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Amtsgericht Düsseldorf·25 C 15128/11·21.08.2012

Klage auf Feststellung eines Vertrags bei Formularrücksendung abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung eines Vertrags aufgrund der Rücksendung eines von der Beklagten unterschriebenen Formulars. Das Gericht verneint einen Vertragsschluss, weil das Formular nach Empfängerhorizont als bloße Aktualisierungs-/Wissensbestätigung und nicht als Annahme eines Angebots verstanden werden musste. Sachdienlich ist die Gestaltung des Schreibens zudem wettbewerbsrechtlich (UWG) kritisch zu sehen.

Ausgang: Klage abgewiesen; kein vertraglicher Zahlungsanspruch mangels Annahme des Angebots durch Rücksendung des Formulars

Abstrakte Rechtssätze

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Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auszulegen; bei Zugang sind nur die dem Empfänger erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.

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Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Erklärung des Empfängers als eindeutige Willenserklärung (Annahme) auszulegen ist; bloße Wissenserklärungen oder Bestätigungen reichen nicht aus.

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Die Ausgestaltung eines Formulars kann bei flüchtiger Wahrnehmung den Eindruck erwecken, es handele sich um eine Aktualisierungsaufforderung; in diesem Fall kann die Rücksendung nicht als Annahme eines Angebots gewertet werden.

4

Die gezielte Verschleierung des Angebotscharakters durch Gestaltungselemente kann wettbewerbsrechtliche Bedenken begründen und bei der Auslegung der Erklärung zu Lasten des Verwenders berücksichtigt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 145 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie mit der Überschrift „H.de bezeichnet. Auf der linken Seite des Formulars befindet sich unter der Aufforderung:

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Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme

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des Angebots fehlende oder fehlerhafte Daten

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Rechtsform

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GmbH

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Betriebsname

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N-mbH

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Betriebsstätte

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S-Allee, F

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Telefon

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#####/####

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Telefax

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#####/####

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              (muß durch Sie ergänzt werden)

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Branche

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E-Mail

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Internet

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Bei den o.g. Betrieb handelt es sich um eine“  es folgen anzukreuzende Daten.

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Umklammert folgt der fettgedruckte Hinweis:

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Die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren – Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen –„

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Alsdann folgt in vergrößerter fettgedruckter Schrift: „Rückantwort per Fax bis 26.07.2011 an #####/####“.

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Auf der rechten Seite des Formulars befindet sich die fettgedruckte Überschrift:

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H.de/F

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Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Betriebes“.

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Alsdann folgt:

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„Sehr geehrte Damen und Herren,

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nur vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten

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gewähren unter der H.de eine

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erfolgreiche Empfehlung ihres Unternehmens an die

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Gewerbetreibenden und die Verbraucher. Für den ein

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wandfreien Eintrag Ihres Gewerbebetriebes prüfen Sie bitte

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die Daten zum Basiseintrag und senden uns diese bei

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Annahme zwecks Bearbeitung und Vervollständigung bis

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spätestens 26.Juli2011 zurück.

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Mit freundlichen Grüßen

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Ihre H-GmbH

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Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung

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Basiseintrag: Name, Adresse, Telefon, Telefax, Informationstext, E-Mail,

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Internetadresse inklusive Verlinkung auf Ihre Homepage

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und einem integriertem automatischen Routenplaner.

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Marketingbeitrag jährlich inkl. Ust: Eur 569,06. Aktu-

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alisierung und Berechnung erfolgt einmal pro Jahr.

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Bildeintrag: Alle Leistungen des Basiseintrages zzgl. Foto oder Logo

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sowie einem erweiterten Infotext. Bitte kein Bild oder

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Logo mitsenden, dies werden gesondert angefordert. Ab

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sofort ohne Aufpreis.

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Bitte beachten: Ihre Eintragung erfolgt unter H.de innerhalb weniger Arbeitstage nach

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Rücksendung dieses behörden- und kammerunabhängigen

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Angebots. Es besteht bisher keinerlei Geschäftsbezieh-

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ungen. Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für

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zwei Jahre verbindlich bestellt. Es gelten die umseitigen all-

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gemeinen Geschäftsbedingungen, diese sind auch einzusehen unter H.de.

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Die Beklagte unterzeichnete das Formular am 11.07.2011 und schickte es an die Klägerin.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass zwischen den Parteien aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis besteht.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Insbesondere besteht kein vertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin, da zwischen den Parteien kein Vertrag aufgrund der fristgemäßen Rücksendung des von der Klägerin gefertigten und von dem Beklagten unterschriebenen Formulars, Bl. 11 der Akte, zustande gekommen ist.

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Selbst wenn das Formular als Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Vertrages gemäß § 145 BGB auszulegen wäre, so ist nicht von einer Annahme des Angebots durch die Beklagte auszugehen.

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Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen vom Empfängerhorizont aus auszulegen, wobei der wirkliche Wille zu erforschen ist. Empfangsbedürftige Erklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (Palandt, Ellenberger, § 133 Rd. 9).

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Das Gericht geht davon aus, dass der Klägerin bewusst war und ist, dass eine Vielzahl der Unterzeichner ihrer Formulare deren Angebotscharakter nicht erkennt und daher meint, bei Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars eine Wissenserklärung nicht aber eine Willenserklärung abzugeben. Daher kann aus Sicht der Klägerin alleine in der fristgemäße Rücksendung des unterzeichneten Formulars keine Annahme ihres vermeintlichen Angebots erkannt werden.

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Zum einen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, das sich auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Branchenbuch Berg" entwickelten Rechtssatz stützt und dem sich das erkennende Gericht anschließt, entschieden, dass die Versendung eines Angebotsschreibens der Klägerin für einen erstmaligen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstößt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11). Die zitierte Entscheidung betrifft ein Formular der Klägerin, das – ausweislich der Entscheidungsgründe - teilweise anders formuliert und gestaltet ist, als das in Streit stehende.

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Zum anderen ist das von der Klägerin neu entwickelte Formular nach Ansicht des Gerichts ebenso darauf angelegt, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen. Denn die Änderungen im Formular sind subtil.

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Dass die Klägerin durch die Gestaltung der Formulare bewusst ihren Inhalt als Angebot verschleiert, ergibt sich schon aus der subtilen Umgestaltung der Formulare. Dennoch hält die Klägerin bei dem in Streit stehenden Formular an derart vielen gerügten Komponenten des gegen das UWG verstoßenden Formulars fest, so dass von einer gezielten Verschleierungstaktik der Klägerin ausgegangen wird.

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So wird zwar das Wort Angebot mehrfach verwendet, was bei aufmerksamer Lektüre zu erkennen ist, jedoch nicht bei flüchtigem Lesen des Formulars. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass wettbewerbswidrig das Spekulieren auf einen erfahrungsgemäß selbst bei Gewerbetreibenden vorkommenden Mangel an Sorgfalt ist.

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Auffällig ist  weiterhin die Überschrift „H.de“, die einen behördlichen Charakter des Formulars hervorhebt und den tatsächlichen Zweck des Schreibens nicht in den Vordergrund hebt. Dass es sich bei dem Schreiben um eine privatwirtschaftliche Werbung bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern handelt, ist für den flüchtigen Leser nicht zu erkennen. Es enthält in der Gestalt eines teilweise bereits mit den Daten des Adressaten ausgefüllten Formulars ein Angebot der Klägerin, das der jeweilige Adressat durch Ausfüllen und Rücksenden annehmen kann. Dieser Gehalt wird dadurch verschleiert, dass nicht, wie der Verkehr es bei Werbung erwartet, der Gegenstand der angebotenen Erzeugnisse und sein Preis sowie der privatwirtschaftliche Anbieter werblich, ja reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss daran eine Bestellmöglichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird, sondern dass sich die mageren Angaben zur privatwirtschaftlichen Natur des Anbieters, der angebotenen Leistung und zu ihrem Preis erst kleingedruckt auf der Vorderseite und in den „AGB“ der Rückseite finden. Beherrscht wird das Schreiben durch die Überschrift mit dem auf amtliche Tätigkeit hindeutenden Namen „H.de“ (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11).

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Wenn es um die Erstbestellung bei einem privaten Anbieter geht, gibt es nichts zu „korrigieren". Die Zuordnung eines Vorgangs zu einer „Abteilung: Eintragung/Registrierung“, wie sie recht oben im Formular vorgenommen wird, ist eher bei Verwaltungen zu erwarten. Bei einer privaten Werbung ist auch die Aufforderung, Daten zu korrigieren und zu ergänzen, nicht angezeigt. In privater Werbung um Aufträge ist man nicht auf ein Insistieren gefasst, wie es sich im Formular links unten findet, durch ein Kästchen und größere Schrift hervorgehoben: „ Die Daten … nochmals auf Ihre Richtigkeit kontrollieren – bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen – „ Die Worte „bei Annahme des Angebots“ mögen überlesen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11). Schließlich befindet sich ein Preiselement auf der ersten Seite nur im Fließtext der rechten Spalte darüber hinaus unter der falschen Überschrift „Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung“ und mit der unklaren Qualifizierung „Marketingbeitrag“. Ein verlangter Preis ist kein „Marketing“. Auch ist der Text als Preisangabe unvollständig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11). Es wird zunächst im ersten Absatz nur der jährlich verlangte Marketingbeitrag bestimmt und erst im dritten Absatz unter der Zwischenüberschrift „Bitte beachten“ erklärt, dass für zwei Jahre verbindlich bestellt wird.

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Daher gibt der Unterzeichner des in Streit stehenden Formulars aus Sicht der Klägerin erkennbar keine Willenserklärung, sondern nur eine Wissenserklärung (nämlich die Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses) ab. Allein die fristgemäße Rücksendung des unterzeichneten Formulars an die Klägerin ist mithin nicht als Annahmeerklärung auszulegen.

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Auf die Frage der Anfechtung kommt es mithin nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.138,12 €