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Amtsgericht Düsseldorf·25 C 11961/96·29.07.1997

Reisevertrag: Teilweise Rückzahlung nach Ersatzunterbringung wegen Überbuchung

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reklamierte nach Ersatzunterbringung in ein anderes Hotel wegen Überbuchung und kündigte den Reisevertrag. Das Gericht sah eine erhebliche Reiseleistungsminderung (§ 651e BGB) durch Änderung des Reisecharakters und Lärm, weshalb die Kündigung wirksam war. Dem Kläger wurden 706,25 DM zugesprochen; übrige Ansprüche, insbesondere für Mitreisende, wurden mangels Aktivlegitimation abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhielt Rückzahlung von 706,25 DM, übrige Klage abgewiesen (mangels Aktivlegitimation für Mitreisende).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine wesentliche Abweichung der tatsächlichen Unterbringung von der Katalogbeschreibung, die den Reisecharakter ändert, begründet einen erheblichen Mangel i.S.v. § 651e Abs. 1 BGB.

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Kommt es zur wirksamen Kündigung nach § 651e BGB, fällt der Reisepreisanspruch des Veranstalters für nicht genutzte Reiseleistungen weg; für genutzte Leistungen steht dem Reisenden eine angemessene Minderung zu und der Veranstalter kann Erstattungsansprüche nach § 651e Abs. 3 Satz 2 BGB verlangen.

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Eine gesetzte Abhilfefrist nach § 651e Abs. 2 Satz 1 BGB kann entbehrlich sein, wenn der Veranstalter nicht bestreitet, dass in der betroffenen Region keine gleichwertigen Ersatzunterkünfte verfügbar sind.

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Bei Buchungen für namensverschiedene erwachsene Personen kommt regelmäßig für jeden Teilnehmer ein gesonderter Reisevertrag zustande; ohne Vertretungsmacht fehlt dem Anmeldenden die Aktivlegitimation zur Geltendmachung fremder Ansprüche.

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Verzugszinsen auf erstattungsfähige Beträge stehen dem Reisenden nach §§ 286, 284, 288 BGB zu, wenn der Veranstalter die Rückzahlung ablehnt oder sich in Verzug befindet.

Relevante Normen
§ 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB§ 651 e Abs. 2 Satz 2 BGB§ 651 e Abs. 1 Satz 1 BGB§ 651e Abs. 3 Satz 1 BGB§ 651e Abs. 3 Satz 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1997

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 706,25 nebst 4% Zinsen seit dem

23.01.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 %, die Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können je die Vollstreckung seitens der anderen Partei durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden,

wenn nicht die je andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch Vorlage einer unbefristeten, selbstschuld-

nerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kredit-

instituts erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger buchte für sich, seine Lebensgefährtin, die Zeugin X, und ein Kind für die Zeit vom 06.08.1995 bis zum 20.08.1995 eine Pauschalreise mit Unterbringung im Club "XY" in XXX/Türkei. Tatsächlich wurden der Kläger und seine Mitreisenden - wie viele andere - wegen Überbuchung des Clubs "XY" in dem Hotel "XX" in XXY untergebracht. Hinsichtlich der Beschreibung des Clubs "XY" und des Hotels "XX" durch die Beklagte wird auf die vom Kläger der Klageschrift beigefügten Anlagen 1 und 2 Bezug genommen.

3

Der Kläger, dem man zunächst wider besseres Wissen erklärte, die Unterbringung im Hotel "XX" erfolge nur für eine Nacht, rügte schon vor dem Transfer nach XXY beim Reiseleiter die Änderung der Unterbringung. Er setzte der Beklagte eine Frist zur Abhilfe innerhalb eines halben Tages. Tatsächlich waren jedoch, wie der Kläger im Rahmen der Eigenabhilfe feststellte, in der Region XXX (Türkische Riviera) keine freien Zimmer mehr vorhanden.

4

Der Kläger und seine Mitreisenden flogen zum nächstmöglichen Termin, dem 17.08.1995, nach Deutschland zurück.

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Unter dem 25.08.1995 machte er Ansprüche wegen Rücktritts vom Reisevertrag bei der Beklagten geltend. Die Beklagte bot mit Schreiben vom 23.01.1996 - unter Ablehnung von Rechtsansprüchen - die Zahlung von 436,00 DM im Kulanzwege an.

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Mit der Klageforderung begehrt der Kläger Rückzahlung des Reisepreises für die drei nicht genutzten Urlaubstage und von 60 % des Gesamtreisebetrages von 2.908,00 DM für 12 Tage.

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Der Kläger behauptet, er habe die fehlende Gleichwertigkeit des Hotels "XX" auch noch nach Bezug des Hotels gerügt und am 08.08.1995 gegenüber dem Reiseleiter die Kündigung des Reisevertrages erklärt. Das Hotel "XX" liege an einer Hauptverkehrsstraße. Durch eine Diskothek, die bis 2.00 Uhr morgens angedauert habe, sei er zusätzlich erheblicher Lärmbelästigung ausgesetzt gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.027,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

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23.01.1996 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass der Kläger die Ansprüche für die Zeugin X und das Kind nicht in eigenem Namen geltend machen könne, zumal deren Ansprüche nicht fristgerecht angemeldet worden seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.01.1997 durch Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe. Auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Wetzlar vom 06.03.1997 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Dem Kläger steht, bezogen auf seinen Reisepreis-Anteil, nach Kündigung des Reisevertrages ein Anspruch auf Rückzahlung von 706,25 DM zu.

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Da der Kläger - trotz gerichtlichen Hinweises - den Gesamtreisepreise von 2.908,00 DM nicht danach aufgeschlüsselt hat, welcher Anteil auf die Erwachsenen und welcher auf das Kind entfiel, konnte das Gericht nur, wenn die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden sollte, für das Kind zu Gunsten der Beklagten einen Reisepreis-Anteil von 80 % des Erwachsenen-Preises zugrundelegen. Der Kläger trug nämlich zum Alter des Kindes nichts vor, erwähnte nur beiläufig, dass im Hotel "XX" noch nicht einmal ein Babyphone hätte eingesetzt werden können.

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Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten am 08.08.1995 die Kündigung des Reisevertrages erklärte. Die Zeugin X, frühere Lebensgefährtin des Klägers, hat dies bei ihrer Vernehmung bekundet. Ihre Aussage erscheint als glaubhaft. Sie hat zu den Umständen der Rücktrittserklärung, den vorangegangenen Diskussionen mit einem anderen Vertreter der Beklagten sowie den weiteren Umständen der Unterbringung im Hotel "XX" lebensnahe Einzelumstände geschildert. Der Umstand, dass die Zeugin möglicherweise ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte, kann nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit der Aussage beeinträchtigen. Dafür, dass die Zeugin Umstände überzeichnet bzw. grob übertrieben dargestellt haben könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr erscheint ihre Aussage insgesamt als in sich stimmig und gleichbleibend dezidiert.

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Die Kündigung des Klägers war rechtswirksam, insbesondere waren die formellen und materiellen Kündigungsvoraussetzungen gegeben.

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Ob die vom Kläger im Sinne von § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB der Beklagten gesetzte Abhilfefrist von einem halben Tag angemessen war, kann dahinstehen, da die Fristsetzung im vorliegenden Fall entbehrlich war, § 651 e Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat nämlich den Vortrag des Klägers, es seien in der gesamten Region XXX zum damaligen Zeitpunkt (Hochsaison) keine vergleichbaren Unterkünfte mehr vorhanden gewesen, nicht bestritten.

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Die von der Beklagten tatsächlich erbrachte Reise war erheblich mangelhaft im Sinne von § 651 e Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Katalogbeschreibung des Clubs "XY" war Vertragsinhalt. Die Vereinbarung eines geringeren Vertragsangebots hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Die tatsächliche Reiseleistung der Beklagten führt im vorliegenden Fall aus mehreren Gesichtspunkten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der gesamten Reise. Die Beklagte änderte nämlich den Reisecharakter dadurch, dass sie dem Kläger statt eines Club-Urlaubs eine normale Hotelunterbringung zur Verfügung stellte. Diese Änderung bedeutete zum einen äußerlich die Zuweisung einer anderen Urlaubsregion. Zum anderen bedeutet Club-Urlaub regelmäßig die Unterbringung in einem von Stadt und Verkehr abgegrenzten Gebiet, vielfach mit unmittelbarem Zugang zum Meer und einem vielfältigen Sport- und Unterhaltungsprogramm. Wie die Prospektbeschreibung der Beklagten bezüglich des Clubs "XY" ergibt, bestand dort ein unmittelbarer Zugang zum Meer, es wurden viele Sportarten ohne Gebühr mit Animation angeboten, darüber hinaus anspruchsvollere Wassersportarten gegen Gebühr. Eingeschlossen waren Angebote für Kinder. Die Unterbringung erfolgt im Club in kleinen, zwei- bis dreigeschossigen, über die Anlage verteilten Reihenhäusern. Bis auf eine möglicherweise gleichwertige Ausstattung der Zimmer und das Essen wichen die sonstigen Gegebenheiten im Hotel "XX", wie auch aufgrund der Beweisaufnahme feststeht, von den Angeboten des Clubs "XY" gravierend ab. Bei dem Hotel "XX" handelt es sich um einen großen Hotelbau, der unmittelbar an der Küstenstraße, die nach XXX führt, gelegen ist, so dass, wie die Zeugin X bekundete, eine erhebliche Lärmbelästigung bestand. Außerdem gab es - entgegen der Katalogbeschreibung - an dem jenseits der Küstenstraße gelegenen Strandteil keine Wassersportmöglichkeiten; das Hotel bot darüber hinaus keine Animation. Dies hat die Zeugin X gleichfalls überzeugend ausgesagt. Sie hat zudem bestätigt, dass die Hoteldiskothek auf dem Dach des Hotels bis nachts um 3.00 Uhr mit entsprechender Lärmbeeinträchtigung betrieben wurde. Die erheblichen Divergenzen, die sich aus der anderweitigen Unterbringung ergeben, mindern den Reisewert hier jedenfalls um 40 %. Hinzu kommt eine weitere Minderung durch erhebliche Lärmbeeinträchtigung (Verkehr, Diskothek) um weitere 20 %. die Lärmbeeinträchtigung hatte für den Kläger nämlich zur Folge, dass er seinen Urlaub im wesentlichen auf dem Hotelzimmer bei geschlossener Balkontür verbrachte.

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Aufgrund der Kündigung des Klägers verlor die Beklagte den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB. Für die nicht genutzten drei Urlaubstage entfällt der Reisepreisanspruch der Beklagten vollständig. Hinsichtlich der 12 im Hotel verbrachten Tage hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 60 % des Reisepreises. Der verbleibende Restbetrag stellt den Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB dar (zur Berechnung vgl. Führich, Reiserecht, 2. Auflage, Rdn. 316 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

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Ausgehend von einem Reisekostenanteil des Klägers von 1.038,57 DM beläuft sich der zurückzuzahlende Reisepreis für drei Tage auf 207,72 DM und die 60 %ige Minderung für 12 Tage auf 498,53 DM.

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Der Reisekostenanteil des Klägers errechnet sich aus dem Gesamtpreis der Reise in Höhe von 2.908,00 DM, verteilt auf rechnerisch 2,8 Personen. Da der Kläger, wie oben dargelegt, die Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht differenzieren konnte, außerdem zum Alter des Kindes keine Angaben machte, war zu Gunsten der Beklagten nur von einer Ermäßigung des Reisepreises für das Kind auf 80 % auszugehen.

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Soweit der Kläger auch Rechte für die Zeugin X und das Kind einklagte, war die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Die Beklagte hat nämlich zureffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechsprechung des Landgerichts Düsseldorf bei Buchungen für namensverschiedene erwachsene Personen je ein separater Reisevertrag mit jedem der erwachsenen Reiseteilnehmer zustande kommt. Bei Namensverschiedenheit des Anmeldenden und der übrigen Teilnehmer ist nämlich nach den Umständen davon auszugehen, dass der Anmeldende seine Erklärung bezüglich der anderen Reiseteilnehmer in Vertretung für diese abgibt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen.(vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 186). Maßgebend ist der objektive Erklärungswert der Bekundungen des Anmeldenden für den Reiseveranstalter, der die inneren Bezüge zwischen den Personen regelmäßig nicht kennt, andererseits jedoch in Abgrenzung zur Anmeldung durch einen Familienangehörigen die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen nur anhand von objektiven Kriterien (z.B. anhand des Nachnamens) zu differenzieren vermag.

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Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls seit ihres Antwortschreibens vom 23.01.1996 mit der Rückzahlung des ausgeurteilten Betrages in Verzug.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 108 ZPO.