Oldtimerkauf im Kundenauftrag: Keine Haftung des Vermittlers für Mängelbeseitigungskosten
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines Oldtimers verlangte vom Händler Ersatz von Reparaturkosten wegen behaupteter sicherheitsrelevanter Mängel. Streitentscheidend war, ob der Händler selbst Vertragspartner wurde oder nur als Vermittler im Kundenauftrag handelte. Das Gericht verneinte einen Kaufvertrag mit dem Händler, da der schriftliche Vertrag eine Vermittlung für den Fahrzeugeigentümer auswies und der Kläger eine abweichende mündliche Verkäuferstellung nicht beweisen konnte. Auch ein Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung des Vermittlers scheiterte mangels nachgewiesener Täuschung oder Aufklärungspflichtverletzung; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Reparatur- und Rechtsverfolgungskosten gegen den Vermittler als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus kaufrechtlicher Mängelhaftung setzen voraus, dass der in Anspruch Genommene Vertragspartner des Kaufvertrags ist; die Passivlegitimation hat der Anspruchsteller zu beweisen.
Legt der Käufer einen schriftlichen Kaufvertrag vor, der den Auftretenden ausdrücklich als Vertreter/Vermittler im Auftrag eines Dritten ausweist, bedarf die Annahme eines abweichenden (mündlichen) Kaufvertrags mit dem Auftretenden substantiierten Vortrags und eines entsprechenden Beweises.
Unterzeichnet der Käufer einen schriftlichen Vertrag, obwohl ihm die Verkäuferstellung eines Dritten und ein Gewährleistungsausschluss erkennbar sind, spricht dies gegen das Fortbestehen eines zuvor behaupteten anderslautenden Vertragsschlusses mit dem Vermittler.
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Fahrzeugvermittler wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichtverletzung setzt eine nachweisbare Pflichtverletzung voraus, insbesondere das Vortäuschen technischer Mangelfreiheit oder das pflichtwidrige Unterlassen gebotener Aufklärung.
Aus der Existenz einer TÜV-Untersuchung und eines vom Käufer veranlassten Wertgutachtens folgt für sich genommen keine Pflichtverletzung des Vermittlers; behauptete Qualitätszusagen müssen nachvollziehbar und beweisbar sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte verkauft Oldtimer in den Verkaufsräumen M-straße 00 in E jedenfalls auch unter der Geschäftsbezeichnung „G“.
Im Mai/Juni 2008 verkaufte der Beklagte dem Kläger das Fahrzeug Ford Mustang Fin: 00000 zu einem Kaufpreis von 15.999,00 Euro unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, wobei er ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages im Auftrag des Zeugen O handelte. Im Kaufvertrag befindet sich der Hinweis, dass das Fahrzeug TÜV und H-Kennzeichen hat und sofort zugelassen werden kann. Zusätzlich werden noch zwei Sicherheitsgurte und zwei Kopfstützen montiert. Der Beklagte ließ – beauftragt durch den Kläger – ein Wertgutachten für das Fahrzeugs fertigen, das den Gesamtzustand mit 3+ bewertet. Der Sachverständige ermittelte einen Wert von 16.800,00 € (Bl. 27 GA).
Der Kläger behauptet, er habe sich am 22.08.2008 in die Verkaufsräume des Beklagten begeben, dort sei ihm von dem Beklagten der streitgegenständliche Oldtimer angeboten worden. Der Beklagte habe erklärt, das Fahrzeug sei in technisch einwandfreien Zustand und habe nach einer TÜV-Abnahme die Note „2“ erhalten. Auch die wesentlichen technischen Eigenschaften des Fahrzeugs wie Bremsen, Fahrwerk sowie Lenkung seien überprüft worden. Gurte und Kopfstützen könnten nachträglich eingebaut werden, da er, der Beklagte, solche Aufbereitungen regelmäßig als Fachbetrieb durchführe. Die Probefahrt könne nicht durchgeführt werden, dies sei auch nicht üblich.
Dieses Angebot habe er, der Kläger, zu einem Kaufpreis von 15.990,00 Euro am 25.08.2009 telefonisch angenommen. Am nächsten Tag habe er in den Geschäftsräumen des Beklagten die Anzahlung geleistet. Auch habe er den Auftrag erteilt, Gurte und Kopfstützen einzubauen.
Die Umbauarbeiten seien dann von dem Beklagten ausgeführt und das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen worden. Am 02.09. habe er, der Kläger, den vollen Kaufpreis ausgeglichen. Daraufhin habe der Beklagten dem Kläger einen Kaufvertrag ausgehändigt. Zuvor habe der Beklagte mit keinem Wort erwähnt, dass Verkäufer der Zeuge O sei. Auch habe der Beklagte nicht erwähnt, dass er ein Agenturgeschäft betreibe. Am 04.09.2009 sei das Fahrzeug ausgehändigt worden – so der Vortrag der Klageschrift (Bl. 9 GA). Mit Schriftsatz vom 11.11.2009 korrigiert der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass der schriftliche Kaufvertrag nicht am 02.09.2009 sondern am 04.09.2009 ausgehändigt worden sei (Bl. 60 GA).
Bereits einen Tag nach Erhalt des Fahrzeugs habe er, der Kläger, Geräusche im Heckbereich sowie an den Bremsen festgestellt. Auf telefonischen Hinweis, dass das Fahrzeug Mängel aufweise, habe der Beklagte diese abgestritten. Daraufhin habe er das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt untersuchen lassen, die eine Liste mit sicherheitsrelevanten Mängeln festgestellt habe, so an Bremsen, Bremsschläuchen, Stoßdämpfer, Spurstange, Vorderachse, Lenkung, Querlenker.
Dies habe er dem Beklagten mitgeteilt und aufgefordert, die Mängel zu beheben. Dies habe der Beklagte abgelehnt, so dass er, der Kläger, die Mängel selbst habe beheben lassen, was zu Reparaturkosten von 3143,91 Euro geführt habe.
Er beantragt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
3.168,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den hinter dem Kläger stehenden Rechtsschutzversicherer, die XXX-GmbH, zur Schadensnummer: 000000, einen Betrag in Höhe von 411,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er betreibe lediglich eine Agentur für Oldtimer. Inseriert habe er den Ford am 09.08.2009 im Internet unter ausdrücklichem Hinweis „im Kundenauftrag zu verkaufen“. Auch habe in seinem Geschäftsbetrieb in der Windschutzscheibe eine Fahrzeugbeschreibung in DIN A 4-Größe befunden, auf der ebenfalls ausdrücklich ausgeführt sei, dass der Verkauf im Kundenauftrag stattfinde. Er habe auch dem Kläger lediglich erklärt, das Fahrzeug habe am 07.04.2008 eine TÜV-Abnahme erhalten, bei seiner, des Beklagten Probefahrt, habe er Beanstandungen nicht feststellen können.
Mit dem Zeugen O, dem Eigentümer des Fahrzeugs habe er am 07.08.2008 eine Einstell- und Verkaufsvermittlungsvereinbarung (Bl. 101 der Akte) getroffen.
Am 25.08.2008 sei auch kein Kaufvertrag geschlossen worden, vielmehr habe er für den Kläger das Fahrzeug reserviert. Erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrags vom 02.09.2008 sowie nach Zahlung des gesamten Kaufpreises seien die Einbauten erfolgt sowie die Ummeldung des Fahrzeugs auf den Kläger.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.03.2010 (Bl. 129 der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.05.2010 (Bl. 145 der Akte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung gemäß
§§ 437 Nr. 3, 440, 442 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Dies hat der Kläger nicht bewiesen. Er ist beweisbelastet im Hinblick auf die Passivlegitimation des Beklagten, da er selbst den von ihm unterzeichneten Kaufvertrag (Anlage K 2, Bl. 14 der Akte) vorlegt, wonach der Beklagte lediglich im Auftrag des Zeugen O aufgetreten ist. Dass die mündlichen Vertragsverhandlungen jedoch darauf schließen lassen mussten, dass der Beklagte Verkäufer ist, hat der Kläger nicht beweisen können.
Zum einen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte mit dem Zeugen O die Einstell- und Verkaufsvermittlungsvereinbarung vom 07.08.2009 traf, Anlage 3 (Bl. 101 der Akte). Danach hat der Eigentümer des in Streit stehenden Fahrzeugs, der Zeuge O, das Fahrzeug dem Beklagten übergeben, damit dieser im Kundenauftrag das Fahrzeug zum Verkauf anbietet, und zwar unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung. Das Gericht glaubt dem Zeugen O, der schlüssig und nachvollziehbar sein Vertragsverhältnis mit dem Beklagten erklärt hat. Das Gericht hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage, zumal eine entsprechende Urkunde vorliegt und die Aussage des Zeugen für ihn selbst nachteilig ist – denn er ist danach Verkäufer eines womöglich mangelbehafteten Fahrzeugs.
Dass der Kläger vor Unterzeichnung des Kaufvertrages (Anlage K 2, Bl. 14 der Akte) bereits einen Kaufvertrag geschlossen hat, und zwar mündlich, wobei der Beklagte der Verkäufer ist und der auch noch heute gültig ist, ist nicht ersichtlich. Dass ein mündlicher Kaufvertrag zustandekam hat zwar die Zeugin L in ihrer Aussage so angegeben. Dem widerspricht jedoch die Aussage der Zeugin G.
Außerdem ist der klägerische Vortrag sowie der Vortrag der Zeugin L ist aber auch in einem Punkt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So behauptet der Kläger in der Klageschrift, dass die Umbauarbeiten vom Beklagten ausgeführt und das Fahrzeug für den Kläger zugelassen worden sei, so dass am 02.09. sich der Kläger und sie in die Räumlichkeiten des Beklagten begeben habe und den vollen Kaufpreis von 15.990,00 Euro ausgeglichen habe, woraufhin erst der Kaufvertrag ausgehändigt worden sei. Am 04.09. sei das Fahrzeug dann übergeben worden. Dieser Vortrag ist lebensnah, da er mit Aushändigung des Vertrages am 02.09.1009 auch die Quittung für den soeben übergebenen Betrag erhalten hat.
Mit der Korrektur des Vortrages wird der vorgetragene Lebenssachverhalt lebensfremd. Denn dann hätte der Kläger den Kaufpreis in Höhe von 15.990,00 € an eine ihn fremde Person am 02.09.2009 gezahlt ohne sich eine Quittung ausstellen zu lassen und ohne dass das Fahrzeug auf ihn umgemeldet gewesen wäre. Denn auf dem Kaufvertrag ist der Erhalt des Kaufpreises quittiert. Im Übrigen hat der Kläger die Ursache für den mit der Klageschrift vorgetragenen – angeblich unwahren Sachverhalt nicht erklärt.
Demgegenüber hat die Zeugin L ausgesagt, erst am 02.09. habe der Beklagte das Angebot gemacht, er könne den Wagen für sie anmelden und zulassen. Erst an diesem Tag sei der Kaufvertrag dann ausgehändigt und unterschrieben worden.
Schließlich ist nach Aussage der Zeugin L dem Kläger bei Unterzeichnung des Kaufvertrages aufgefallen, dass als Verkäufer eine Agentur genannt war, obwohl er eigentlich davon ausgegangen war, dass das Autohaus, also der Beklagte der Verkäufer ist. Dennoch hat er den Vertrag so unterschrieben. Sie geht sogar davon aus, dass der Kläger zuerst den Vertrag gelesen hatte und dann unterschrieb. Dann aber hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass ein Agenturvertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn vorher ein anders lautender Kaufvertrag zustande gekommen sein sollte, so ist er durch Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages aufgehoben worden. Ausdrücklich befindet sich dort der Hinweis, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung stattfindet. Dass er gezwungen war, den Kaufvertrag zu unterzeichnen, ist nicht ersichtlich. Das Fahrzeug war auf ihn umgemeldet.
Der Sachverhalt stellt sich mithin derart dar, dass der Inhalt des Telefonats vom 25.08.2009 lediglich auf die Reservierung des Fahrzeugs bezogen war. Selbst wenn der Kläger seine Verwunderung darüber Ausdruck verliehen hat, dass als Verkäufer nicht der Beklagte im Kaufvertrag erscheint, sondern eine andere Person, so hat der Kläger jedenfalls nicht bewiesen, dass er zum Ausdruck gebracht hat, hiermit nicht einverstanden zu sein. Er hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Ausschluss jeglicher Gewährleistungen nicht einverstanden ist.
Schließlich besteht auch kein Anspruch gemäß § 280 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte als Vermittler des Kaufvertrages eine Pflichtverletzung dahingehend begangen hat, dass er seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist oder in betrügerischer Absicht die technische Mangelfreiheit vorgaukelte, damit das Fahrzeug verkauft wird. Unstreitig hat das Fahrzeug eine TÜV-Abnahme am 07.04.2008 erhalten. Dies ergibt sich aus der Anlage K 7 (Bl. 22 der Akte). Darüber hinaus hat der Kläger dem Beklagten eine sachverständige Bewertung des Fahrzeuges in Auftrag gegeben. Diese hat der Sachverständige F am 05.09.2008 hergestellt (Anlage K 8, Bl. 24 der Akte) mit dem Ergebnis, dass der Marktwert des Fahrzeuges 16.800,00 Euro beträgt. Dem Inhalt des Gutachtens ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dass der Beklagte behauptet haben soll, nach der TÜV-Abnahme habe das Fahrzeug die Note 2 erhalten, ist nicht nachzuvollziehen, da der TÜV solche Noten nicht vergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO.
Streitwert: 3.168,91 Euro.