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Amtsgericht Düsseldorf·25 C 2398/93·24.05.1994

Zahnarztklage: Berechenbarkeit ausgewählter GOZ-Positionen bis auf Anästhetika bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtArztrecht/BehandlungsvertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlung zahnärztlicher Leistungen; das Gericht sprach die Forderung bis auf 107,50 DM für Anästhetika zu. Streitgegenstand waren die Berechenbarkeit mehrerer GOZ-Gebührenziffern und die Aktivlegitimation aufgrund einer Einwilligung zur Datenweitergabe an ein Rechenzentrum. Das Gericht hielt die angefochtenen Gebührenpositionen (008, 009/010, 307, 403, 404, 517) für gesondert berechnungsfähig, verneinte jedoch die separate Berechenbarkeit der Anästhetika. Zins- und Mahnkosten wurden aus Schuldnerverzug zugesprochen.

Ausgang: Klage der Zahnärztin bis auf 107,50 DM für Anästhetika weitgehend stattgegeben; übrige Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die nachgewiesene Einwilligung des Patienten in die Weitergabe abrechnungsrelevanter Daten an ein zahnärztliches Rechenzentrum begründet die Aktivlegitimation des abrechnenden Leistungserbringers.

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Gebührenziffer 008 GOZ (Oberflächenanästhesie) ist als selbständige Leistung neben Infiltrations- oder Leitungsanästhesie berechnungsfähig, wenn eine Vorbetäubung erforderlich ist oder vom Patienten gewünscht wird.

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Nachgebende Anästhesien (Gebührenziffern 009, 010 GOZ) können bei erneuter Notwendigkeit gesondert berechnet werden; der Zahnarzt schuldet nicht den Erfolg der Betäubung.

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Gebührenziffer 307 GOZ für Exzision von Schleimhaut- oder Granulationsgewebe ist selbständig berechnungsfähig, sofern die Maßnahme nicht bereits Teil einer anderen chirurgischen Leistung ist.

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Die gesonderte Berechnung der Kosten für verwendete Anästhetika ist nach überwiegender Rechtsprechung nicht möglich.

Relevante Normen
§ 495a Abs. 2§ 288 BGB§ 286 BGB§ 284 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1994

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 675,51 DM

nebst 11,25 % Zinsen seit dem 18.04.1992 zu zahlen sowie

11,25 % Zinsen aus DM 88,25 vom 18.04.92 bis zum 10.12.92,

DM 20,00 vorgerichtliche Mahnkosten und DM 8,50 Kosten für

das automatische Mahnverfahren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/8,

der Beklagte 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2

ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist bis auf die 107,50 DM Anästhetika begründet.

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Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Denn der Beklagte

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hat am 02.12.1991 folgende Erklärung unterschrieben:

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"Der/die Unterzeichner/in erklärt sich ausdrücklich damit

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einverstanden, daß der Zahnarzt die zum Zwecke der Abrech-

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nung jeweils erforderlichen Daten an das Zahnärztliche

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Rechenzentrum weitergibt."

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Diese Erklärung ist - auch im Zusammenhang mit dem vorangestell-

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ten Text - eindeutig. An Anfechtungsgrund ist nicht erkennbar.

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Zur Berechnungsfähigkeit der streitigen Rechnungsposition ist

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folgendes auszuführen:

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Gebührenziffer 008 der GOZ Oberflächenanästhesie

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Diese ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts neben der Infil-

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trations- bzw. Leistungsanästhesie berechnungsfähig. Denn es

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handelt sich um eine selbständige Leistung, die für die anderen

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Anästhesiearten weder generell erforderlich ist, noch regelmäßig

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ausgeführt wird. Ist eine Vorbetäubung der Einstichstelle

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erforderlich oder wird sie jedenfalls vom Patienten gewünscht,

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so kann sie gesondert berechnet werden.

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Gebührenziffern 009 oder 010: Sogenannte nachgebende Anästhesi-

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en.

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Diese können nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenfalls

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gesondert berechnet werden. Die Leistung eines Zahnarztes ist

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keine Werkleistung sondern eine Dienstleistung. Er schuldet

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nicht den Erfolg der Betäubung, sondern kann für jede aus irgend-

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welchen Gründen erforderliche Nachnästhesie die einschlägigen

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Gebührenziffern der GOZ erneut berechnen.

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Gebührenziffer 307: Excision von Schleimhaut oder Granulations-

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gewebe als selbständige Leistung.

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Hier folgt das Gericht dem eingeholten Sachverständigengutach-

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ten, wonach die Gebühr Nr. 307 GOZ im Rahmen prothetischer und -

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oder konservierender Leitungen selbständig ansetzbar ist. Denn

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die Begründung des Sachverständigen ist überzeugend. Aus der

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Tatsache, daß die Gebührenziffer 307 sich im Abschnitt D - chir-

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urgische Leistungen des Leistungsverzeichnisses der GOZ - befin-

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det, ist zu schließen, daß die Excision dann als selbständige

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Leitung zu berechnen ist, wenn sie nicht bereits zu einer ande-

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ren chirurgischen Maßnahme gehört, also z. B. im Zusammenhang

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mit Abformungen oder konservierenden Leitungen.

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Gebührenziffer 202: Diese wurde von der Zedentin fallengelas-

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sen.

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Gebührenziffer 403: Beseitigung von scharfen Zahnkanten etc.

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Gebührenziffer 404: Beseitigung grober Vorkontakte der Occlusi-

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on.

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Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist nicht ersichtlich,

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wieso diese Positionen bei neu angefertigtem Zahnersatz nicht

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berechenbar sind. Dabei geht das Gericht davon aus, daß sich die

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scharfen Zahnkanten etc. nicht an dem neu angefertigten Zahner-

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satz sondern an natürlichen Zähnen oder bereits vorhandenem

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Zahnersatz befinden.

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Gebührenziffer 517: Mehfacher Abdruck mit individuellem Löf-

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fel.

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Dieser kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nur

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einmal je Oberkiefer berechnet werden sondern auch zweimal, wenn

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eine zweite Abformung erforderlich ist, wie dies von der Kläge-

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rin dargelegt wurde, 107,50 DM für Anästhetika.

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Insoweit ist die Klage unbegründet. Daß die Kosten für verwende-

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te Anästhetika nicht gesondert berechnungsfähig sind, ist

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inzwischen aufgrund zahlreicher - auch höchstrichterlicher -

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Entscheidungen als überwiegende Rechtsprechung anzusehen.

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Nach allem war die Klage zuzusprechen bis auf die 107,50 DM

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Kosten für Anästhetika.

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Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher

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Mahnkosten ist begründet aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerver-

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zuges, §§ 288, 286, 284 BGB.

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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 91

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a, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.