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Amtsgericht Düsseldorf·25 C 15888/09·02.03.2010

Klage auf Rückzahlung wegen 40%-Stornopauschale bei Reisebuchung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stornierte eine Reise und verlangte Rückzahlung abzüglich 20% Stornogebühr; die Beklagte berechnete 40% gemäß ihren AGB. Das Gericht hielt die Klausel für wirksam und wies die Klage ab. Die AGB wurden Vertragsbestandteil und schließen den Gegenbeweis nicht aus; der Kläger konnte die Unangemessenheit nicht substantiiert nachweisen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung gegen 40%-Stornogebühr als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 651 BGB kann im Reisevertrag eine prozentuale pauschale Entschädigung für Rücktritt vereinbart werden, die sich an den gewöhnlich ersparten Aufwendungen und dem durch anderweitige Verwendung erzielbaren Erwerb orientiert.

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Eine vertragliche Rücktrittspauschale ist nur dann unwirksam, wenn die Klausel den Gegenbeweis ausschließt oder als abschließend verstanden werden soll; ein Vorbehalt des Nachweises geringeren Schadens wahrt die Zulässigkeit.

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Die Angemessenheit einer Stornopauschale ist vom Vortrag des Anspruchstellers substantiiert darzulegen; bloße Hinweise auf abweichende Rechtsprechung oder unbewiesene Behauptungen genügen nicht.

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Bei typischer Branchenpraxis (vergleichbare Pauschalen) und fehlendem Beweis des Gegenteils spricht dies für die Zulässigkeit der vereinbarten Pauschale.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 651 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 651 BGB§ 651 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 651 Abs. 3 BGB§ 308 Nr. 5,7 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise in die Dominikanische Republik zu einem Preis von 8.194 € für vier Personen in der Zeit vom 17.12.2009 bis zum 31.12.2009. Wegen der weiteren Vertragsinhalte wird auf die Auftragsbestätigung vom 09.09.2009 (Bl. 4 GA) in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 11 GA) Bezug genommen.

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Es wurde ein Betrag von 3.278 € angezahlt.

4

Der Kläger stornierte die Reise, war bereit ein andere Reiseziel zu buchen. Die Versuche der Umbuchung scheiterten.

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Mit Schreiben vom 06.10.2009 trat der Kläger von der Reise zurück und bat um Rückzahlung unter Abzug einer Stornogebühr von 20 % (Bl. 5 GA). Mit Schreiben vom 09.10.2009 antwortete die Beklagte, sie berufe sich auf Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6

Die Stornorechnung der Beklagten vom 09.10.2009 beinhaltet eine Gebühr von 40 % der Reisepreises und belief sich auf 3.277,00 €.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Allgemeinen Vertragsbedingungen seien unwirksam, so dass ein Anspruch auf Rückzahlung von zumindest 1.639,20 € besteht.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen an ihn Euro 1.639,20 nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch nicht gemäß § 812 BGB. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aufgrund seines Rücktritts vom Reisevertrag gemäß § 651 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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Gemäß § 651 BGB kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, wobei der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach § 651 Abs. 2 Satz 2 verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Ausdrücklich kann nach Absatz 3 der Vorschrift im Vertrag unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reispreises als Entschädigung festgesetzt werden.

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So liegt der Fall hier. In Ziffer 5 der AGB der Beklagten ist eine Rücktrittspauschale in Höhe von 40 % vereinbart, wenn der Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt erfolgt.

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Zum einen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden, wie sich aus der Auftragsbestätigung vom 09.09.2009 ergibt. Im übrigen ist der Vortrag der Beklagten, die Geschäftsbedingungen müssten im Rahmen der Internetbuchung ausdrücklich akzeptiert werden und seien einsehbar, unstreitig.

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Zum anderen ist die Klausel auch zulässig. Auch wenn der Anspruch starke Elemente eines Schadensersatzes aufweist und der Rechtsprechung gefolgt würde wonach die Klausel an § 308 Nr. 5,7 und § 309 Nr. 5a und b sowie an § 307 BGB zu messen ist, kann eine Unwirksamkeit nicht festgestellt werden. Voraussetzung ist nämlich hierfür, dass der Formulierung zu entnehmen ist, dass der Gegenbeweis ausgeschlossen sein soll oder die Regelung abschließend sei. In Ziffer 5.2 ist aber ausdrücklich ausgeführt, dass dem Reisenden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

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Dass die Forderung von Stornogebühren in Höhe von 40 % per se unangemessen ist, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar dargelegt worden. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1990, 114) bezieht sich auf Stornogebühren in Höhe von 80 % bei einer Stornierung ab 30 Tage vor dem Reiseantritt. Der Bundesgerichtshof zitiert zur Begründung die vom Deutschen Reisebüro-Verbandes empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen 1984, die der Kläger jedoch nicht vorlegt. Auch bietet der beweisbelastete Kläger keinen Beweis für seine Behauptung an. Sogar die zitierten Geschäftsbedingungen der Konkurrenten der Beklagten (XXX) sind unstreitig, wonach für Top-Angebote sowie ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Angebote etc ebenfalls Stornogebühren in Höhe von 40 % bei Storno bis zu 31 Tage vor Reiseantritt gefordert werden, was für eine übliche Höhe spricht bei kurzfristigen Buchungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.639,20 €