Unterlassungsklage wegen Zigarettenrauches abgewiesen – keine übermäßige Immission
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Unterlassung von Zigarettenrauch aus der Nachbarwohnung wegen angeblicher Gesundheits- und Nutzungsbeeinträchtigung. Zentral war, ob die Immissionen die Wohnungsbenutzung erheblich und unüblich beeinträchtigen. Nach Zeugenaussagen und toxikologischem Sachverständigengutachten stellte das Gericht nur unwesentliche Beeinträchtigungen fest und wies die Klage ab; gegen einen Miterklärten war der Rechtsstreit erledigt.
Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 1 wegen Unterlassung von Rauchimmissionen als unbegründet abgewiesen; Klage gegen Beklagten zu 2 erledigt; Kostenverteilung gemäß § 91a ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Für Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Immissionen nach §§ 1004, 823 BGB ist nachzuweisen, dass die Einwirkungen die Benutzung der Wohnung erheblich und nach den örtlichen Verhältnissen ungewöhnlich beeinträchtigen.
Nicht wägbare Immissionen wie Geruch oder Rauch begründen Ansprüche nur, wenn sie eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung bewirken und unüblich sind.
Der Kläger trägt die Beweislast für das Ausmaß und die Ungewöhnlichkeit der Immission; überzeugende Zeugenaussagen und toxikologische Gutachten sind hierfür maßgeblich.
Erklären die Parteien einen Teil des Rechtsstreits für erledigt, ist die Kostentragung hierfür nach § 91a ZPO zuzuweisen; werden Erfolgsaussichten gegen die Kläger als gering eingeschätzt, können ihnen die Kosten auferlegt werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abge-
wiesen.
2.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist erle-
digt.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger
tragen die Kläger selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklag-
ten zu 1. tragen 50 % die Klägerin zu 1. und 50
% die Kläger zu 2. Von den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten zu 2. tragen 50 % die
Klägerin zu 1. und 50 % der Kläger zu 2, die
übrigen Kosten die Kläger.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin zu 1. darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300,--
DM abwenden, wenn nicht die Beklage zu 1.
bzw. der Beklagte zu 2. vor Vollstreckung Si-
cherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM ab-
wenden, wenn nicht Beklagte zuvor Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Gegenstandswert in Abänderung des Beschlusses
vom 6. Mai 1999: 2.000,-- DM.
Tatbestand
Die Parteien bewohnen übereinanderliegende Eigentumswoh-
nungen auf der X-Straße 30 in X
seit dem 1. November 1998. Das Schlafzimmer der Kläger
befindet sich über dem Arbeitszimmer der Beklagten. Die
Kläger behaupten, die Beklagten seien Kettenraucher und
rauchten mindestens jeder 80 Zigaretten pro Tag. Der Zi-
garettenrauch steige über Balkonschlitze und andere Öff-
nungen in die Wohnung der Kläger. Der hierdurch entste-
hende Geruch in der Wohnung der Kläger sei derart pene-
trant und gesundheitsschädlich, daß sie deswegen ihr
Schlafzimmer nicht benutzen könnten. Gleiches gelte für
den Balkon.
Die Kläger beantragen,
1.
ihre im Hause X-Straße 30, 1. OG
befindliche Eigentumswohnung nicht zur Teras-
se hin zu entlüften, wenn sie zuvor in ihrem
Arbeitszimmer oder aber in einem anderen zur
Terrasse hin gelegenen Zimmer geraucht haben;
2.
es zu unterlassen, bei geöffnetem Arbeitszim-
merfenster zu rauchen;
3.
es überhaupt zu unterlassen, aus der Wohnung
Nikotingeruch zu entsorgen, so lange sie nicht
eine Klimaanlage mit Geruchsentsorgung ange-
schafft haben.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 haben in-
folge des Auszuges des Beklagten zu 2. die Parteien den
Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt er-
klärt. Die Kläger verfolgen den eingangs genannten Antrag
lediglich noch gegen die Beklagte zu 1. weiter.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der
Teilerledigung den Klägern aufzuerlegen.
Die Beklagten bestreiten den von den Klägern behaupteten
Konsum an Zigaretten. Keinesfalls käme es durch einen
Rauch von ca. 20 Zigaretten pro Tag zu irgendwelchen meß-
baren Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kläger.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
30. Juni 1999.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 28. Juli 1999 verwiesen.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewech-
selten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, soweit sie noch gegen die
Beklagte zu 1. verfolgt wird.
Die Kläger haben weder Ansprüche entsprechend den §§
1004, 823 Abs. 1 und 2 BGB noch aus den §§ 906, 862 BGB
gegen die Beklagte.
Die Kläger haben nicht bewiesen, daß eine Störung der Be-
klagten vorliegt, die übermäßig und nach den örtlichen
Verhältnissen ungewöhnlich ist.
Die Beweisaufnahme hat durch die überzeugende Aussage der
Zeugin X, der Raumpflegerin der Parteien, erge-
ben, daß die Beklagten zwar Zigaretten geraucht haben und
Nikotinablagerungen an den Fenstern feststellbar waren,
einen übermäßigen Nikotinkonsum hat die Zeugin jedoch
nicht bekundet. Vielmehr hat sie sogar erklärt, daß bei
der Nachforschung, woher denn der Zigarettenrauch käme,
habe sie an einem Tage festgestellt, daß der Geruch aus
einer Nachbarwohnung gekommen sei. Diese glaubhafte, ins-
besondere unter Eid geleistete Aussage, wird auch die
Parteivernehmung der Beklagten gestützt, die erklärt hat,
sie rauche ungefähr eine Schachtel Zigaretten pro Tag,
allerdings würde sie auch noch Konditionssport betreiben
und wäre dazu schon als Kettenraucher gar nicht in der
Lage.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die
Beklagte einen für Raucher durchschnittlichen Konsum an
Zigaretten hat, welcher durch die Verteilung in der Luft
keine derart gravierende Immission darstellt, daß sie ei-
nen Stock höher derart gravierend wirkt, daß hieraus eine
Duldungspflicht der Beklagten resultiert. Das Gericht sah
sich nach der Beweisaufnahme nicht in der Lage, eine kon-
krete Gefährdung der Kläger festzustellen. Immerhin sind
"nicht wägbare" Immissionen, insbesondere also die Zufüh-
rung von Gerüchen und Rauch nur dann geeignet, eine Klage
wie die von den Klägern erhoben, zu begründen, wenn die
betreffenden Einwirkungen die Benutzung der Wohnung nicht
nur unwesentlich beeinträchtigen und sie zudem unüblich
sind. Derartiges konnte das Gericht nicht feststellen.
Zur Überzeugung des Gerichts vermag auch ein Gutachten
des Sachverständigen Toxikologen Prof. Dr. X in X,
wie es die Kläger beantragt haben, bei dem Konsum
der Beklagten nicht mehr als nur unwesentliche Beein-
trächtigung der Kläger ergeben.
Die Klage der Kläger gegen die Beklagte zu 1. war somit
abzuweisen.
Soweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hin-
sichtlich des Klägers zu 2. durch Auszug für erledigt er-
klärt haben, waren die Kosten entsprechend § 91 a ZPO den
Klägern aufzuerlegen. Diese hätte nach der Beweisaufnahme
voraussichtlich gegen den Beklagten zu 2. nicht obsiegt.
In Verbindung mit der Aussage der vereidigten Zeugin
X und der Aussage des Beklagten als Partei hat
dieser ebenfalls nicht übermäßig Rauch und Gerüche produ-
ziert.
die Entscheidungen im übrigen folgen aus den §§ 91, 100,
708 Nr. 11, 711 ZPO.