Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·25 C 1317/06·03.09.2006

Berichtigung eines Vorbehaltsurteils wegen offensichtlicher Auslassung (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf berichtigt das Vorbehaltsurteil vom 12.07.2006 dahingehend, dass in den Entscheidungsgründen eine Passage ergänzt wird. Streitfrage war, ob eine Berichtigung nach § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Auslassung zulässig ist. Die Berichtigung wurde vorgenommen, weil aus dem Zusammenhang des Urteils und dem aus den Gerichtsakten erkennbaren Verfahrensverlauf die Auslassung hervorging.

Ausgang: Berichtigung des Vorbehaltsurteils gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Auslassung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Auslassung vorliegt.

2

Eine offensichtliche Auslassung liegt vor, wenn aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und dem aus den Gerichtsakten erkennbaren Verlauf des Verfahrens hervorgeht, dass ein bei Erlass gemeinter Wortlaut fehlt.

3

Auch bei einem Vorbehaltsurteil kommt eine Berichtigung nach § 319 ZPO in Betracht, soweit dadurch der bei Erlass gemeinte Wortlaut wiederhergestellt wird.

4

Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss; dabei darf sie den materiellen Inhalt der Entscheidung nicht eigenständig inhaltlich verändern, sondern nur den irrtümlich ausgelassenen Wortlaut ergänzen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Wird das Vorbehaltsurteil vom 12.07. 2006 dahin berichtigt, dass die Entscheidungsgründe Seite 7 im letzten Absatz erster Halbsatz nunmehr wie folgt lauten:

“Eine außerordentliche Kündigung kommt vorliegend mit Ausnahme des behaupteten arglistigen Verhaltens des Mitarbeiters der Klägerin am 15.02.2005 ebenfalls nicht in Betracht,....“

Gründe

2

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da

3

eine offensichtliche Auslassung vorliegt. Dies ergibt sich aus

4

dem Zusammenhang des Urteils und dem aus den Gerichtakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.