.

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Der Antragsgegner hat weiter in der Ehezeit bei seinem früheren Arbeitgeber, der X AG sowie der X Business AG, Betriebsrentenanrechte unverfallbar erworben. Nach der Auskunft der Firma X vom 05.08.2003 belaufen sich die Anrechte auf Euro 13.795,92 jährlich per Vollendung des 65. Lebensjahres. in den Xbetrieben war der Antragsgegner vom 01.04.1980 bis zum 30.09.2001. Die Anrechte sind nicht dynamisch, der Ehezeitanteil ist vorab mit den Faktoren der BarwertVO und den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. Tabellen in Beilage zu Heft 5 NJW 2004) zu dynamisieren. Im Betrieb war der Antragsgegner vom 01.04.1980 bis 30.09.2001, das waren 258 Monate. Die Zeit fällt damit voll in die Ehezeit:

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13.795,92 x 4,4(Faktor Tabelle 1 der BarwertVO, der Mann war am Ende der

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Ehezeit 48 Jahre alt)

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= 60.702,048

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x 0,0046473931 (Faktor V 2 der Rechengrößen a.a.O.)

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= 282,11 Euro monatlich

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Die Hälfte des letztgenannten Wertes gebührt wieder der Antragstellerin, also Anrechte von Euro 141,06 monatlich.

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Der Ausgleich kann insoweit zunächst durch sogenanntes erweitertes Splitting nach § 3 b I Nr. 1 VAHRG bis zum Grenzbetrag von Euro 46,90 monatlich erfolgen.

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Ein weitergehender Ausgleich kann zu gegebener Zeit nur schuldrechtlich erfolgen. Eine Beitragszahlung für die Antragstellerin scheidet angesichts ihrer Verrentung aus.

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Der Unterhaltsantrag der Antragstellerin ist nach den §§ 1571, 1578 BGB zur Höhe von monatlich Euro 2.130,00 monatlich begründet. Sie kann wegen Alters diesen Unterhalt verlangen, da eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

  1. Der Unterhaltsantrag der Antragstellerin ist nach den §§ 1571, 1578 BGB zur Höhe von monatlich Euro 2.130,00 monatlich begründet. Sie kann wegen Alters diesen Unterhalt verlangen, da eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
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Das Gericht folgt dabei im Wesentlichen den Überlegungen und Ansätzen des Antragsgegners zur sog. Sparrate, aber auch zur Verrechnung des im Versorgungsausgleich erlangten Versorgungserwerbs. Da letzterer überhaupt erst durch die Ehescheidung zur Verfügung gestellt werden wird, kann er die ehelichen Lebensverhältnisse nun einmal nicht geprägt haben. Seine Berücksichtigung muss in Fällen der vorliegenden "altersverschobenen Ehe" weiterhin im Wege der Abzugsmethode erfolgen.

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Eine "Sparrate" bzw. die eheliche Vermögensbildung ist vorliegend schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Parteien in recht überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen gelebt haben und die Vermögensbildung daselbst die Regel ist. Das Unterhaltsverlangen der Antragstellerin berührt schon zahlenmäßig jene Grenze, an der Quotenunterhalt aufhört und konkrete Bedarfsdarlegung verlangen werden muss. Dass zu Ehezeiten kein Vermögen gebildet worden sei, steht im krassen Widerspruch zur Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin. Da kein Lottogewinn angefallen war, kann der Vermögenserwerb nur oder jedenfalls in erster Linie durch die Erwerbsarbeit des Antragsgegners geschaffen worden sein.

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Das Einkommen des Antragsgegners ist beziffert worden auf 7.773,65.

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Soweit die Antragstellerin eine Hochrechnung auf rund 8.000,00

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gemutmaßt hat, hat er darauf verwiesen, dass es keine 2. Seite zu den Verdienstabrechnungen gegeben habe. Die Tantieme andererseits war in dem Betrag bereits umgelegt.

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Von dem Betrag abzuziehen sind

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Berufsaufwand 150,00

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Anreizsiebtel 1.110,52

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Vermögensbildung 1.013,90

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Der Antragsgegner hatte im Einzelnen dargelegt, dass Vermögen gebildet worden war durch Lebensversicherungsbeiträge, Zahlungen auf Bausparvertrag und Darlehenstilgung zur Eigentumswohnung.

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prägendes Einkommen des Antragsgegners 5.499,23

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Die Antragstellerin hatte zu letzteren Ehezeiten

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Rente Schweiz aus Vorehezeiten 93,71

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Rente BfA 165,83

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259,54

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abzüglich Zusatzkrankenversicherung 110,80

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148,74

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Eheleute gemeinsam 5.647,97

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½ davon 2.847,97

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abzüglich BfA-Rente und Rente Schweiz 148,74

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abzüglich Versorgungserwerb aus Anlass der Scheidung 498,36

70

46,90

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verbleibender Bedarf 2.130,00

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Der Antragsgegner hatte einen Betrag von Euro 2.000,00 monatlich anerkannt, insoweit ist die Entscheidung schon nach § 307 I ZPO zu erlassen.

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Die Entscheidung zum Zugewinnausgleich ist in gleicher Weise nach § 307 I ZPO zu erlassen. Die Antragstellerin hatte Verurteilung nur noch nach dem Anerkenntnisse des Antragsgegners verlangt.

  1. Die Entscheidung zum Zugewinnausgleich ist in gleicher Weise nach § 307 I ZPO zu erlassen. Die Antragstellerin hatte Verurteilung nur noch nach dem Anerkenntnisse des Antragsgegners verlangt.
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Die Kostenregelung folgt aus § 93 a ZPO. für ein Abweichen von Kostenaufhebung gibt der Sachverhalt nichts Hinreichendes her.

  1. Die Kostenregelung folgt aus § 93 a ZPO. für ein Abweichen von Kostenaufhebung gibt der Sachverhalt nichts Hinreichendes her.