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Amtsgericht Düsseldorf·25 C 13212/14·29.04.2015

Vorlagefrage EuGH: Erstattung nach Downgrade — Preis des Flugscheins bei E-Ticket

ZivilrechtVerkehrsrechtLuftverkehrsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von 75 % des Ticketpreises wegen Herabstufung von First in Business Class auf einem e‑Ticket mit mehreren Flügen. Streitpunkt ist die Auslegung von Art.10 Abs.2 lit. c) i.V.m. Art.2 lit. f) VO (EG) 261/2004: Bezieht sich der "Preis des Flugscheins" auf den Gesamtpreis aller verzeichneten Flüge oder nur auf das betroffene Segment (ohne/mit Steuern)? Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Vorabentscheidungsfragen vorgelegt.

Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ausgesetzt und Vorabentscheidungsfragen zum Umfang des "Preises des Flugscheins" nach Art.10 Abs.2 VO (EG) 261/2004 vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Art.10 Abs.2 lit. c) VO (EG) 261/2004 gewährt bei Herabstufung eine Erstattung in Höhe von 75 % des Preises des Flugscheins.

2

Der Begriff "Flugschein" nach Art.2 lit. f) VO (EG) 261/2004 umfasst ein gültiges, auch elektronisch ausgestelltes Beförderungsdokument, das einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründet.

3

Bei einheitlich gebuchten, mehrteiligen Flugverbindungen ist für die Berechnung der Erstattung nach Art.10 Abs.2 VO (EG) 261/2004 zu klären, ob auf den Gesamtpreis aller im Flugschein verzeichneten Flüge oder auf den anteiligen Preis des betroffenen Segments abzustellen ist.

4

Sowohl die Einbeziehung bzw. der Ausschluss von Steuern und Gebühren bei der Bemessung des "Preises des Flugscheins" als Grundlage der Erstattung ist eine auszulegende Rechtsfrage, die der EuGH zu entscheiden hat.

Relevante Normen
§ Art. 10 Abs. 2 lit. c) VO-EG 261/2004§ Art. 7 Abs. 3 VO-EG 261/2004§ Art. 2 lit. f) VO-EG 261/2004§ Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2, lit. f VO-EG 261/2004§ Art. 10 Abs. 2 VO-EG 261/2004

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 30.04.2015

durch die Richterin Dr. G

beschlossen:

1.                                 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofes ausgesetzt.

2.                                 Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur

Vorabentscheidung vorgelegt:

I.

Ist Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2, lit. f VO-EG 261/2004 so auszulegen, dass "Flugschein" das Dokument ist, mit dem der Reisende (auch) Anspruch auf die Beförderung auf demjenigen Flug hat, auf dem er herabgestuft wurde, unabhängig davon, ob auf diesem Dokument noch weitere Flüge wie Anschlussflüge oder Rückflüge verzeichnet sind?

II.

a. Wenn Frage I bejaht wird:

Ist Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2, lit. f VO-EG 261/2004 weiter so auszulegen, dass "Preis des Flugscheins" derjenige Betrag ist, den der Reisende für alle auf dem Flugschein verzeichneten Flüge bezahlt hat, auch wenn die Herabstufung nur auf einem der Flüge erfolgte?

b. Wenn Frage I. verneint wird:

Ist für die Ermittlung des Betrages, der Grundlage für die Erstattung nach Art. 10 Abs. 2 VO-EG 261/2004 ist,

aa.               auf den veröffentlichten Preis der Airline für die Beförderung auf dem von dem Downgrade betroffenen Teilstück in der gebuchten Klasse abzustellen?

oder

bb.              der Quotient aus der Entfernung des von dem Downgrade betroffenen Teilstückesund der Gesamtflugstrecke zu bilden und mit dem Gesamtpreis des Fluges zu multiplizieren?

III.

Ist Art. 10 Abs. 2 VO-EG 261/2004 weiter so auszulegen, dass "Preis des Flugscheins" nur der Preis des reinen Fluges ohne Steuern und Gebühren ist?

Rubrum

1

Sachverhalt

2

Kläger ist Herr N, Beklagte die Fluggesellschaft F.

3

Der Kläger verfügt über einen mit den Worten „ e-Ticket Receipt & Itinerary“ überschriebenes Dokument der Beklagten, aus dem sich folgende Flüge ergeben:

4

26.7.2013, 21:20 Uhr: E-G, Ankunft in G 27. Juli 2013, 5:50 Uhr

5

29.7.2013, 2:50 Uhr: G-U, Ankunft in U 29.7.2013, 17:35 Uhr

6

23.8.2013, 21:25 Uhr: T-G, Ankunft in G 24.8.2013, 0:55 Uhr

7

24.8.2013, 3:55 Uhr: G-H, Ankunft in H 24. August 2013, 8:50 Uhr

8

Für die gesamten Flüge zahlte der Kläger einen Betrag von 2471,92 EUR.

9

Für die Flüge von E nach G und von G nach U weist das vorliegende Dokument „First Class“ aus.

10

Für den Flug von E nach G wurde der Kläger von der First Class in die Business Class herabgestuft und reiste diese Strecke in der Business Class.

11

Die Entfernung zwischen E und G beträgt über 3500 km.

12

Wegen des erfolgten Downgrades erstattete die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 376,00 EUR.

13

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm als Erstattung 75 % des Gesamtpreises, den er für alle Flüge gezahlt hat, also ein Gesamtbetrag von 1853,94 EUR.

14

Die Beklagte begründet den von ihr gezahlten Erstattungsbetrag damit, dass für die Erstattung nur der Preis für das von der Herabstufung betroffene Segment maßgeblich sei und im übrigen auch nur der Betrag für die Erstattung maßgeblich sein dürfe, der ohne Steuern und Gebühren auf den fraglichen Flugabschnitt entfällt.

15

Der Kläger macht den ihm nach seiner Berechnung zustehenden Betrag klageweise geltend.

16

Die maßgebliche Vorschrift des Art. 10 Abs. 2, lit. c) VO-EG 261/2004 lautet:

17

Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, die der Schein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Art. 7 Abs. 3 genannten Modalitäten bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

18

Art. 2 lit. f) VO-EG 261 / 04 definiert weiter wie folgt:

19

„Flugschein“ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenen Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.

20

Entscheidungsrelevanz

21

Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Auslegung der zitierten Vorschriften des Unionsrechts, da der Europäische Gerichtshof in Bezug auf Entschädigungsansprüche wegen Flugverspätungen entschieden hat, dass der Rückflug ein eigener Flug ist und die VO-EG 261/2004 nicht anwendbar ist, wenn zwar der Hinflug, nicht aber der Rückflug in einem Mitgliedstaat begonnen hat und kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Flug durchführt. Weiter übernimmt der Europäische Gerichtshof für die VO-EG 261/2004 ausdrücklich nicht den Begriff des Rundfluges nach dem Montrealer Übereinkommen, sondern segmentiert die Abschnitte eines solchen Rundfluges, auch wenn der Fluggast diesen einheitlich als Hin- und Rückflug gebucht hat (EuGH Rs. C-173/07). Ob diese Segmentierung auch dann greifen soll, wenn der Hinflug aus mehreren Abschnitten besteht, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.

22

Die deutsche Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 28.05.2009, Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743, nimmt in Bezug auf eine Entschädigung wegen Flugverspätung eine solche Segmentierung eines einheitlich gebuchten Fluges an, wenn zwischendurch ein Umsteigen in ein Fluggerät eines anderen Luftfahrtunternehmens erforderlich wird.

23

In Bezug auf die hier streitige Frage, ob eine Aufteilung eines einheitlich gebuchten Hin- und Rückfluges in seine einzelnen Sektoren auch dann zu erfolgen hat, wenn es um ein Downgrade geht und wenn dieselbe Fluggesellschaft die jeweiligen Teilstrecken bedient und welcher Betrag dann zur Ermittlung des Erstattungsbetrages maßgeblich ist, ist noch keine Rechtsprechung ergangen.

24

Um das Klageverfahren entscheiden zu können, benötigt das vorlegende Gericht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der EG-VO 261/2004.

25

Dr. G