Berichtigung eines Vorbehaltsurteils wegen offensichtlicher Auslassung (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf berichtigt das Vorbehaltsurteil vom 12.07.2006 dahingehend, dass in den Entscheidungsgründen eine Passage ergänzt wird. Streitfrage war, ob eine Berichtigung nach § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Auslassung zulässig ist. Die Berichtigung wurde vorgenommen, weil aus dem Zusammenhang des Urteils und dem aus den Gerichtsakten erkennbaren Verfahrensverlauf die Auslassung hervorging.
Ausgang: Berichtigung des Vorbehaltsurteils gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Auslassung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Auslassung vorliegt.
Eine offensichtliche Auslassung liegt vor, wenn aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und dem aus den Gerichtsakten erkennbaren Verlauf des Verfahrens hervorgeht, dass ein bei Erlass gemeinter Wortlaut fehlt.
Auch bei einem Vorbehaltsurteil kommt eine Berichtigung nach § 319 ZPO in Betracht, soweit dadurch der bei Erlass gemeinte Wortlaut wiederhergestellt wird.
Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss; dabei darf sie den materiellen Inhalt der Entscheidung nicht eigenständig inhaltlich verändern, sondern nur den irrtümlich ausgelassenen Wortlaut ergänzen.
Tenor
Wird das Vorbehaltsurteil vom 12.07. 2006 dahin berichtigt, dass die Entscheidungsgründe Seite 7 im letzten Absatz erster Halbsatz nunmehr wie folgt lauten:
“Eine außerordentliche Kündigung kommt vorliegend mit Ausnahme des behaupteten arglistigen Verhaltens des Mitarbeiters der Klägerin am 15.02.2005 ebenfalls nicht in Betracht,....“
Gründe
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da
eine offensichtliche Auslassung vorliegt. Dies ergibt sich aus
dem Zusammenhang des Urteils und dem aus den Gerichtakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.