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Amtsgericht Düsseldorf·252 F 111/11·11.12.2011

Umgangsrecht: Unbegleitete Übernachtungen alle zwei Wochen zugesprochen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte, den bisherigen Wochenendumgang um eine Übernachtung zu erweitern; die Mutter widersprach. Das Familiengericht ordnete gemäß §1684 BGB an, dass der Vater jedes zweite Wochenende eine unbegleitete Übernachtung mit dem gemeinsamen Sohn durchführen darf. Das Gericht stützte sich auf Kindesanhörung, Stellungnahme des Verfahrensbeistands und die Bindung des Kindes; gegenteilige Behauptungen über Verstörung wurden nicht als beweisend angesehen.

Ausgang: Antrag auf unbegleiteten Übernachtungsumgang jedes zweiten Wochenendes dem Vater stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §1684 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen; das Familiengericht kann Umfang und Ausübung des Umgangs näher regeln.

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Unbegleitete Übernachtungsumgänge sind zu gewähren, wenn sie dem Kindeswohl entsprechen; eine Einschränkung oder Ausschluss ist nur zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

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Behauptungen, das Kind kehre verstört von Umgangskontakten zurück, rechtfertigen eine Einschränkung des Umgangs nur, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umgang und der Beeinträchtigung nachgewiesen ist.

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Bei der Regelung des Umgangs sind die Anhörung des Kindes, seine Bindungen und die Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeistand zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1684 BGB§ 81 FamFG

Tenor

In der Familiensache

betreffend die minderjährigen Kinder

an der weiter beteiligt sind:

1.              Herr

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter:

2.              Frau

Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte:

weiter beteiligt:

3.              Jugendamt

verfahrensbeteiligte Behörde,

Verfahrensbeistand:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht Dr. K

am 12.12.2011

b e s c h l o s s e n :

1. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten, M, wird wie folgt geregelt:

Der Antragsteller hat das Recht, das vorgenannte Kind zu nachfolgenden Zeiten zu einem unbegleiteten Umgang zu sich zu nehmen:

a) Jedes zweite Wochenende samstags von 10.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 10 Uhr, also mit anschließender Übernachtung. Die Regelung beginnt am 7.01.2012 damit, dass der Antragsteller  M zu sich holt. An den Wochenenden, an denen M nicht von Samstag auf Sonntag beim Antragsteller übernachtet, hat der Antragsteller das Recht, ihn sonntags um 10 Uhr morgens nach dem Frühstück von der Antragstellerin zu sich zu holen und hat ihn um 18:30 Uhr zur Antraggegnerin zurückzuholen.

b) Die Feiertage werden zwischen den Beteiligten geteilt, wobei der Antragsteller das Recht hat, M in einem Jahr Ostermontag und den zweiten Weihnachtsfeiertag jeweils von 10 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich zu nehmen. Im Folgejahr hat der Antragsteller das Recht, M Ostersonntag von 10 bis 18:30 Uhr und Heiligabend ab 15 Uhr bis zum ersten Weihnachtsfeiertag 10 Uhr zu sich zu nehmen. Im Jahr 2011 hat der Antragsteller das Recht M am zweiten Weihnachtsfeiertag um 10 Uhr morgens zu sich zu nehmen und hat ihn um 18:30 Uhr zur Antragsgegnerin zurückzubringen.

2. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte bei der Antragsgegnerin abzuholen und es zum Ende der Umgangskontakte pünktlich wieder zur Antragsgegnerin zurückzubringen.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind pünktlich zum Beginn der Umgangskontakte mit dem Antragsteller zu übergeben und es zum Ende der Umgangskontakte wieder in Empfang zu nehmen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert: 3.000 EUR.

Gründe

2

1.

3

Die Beteiligten leben seit Mai 2009 voneinander getrennt. Die Ehe wurde am 12.12.2011 geschieden; die Scheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin ist mit dem gemeinsamen Sohn  M aus  der ehelichen Wohnung ausgezogen.

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Derzeit sieht der Antragsteller seinen Sohn jedes Wochenende alternierend samstags oder sonntags von 10 bis 18.30 Uhr. Der Antragsteller beantragt, dass die Umgangsregelung dahingehend ausgedehnt wird, dass der Sohn bei den Wochenendbesuchen eine Nacht bei ihm übernachtet und beantragt überdies eine Ferienregelung. Die Antragsgegnerin ist dagegen, dass das Kind beim Antragsteller übernachtet. Sie begründet dies u.a. damit, dass der Antragsteller die Trennung noch nicht verkraftet habe und das Kind mit einem erweiterten Umgang überfordert sei. Bereits jetzt kehre es häufig verstört von Besuchen beim Vater zurück.

5

Das Gericht hat das Jugendamt und das Kind im Beisein des Verfahrensbeistandes angehört. Der Verfahrensbeistand hat sich schriftlich geäußert und ist angehört worden.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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2.

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Dem Antragsgegner war der aus dem Tenor ersichtliche Umgang mit seinem Sohn einzuräumen.

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Die Entscheidung beruht auf § 1684 BGB. Danach hat ein Kind das Recht auf Umgang

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mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Es kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann dabei nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dies führte vorliegend dazu, dass dem Kindesvater ein unbegleiteter Umgang mit einer Übernachtung einzuräumen war. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Umgang nur stundenweise ohne Übernachtung stattfindet, kommt nicht in Betracht.

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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass normale unbegleitete Umgangskontakte im ausgesprochenen Umfang dem Wohl des Kindes nicht abträglich sind. Der Verfahrensbeistand hat ausgeführt, dass die eine stabile Vater-Sohn-Beziehung mit der Erweiterung des Umgangsrechts möglich sein wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Kind laut der Antragstellerin, nach Besuchen beim Vater oft verstört ist. Dass dies auf Besuchen beim Vater beruht, ist nicht erwiesen, es kann ebenso sein, dass die Trennung der Eltern oder der Weggang vom Vater der Grund ist und eine Übernachtung beim Vater insoweit sogar lindernd wirkt. Hinzu kommt, dass das Gericht überzeugt ist, dass das Kind nicht nur zu seiner Mutter, sondern auch zu seinem Vater eine Bindung hat. In seiner Anhörung äußerte M, dass er bei seinem Vater übernachten wolle. Das Gericht hält es für angemessen, dass M jedes zweite Wochenende einmal bei seinem Vater übernachtet. Eine Ferienregelung war noch nicht zu treffen, da M noch nicht in die Schule geht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrunq:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der

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Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

17

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Dr. K

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Richter am Amtsgericht