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Amtsgericht Düsseldorf·25 T 173/17·20.06.2017

Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei erledigter Klage auf Verwalterbestellung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten sofortige Beschwerde gegen die Kostenzuordnung nach Erledigung einer Klage zur Bestellung eines WEG‑Verwalters ein. Das Gericht änderte die Entscheidung und wies die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu. Begründet wurde dies damit, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlte und die Klägerin vorgerichtlich Möglichkeiten zur Selbstorganisation nicht ausreichend ausgeschöpft hatte. Die Entscheidung folgt der Abwägung des mutmaßlichen Verfahrensausgangs.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten hinsichtlich der Kostenverteilung teilweise stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Rechtsstreit durch Erledigung beendet, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes zu entscheiden; dabei ist der mutmaßliche Verfahrensausgang bei streitiger Fortsetzung zu berücksichtigen.

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Die gerichtliche Ersatzbestellung eines Verwalters greift in die Privatautonomie der Wohnungseigentümergemeinschaft ein und darf nur angeordnet werden, soweit dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist.

3

Ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses fehlt, wenn der Antragsteller nicht zuvor Versuch unternommen hat, die Eigentümerversammlung im Rahmen der Selbstorganisation zu veranlassen oder eine Ermächtigung zur Einberufung gerichtlich geltend zu machen.

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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis begründet regelmäßig mangelnde Erfolgsaussicht der Klage; dies kann bei nachträglicher Erledigung die Zuordnung der Kosten an den Antragsteller rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Remscheid, 8a C 95/16

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 27. Januar 2017, soweit er die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt, abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

2

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 24. Juni 2016 den Antrag eingebracht, dass das Gericht nach billigem Ermessen einen Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft B, Remscheid bestimmt.

3

Die Klägerin hat vorgetragen, dass es mangels ordnungsgemäßer Verwaltung zu erheblichen Problemen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gekommen sei.

4

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 6. Oktober 2016 kamen die Parteien überein, eine Eigentümerversammlung am 20. Oktober 2016 abzuhalten, in der über die Bestellung eines externen Verwalters Beschluss gefasst werden sollte.

5

Nachdem in der Eigentümerversammlung vom 20. Oktober 2016 ein externer Verwalter bestellt worden war, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Remscheid über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und diese den Beklagten auferlegt.

7

Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

8

Mit Beschluss vom  8. März 2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und in der Sache auch begründet.

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Nach § 91a Abs.1  ZPO war, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, über die Kosten des Rechtsstreits auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist der mutmaßliche Verfahrensausgang bei dessen streitiger Fortsetzung zu berücksichtigen, ohne eine derart eingehende Prüfung und Würdigung der Sach- und Rechtslage vornehmen zu müssen, wie dies für eine Entscheidung in der Hauptsache erforderlich gewesen wäre.

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Die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis  zur Geltendmachung ihres Anspruchs gefehlt hat.

12

Ein solches wäre nur dann gegeben, wenn sie im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren versucht hätte, die Eigentümerversammlung - entsprechend dem Selbstorganisationsrecht der Gemeinschaft - mit ihrem Anliegen vor zu befassen (KG ZMR 2012, 889; LG Hamburg, ZMR 2016, 724). Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft weder einen Verwalter noch einen Verwaltungsbeirat hat, hat der eine Verwalterbestellung Begehrende Klage auf Ermächtigung eines Wohnungseigentümers (ggf. seine Person) zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung zu erheben (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. September 2010, - 3 W 132/10; AG Pinneberg, Urteil vom 26. Januar 2016, - 60 C 40/15).

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Dies wäre auch im Hinblick auf die zwischen den Parteien vorgerichtlich gewechselte Korrespondenz keine reine Förmelei gewesen.

14

Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 (Bl. 7f GA)  wandte sie sich an die anderen Wohnungseigentümer unter Vorschlag einer Tagesordnung und Angabe alternativer Termine zur Durchführung einer Eigentümerversammlung, u.a. den 14. Juni 2016, 17:30 Uhr.

15

Hierauf erwiderten die Miteigentümer M mit Schreiben vom 31. Mai 2016.

16

Der Klägervertreter schrieb den Beklagten zu 1. erneut unter dem 6. Juni 2016 an.

17

Der Beklagte zu 1. teilte mit Schreiben vom 8. Juni 2016 mit, dass er nicht Hausverwalter sei und am 14. Juni 2016, 17:30 Uhr eine Eigentümerversammlung stattfinde, auf der alles besprochen werden könne.

18

Die Klägerin lehnte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 eine Eigentümerversammlung am 14. Juni 2016 ab, da dies zu kurzfristig sei.

19

Die Beklagten verwiesen mit Schreiben vom 15. Juni 2016 darauf, dass die Klägerin selbst den Termin vorgeschlagen habe und schlugen wegen der anstehenden Urlaube eine Eigentümerversammlung für Ende August oder September vor.

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Ob die Wohnungseigentümer sich mehrheitlich für einen externen Verwalter entschieden hätten, den Miteigentümer T zum Verwalter bestellt hätten oder kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhalten hätte, ist unerheblich, da eine solche Beschlussfassung im Wege der Anfechtungsklage einer gerichtlichen Prüfung hätte unterzogen werden können.

21

Entscheidend ist, dass die Beklagten auf den Vorschlag der Klägerin auf Abhaltung einer Eigentümerversammlung vorgerichtlich positiv reagiert haben und somit die Klägerin entweder die Vollversammlung Ende August 2016 bzw. September 2016 abwarten oder die klageweise Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung hätte geltend machen können. Da die Beschlussersetzung durch das Gericht in die Privatautonomie der Wohnungseigentümer eingreift, dürfen Maßnahmen nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist. Es ist daher stets zu prüfen, ob und ggf. auf welche Weise es den Wohnungseigentümern ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Regie eine Entscheidung zu treffen. Dies wäre vorliegend durch die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung der Fall gewesen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

23

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).