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Amtsgericht Düsseldorf·250 F 180/21·02.11.2021

Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe bei rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanfechtung

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Anfechtung der Vaterschaft. Das Amtsgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO i.V.m. FamFG). Die Entscheidung erachtet die Anfechtung als rechtsmissbräuchlich, da zuvor in Kenntnis der Nichtvaterschaft die Vaterschaft anerkannt worden war. Es wird auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hingewiesen.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; Erfolgsaussichten wegen rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanfechtung verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO i.V.m. §§76, 113 FamFG).

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Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn das geplante Verfahren rechtsmissbräuchlich ist; insbesondere wenn eine Partei in Kenntnis entscheidungserheblicher Tatsachen zuvor eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben hat (z. B. Vaterschaftsanerkennung).

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Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe steht grundsätzlich zu, kann aber bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Beschwerdewert bis 600 Euro eingeschränkt sein, wenn die Erfolgsaussichten verneint wurden.

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Die Frist- und Formerfordernisse der sofortigen Beschwerde sind einzuhalten; die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt und mindestens bezeichnet sowie unterschrieben werden.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 130a ZPO

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 20.09.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Der Antragsteller hat in Kenntnis, nicht der Vater des Kindes zu sein die Vaterschaft anerkannt. Die nunmehrige Anfechtung durch ihn ist rechtsmissbräuchlich. Mithin sind Erfolgsaussichten zu versagen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

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Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht

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1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Düsseldorf, 03.11.2021

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Amtsgericht

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Dr. L

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Richterin am Amtsgericht