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Amtsgericht Düsseldorf·24 C 6287/99·07.09.1999

Unterlassungsklage wegen Zigarettenrauches abgewiesen – keine übermäßige Immission

ZivilrechtNachbarrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Unterlassung von Zigarettenrauch aus der Nachbarwohnung wegen angeblicher Gesundheits- und Nutzungsbeeinträchtigung. Zentral war, ob die Immissionen die Wohnungsbenutzung erheblich und unüblich beeinträchtigen. Nach Zeugenaussagen und toxikologischem Sachverständigengutachten stellte das Gericht nur unwesentliche Beeinträchtigungen fest und wies die Klage ab; gegen einen Miterklärten war der Rechtsstreit erledigt.

Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 1 wegen Unterlassung von Rauchimmissionen als unbegründet abgewiesen; Klage gegen Beklagten zu 2 erledigt; Kostenverteilung gemäß § 91a ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

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Für Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Immissionen nach §§ 1004, 823 BGB ist nachzuweisen, dass die Einwirkungen die Benutzung der Wohnung erheblich und nach den örtlichen Verhältnissen ungewöhnlich beeinträchtigen.

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Nicht wägbare Immissionen wie Geruch oder Rauch begründen Ansprüche nur, wenn sie eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung bewirken und unüblich sind.

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Der Kläger trägt die Beweislast für das Ausmaß und die Ungewöhnlichkeit der Immission; überzeugende Zeugenaussagen und toxikologische Gutachten sind hierfür maßgeblich.

4

Erklären die Parteien einen Teil des Rechtsstreits für erledigt, ist die Kostentragung hierfür nach § 91a ZPO zuzuweisen; werden Erfolgsaussichten gegen die Kläger als gering eingeschätzt, können ihnen die Kosten auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 823 Abs. 1 und 2 BGB§ 91a ZPO§ 91 ZPO§ 100 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 1999

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abge-

wiesen.

2.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist erle-

digt.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger

tragen die Kläger selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklag-

ten zu 1. tragen 50 % die Klägerin zu 1. und 50

% die Kläger zu 2. Von den außergerichtlichen

Kosten des Beklagten zu 2. tragen 50 % die

Klägerin zu 1. und 50 % der Kläger zu 2, die

übrigen Kosten die Kläger.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 1. darf die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300,--

DM abwenden, wenn nicht die Beklage zu 1.

bzw. der Beklagte zu 2. vor Vollstreckung Si-

cherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM ab-

wenden, wenn nicht Beklagte zuvor Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

Gegenstandswert in Abänderung des Beschlusses

vom 6. Mai 1999: 2.000,-- DM.

Tatbestand

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Die Parteien bewohnen übereinanderliegende Eigentumswoh-

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nungen auf der X-Straße 30 in X

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seit dem 1. November 1998. Das Schlafzimmer der Kläger

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befindet sich über dem Arbeitszimmer der Beklagten. Die

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Kläger behaupten, die Beklagten seien Kettenraucher und

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rauchten mindestens jeder 80 Zigaretten pro Tag. Der Zi-

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garettenrauch steige über Balkonschlitze und andere Öff-

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nungen in die Wohnung der Kläger. Der hierdurch entste-

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hende Geruch in der Wohnung der Kläger sei derart pene-

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trant und gesundheitsschädlich, daß sie deswegen ihr

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Schlafzimmer nicht benutzen könnten. Gleiches gelte für

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den Balkon.

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Die Kläger beantragen,

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1.

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ihre im Hause X-Straße 30, 1. OG

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befindliche Eigentumswohnung nicht zur Teras-

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se hin zu entlüften, wenn sie zuvor in ihrem

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Arbeitszimmer oder aber in einem anderen zur

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Terrasse hin gelegenen Zimmer geraucht haben;

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2.

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es zu unterlassen, bei geöffnetem Arbeitszim-

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merfenster zu rauchen;

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3.

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es überhaupt zu unterlassen, aus der Wohnung

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Nikotingeruch zu entsorgen, so lange sie nicht

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eine Klimaanlage mit Geruchsentsorgung ange-

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schafft haben.

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In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 haben in-

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folge des Auszuges des Beklagten zu 2. die Parteien den

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Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt er-

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klärt. Die Kläger verfolgen den eingangs genannten Antrag

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lediglich noch gegen die Beklagte zu 1. weiter.

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Die Beklagte zu 1. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 2. beantragt,

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die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der

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Teilerledigung den Klägern aufzuerlegen.

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Die Beklagten bestreiten den von den Klägern behaupteten

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Konsum an Zigaretten. Keinesfalls käme es durch einen

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Rauch von ca. 20 Zigaretten pro Tag zu irgendwelchen meß-

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baren Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kläger.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom

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30. Juni 1999.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die

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Sitzungsniederschrift vom 28. Juli 1999 verwiesen.

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Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewech-

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selten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet, soweit sie noch gegen die

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Beklagte zu 1. verfolgt wird.

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Die Kläger haben weder Ansprüche entsprechend den §§

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1004, 823 Abs. 1 und 2 BGB noch aus den §§ 906, 862 BGB

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gegen die Beklagte.

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Die Kläger haben nicht bewiesen, daß eine Störung der Be-

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klagten vorliegt, die übermäßig und nach den örtlichen

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Verhältnissen ungewöhnlich ist.

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Die Beweisaufnahme hat durch die überzeugende Aussage der

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Zeugin X, der Raumpflegerin der Parteien, erge-

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ben, daß die Beklagten zwar Zigaretten geraucht haben und

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Nikotinablagerungen an den Fenstern feststellbar waren,

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einen übermäßigen Nikotinkonsum hat die Zeugin jedoch

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nicht bekundet. Vielmehr hat sie sogar erklärt, daß bei

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der Nachforschung, woher denn der Zigarettenrauch käme,

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habe sie an einem Tage festgestellt, daß der Geruch aus

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einer Nachbarwohnung gekommen sei. Diese glaubhafte, ins-

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besondere unter Eid geleistete Aussage, wird auch die

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Parteivernehmung der Beklagten gestützt, die erklärt hat,

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sie rauche ungefähr eine Schachtel Zigaretten pro Tag,

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allerdings würde sie auch noch Konditionssport betreiben

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und wäre dazu schon als Kettenraucher gar nicht in der

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Lage.

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Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die

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Beklagte einen für Raucher durchschnittlichen Konsum an

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Zigaretten hat, welcher durch die Verteilung in der Luft

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keine derart gravierende Immission darstellt, daß sie ei-

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nen Stock höher derart gravierend wirkt, daß hieraus eine

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Duldungspflicht der Beklagten resultiert. Das Gericht sah

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sich nach der Beweisaufnahme nicht in der Lage, eine kon-

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krete Gefährdung der Kläger festzustellen. Immerhin sind

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"nicht wägbare" Immissionen, insbesondere also die Zufüh-

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rung von Gerüchen und Rauch nur dann geeignet, eine Klage

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wie die von den Klägern erhoben, zu begründen, wenn die

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betreffenden Einwirkungen die Benutzung der Wohnung nicht

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nur unwesentlich beeinträchtigen und sie zudem unüblich

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sind. Derartiges konnte das Gericht nicht feststellen.

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Zur Überzeugung des Gerichts vermag auch ein Gutachten

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des Sachverständigen Toxikologen Prof. Dr. X in X,

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wie es die Kläger beantragt haben, bei dem Konsum

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der Beklagten nicht mehr als nur unwesentliche Beein-

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trächtigung der Kläger ergeben.

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Die Klage der Kläger gegen die Beklagte zu 1. war somit

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abzuweisen.

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Soweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hin-

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sichtlich des Klägers zu 2. durch Auszug für erledigt er-

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klärt haben, waren die Kosten entsprechend § 91 a ZPO den

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Klägern aufzuerlegen. Diese hätte nach der Beweisaufnahme

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voraussichtlich gegen den Beklagten zu 2. nicht obsiegt.

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In Verbindung mit der Aussage der vereidigten Zeugin

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X und der Aussage des Beklagten als Partei hat

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dieser ebenfalls nicht übermäßig Rauch und Gerüche produ-

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ziert.

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die Entscheidungen im übrigen folgen aus den §§ 91, 100,

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708 Nr. 11, 711 ZPO.