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Amtsgericht Düsseldorf·24 C 8284/93·25.01.1994

Reisemangel: Minderung wegen irreführender Prospektangabe – 514 DM zugesprochen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte weitere 514 DM wegen eines angeblichen Reisemangels. Streitpunkt war, ob die Prospektangabe, die Anlage liege "direkt an einem schönen Strandabschnitt", eine mangelhafte Leistung begründet. Das Gericht erkannte eine 10%-Minderung des Reisepreises (insgesamt 1.034 DM, abzüglich 520 DM bereits gezahlt = 514 DM) und verurteilte die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründend führte das Gericht Prospektirreführung und die eingeschränkte Bademöglichkeit an.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Minderung wegen Prospektirreführung in Höhe von 514 DM zuerkannt, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisemangel liegt vor, wenn die in Prospektangaben geweckten berechtigten Erwartungen an Lage oder Beschaffenheit der gebuchten Anlage nicht erfüllt werden.

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Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende nach § 651d BGB den Reisepreis mindern; die Minderung bemisst sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Reiseleistung.

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Die bloße Existenz eines größeren Strandes in benachbarter Anlage beseitigt einen Mangel der gebuchten Anlage nicht, wenn der Veranstalter für die gebuchte Anlage selbst unmittelbare Strandnähe zugesichert hat.

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Die Höhe der Minderung kann das Gericht prozentual am Reisepreis festsetzen und richtet sich nach der Würdigung der Beweisaufnahme und der Schwere der Beeinträchtigung.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1§ 651d BGB§ 284 BGB§ 286 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.94

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 514,--

(i. W.: fünfhundertvierzehn Deutsche Mark) DM nebst 4 %

Zinsen seit dem 01.02.93 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die

Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1

ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Dem Kläger steht gemäß § 651 d BGB ein weiterer Minderungsan-

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spruch in Höhe von 514,-- DM zu. Die vom Kläger für sich und

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seine Ehefrau gebuchte Reise nach X war mangelhaft. Die

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Beklagte hatte durch ihre Prospektangabe, daß die gebuchte Anla-

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ge X-Club "direkt an einem schönen Strandab-

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schnitt" liegen würde, die Erwartung geweckt, daß an der gebuch-

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ten Anlage ein breiter Strand zum Sonnen vorhanden sei und eine

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Bademöglichkeit im Meer. Dies gilt auch unter Berücksichtigung

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der Fotos, die sie von X und dieser Anlage in ihrem Pro-

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spekt veröffentlicht hat. Tatsächlich entsprach die Örtlichkeit

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nicht den geweckten Erwartungen. Der Strandabschnitt war, wie

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auch eine Inaugenscheinnahme der vorgelegten Fotografien ergibt relativ

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schmal und durch ein Band größerer Steine vom Meer getrennt.

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Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus bestätigt, daß ein Baden

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in dem Strandabschnitt vor dem X-Club nicht oder

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nur unter äußerst schwierigen Bedingungen möglich war. So hat

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die Zeugin X, Mitarbeiterin der Beklagten, die einen

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eigenen Urlaub in der selben Anlage verbracht hat, bestätigt,

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daß wegen eines abgestorbenen Korallenriffes vor dem Hotel

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X-Club ein Baden dort nur mit Badeschuhen möglich

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gewesen sei, sie selbst aber dort gar nicht und andere Gäste nur

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sehr selten dort gebadet hätten. Von einem schönen Strandab-

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schnitt konnte der Kläger und seine Ehefrau aber erwarten, daß

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dort ein unbeschwertes Baden möglich war. Die Tatsache, daß vor

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dem benachbarten Hotel Y ein größerer Sandstrand vorhan-

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den gewesen ist, der sowohl zum Aufenthalt wie auch zum Baden

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dem entsprochen hat, womit der Kläger und seine Ehefrau berech-

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tigterweise rechnen konnten, stellt keine hinreichende Erfüllung

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des Reisevertrages dar. Denn die Beklagte hatte gerade damit

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geworben, daß der Strand direkt bei der gebuchten Anlage schön

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sei, so daß der Reisende annahmen durfte, es gäbe weder zum

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Strand noch zum Baden nennenswerte Wege. Wenn auch die Zeugin

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X nur zwei bis drei Minuten gegangen sein will, um an dem

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Nachbarstrand zu baden, war dies ein zusätzlicher Umstand, der

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nicht den durch die Prospektbeschreibung geweckten Erwartungen

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entsprach. Bei der von der Zeugin X gewählten Lösung des

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Badens am Nachbarstrand kommt hinzu, daß sie hinsichtlich des

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Strandaufenthalts mit dem schmalen Strandstreifen vorlieb nehmen

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mußten, der auch gegenüber der Prospektbeschreibung negativ

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abfiel und zusätzlich, daß sie während des Badens ihre zum Strand

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mitgebrachten Gegenstände nicht im Auge behalten konnten. Soweit

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der Kläger es vorgezogen hat, sich zum Strandbereich vor dem

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Y zu begeben, mußte er außer dem Weg, den die Zeugin

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Y mit 10 Minuten zu Fuß wohl richtig beschrieben hat, auch

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noch die Schwierigkeiten der Absprache über die Mitbenutzung der

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Strandeinrichtungen (Sonnenschirm und Liegestühle) auf sich

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nehmen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweis-

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aufnahme bewertet das Gericht den "Strandmangel" mit 10 % des

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Reisepreises. Der Kläger ist demzufolge berechtigt, den Reise-

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preis von 10.344,-- DM um 1.034,-- DM zu mindern. Unter Berück-

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sichtigung der unstreitigen außergerichtlichen Zahlung von

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520,-- DM verblieb ein weiter auszuurteilender Betrag von 514,--

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DM.

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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286 BGB.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, der

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Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708

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Nr. 11, 713 ZPO zugunde.