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Amtsgericht Düsseldorf·24 C 516/10·24.04.2012

Werkvertrag: Kein Schadensersatz für behaupteten Verschnitt einer Küchenarbeitsplatte

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen angeblich fehlerhaft zugeschnittener Granit-Arbeitsplatte (Beckenausschnitte zu weit versetzt/zu groß). Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil ein Werkmangel nicht bewiesen wurde; mangels vorhandener Platte blieb das Sachverständigengutachten hierzu ohne sichere Feststellungen. Zu große Ausschnitte wertete der Sachverständige als noch fachgerecht, Silikonreste als Bagatelle. Auf Schadenshöhe und Nutzungsausfall kam es daher nicht mehr an; zudem hielt das Gericht den Nutzungsausfallvortrag für unsubstantiiert.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen behaupteten Verschnitts der Arbeitsplatte mangels bewiesenem Werkmangel abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB setzt den Nachweis eines Werkmangels (§ 633 BGB) und einer Pflichtverletzung des Unternehmers voraus.

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Kann wegen fehlender, vom Besteller nicht mehr bereitgehaltener Werkleistung (hier: entsorgtes Werkstück) nicht festgestellt werden, ob eine behauptete Abweichung vorliegt, bleibt der Besteller für das Vorliegen des Mangels beweisfällig; die fehlende Ergiebigkeit des Gutachtens begründet für sich keine Unverwertbarkeit i.S.d. § 412 ZPO.

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Zeugenbeweis ist unzulässig bzw. unbeachtlich, wenn die Partei trotz Rüge nicht substantiiert darlegt, wer die benannten Zeugen sind und weshalb sie zum Beweisthema eigene Wahrnehmungen gemacht haben sollen.

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Ein Werk ist nicht mangelhaft, wenn eine Ausführung zwar ungewöhnlich sein mag, nach sachverständiger Bewertung aber noch fachgerecht ist und keine relevante Gebrauchsbeeinträchtigung bewirkt.

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Ein Nutzungsausfallschaden wegen vorübergehender Nichtnutzbarkeit bedarf substantiierter Darlegung und geeigneter objektiver Anknüpfungstatsachen; eine rein hypothetische Mietminderung ist bei Eigennutzung/Eigentum als Berechnungsansatz nicht ohne Weiteres tragfähig.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 634 Nr. 4 Fall 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 3 BGB§ 281 BGB§ 633 BGB§ 412 ZPO

Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadenersatz wegen vermeintlichen Verschnitts einer Küchenarbeitsplatte.

3

Die Klägerin beauftragte den Beklagten, eine aus einer anderen Küche stammende Küchenarbeitsplatte der Klägerin aus Granit für die hier streitgegenständlichen Küche in der im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung im auf Foto K11 (Bl. 51 GA) zu sehenden Haus zuzuschneiden.

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Zuvor hatte der Beklagte der Klägerin unter dem 28.06.2009 ein entsprechendes Angebot (Anlage K1, Bl. 7 GA) über Abholung, Ausschneidung der Beckenausschnitte, Rücklieferung und Einbau der Platte zur Bruttovergütung von EUR 916,21 unterbreitet. Die Klägerin lieferte dem Beklagten die Ausschnittmaße für die Spülbecken und eine entsprechende Skizze. Die Ränder (Seitenenden) dieser Platte hat der Beklagte bei der Durchführung seiner Arbeiten nicht beschnitten und damit die Länge der Platte nicht verändert.

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Am 06.07.2009 forderte die Klägerin den Beklagten zum Austausch der von ihm zugeschnittenen Platte auf (Anlage K7, Bl. 9 f. GA). In seinem Antwortschreiben vom 14.07.2009 (Anlage K8, Bl. 11 GA) bot der Beklagte aus Kulanz an, den Preis für eine Ersatzplatte abzüglich eines Restlohns zu tragen, zahlte jedoch hierauf nichts an die Klägerin. Unter dem 15.07.2009 rügte die Klägerin erneut Mängel des Plattenzuschnitts (Anlage K9, Bl. 12 ff. GA).

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Die Klägerin bestellte bei der Fa. T GmbH eine neue Marmorplatte für insgesamt EUR 1.593,80 und ließ diese wie auf den Fotos K8 bis K10 (Bl. 48 ff. GA) in ihrer Küche einbauen. Dabei ist die streitgegenständliche vom Beklagten zugeschnittene Platte demontagebedingt in mehrere Teile zerbrochen und sodann entsorgt worden, weshalb sie für den hiesigen Rechtsstreit nicht mehr zur Verfügung stand. Die entsprechende Rechnung der Fa. T GmbH (Anlage K10, Bl. 15 f. GA) führt Materialkosten für die neue Platte von netto EUR 217,50 und Kosten für Demontage der Edelstahlbecken und Reinigung von netto EUR 175,00 auf.

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Mit ihrer am 08.03.2010 zugestellten Klage macht die Klägerin insgesamt brutto EUR 966,48 Schadenersatz geltend, nämlich netto EUR 217,50 für die Ersatzplatte und netto EUR 175,00 für Demontage und Reinigung, jeweils zzgl. USt., sowie EUR 500,00 Schadenersatz für eine streitige vorübergehende Nichtnutzbarkeit der klägerischen Küche vom 03.07.-10.09.2009.

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Zu Einzelheiten der eingebauten streitgegenständlichen Platte wird auf die Fotos K2 bis K6 (Bl. 8 GA) sowie für die Ersatzplatte auf die Fotos Anlage K8 bis K10 (Bl. 48 ff. GA) Bezug genommen.

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Mit Anwaltsschreiben vom 10.11.2009 (Anlage K11, Bl. 17 f. GA) ließ die Klägerin den Beklagten zur Regulierung der gesamten Klageforderung vergeblich bis zum 17.11.2009 auffordern, wofür ihr EUR 155,30 vorgerichtliche Anwaltskosten entstanden.

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Mit Schreiben vom 04.10.2010 (Anlage K13, Bl. 77 GA) teilte der klägerseits angebotene Zeuge N mit, dass die streitgegenständliche Platte optisch zu große Beckenausschnitte gehabt habe, während die Ersatzplatte diese Ausschnitte weiter links habe.

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Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die streitgegenständliche Platte verschnitten habe, in dem er zum einen die Beckenausschnitte zu weit nach links gesetzt habe. Deshalb sei diese Platte auf der linken Seite zu kurz und auf der rechten Seite zu lang. Die Ersatzplatte habe die Ausschnitte demgegenüber weiter links (Bl. 76 GA) bzw. weiter rechts (Bl. 100, 180). Der Beklagte habe sich nämlich nicht an die Messdaten der Klägerin gehalten. Zum anderen seien diese Ausschnitte insgesamt zu groß geschnitten, nämlich größer als die Metallbecken selbst. Wegen Spritzgefahr sei daher gar kein Wasseranschluss möglich. Außerdem wiesen die Seitenränder Silikonreste auf.

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Die streitgegenständliche Platte und die Ersatzplatte seien völlig gleich lang. Erstere hätten vor dem Verschnitt des Beklagten genau zwischen Herd und die rechte Seitenwange zum Kühlschrank gepasst, von wo sie der Beklagte abgeholt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die rechte Seitenwange nur lose und unbefestigt vorhanden gewesen zwischen Spülenunterschrank und rechtem Oberschrank.

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Durch den Überstand der streitgegenständlichen Platte nach rechts sei hingegen die rechte Seitenwange nach rechts gedrückt worden und habe dann derart schief gestanden wie auf dem Foto Anlage K5 (Bl. 8 GA) zu sehen. Zudem habe der Kühlschrank deshalb nicht mehr unter den Oberschrank gepasst. Demgegenüber habe diese Platte mit der linken Seitenkante überhaupt nicht mehr auf der linken Seitenwange zum Herd aufgelegen, sondern allein auf der Spülmaschine, die deshalb nicht mehr habe hervorgezogen werden können.

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Der rechts befindliche Kühlschrank sei aufgrund einer konvexen Wölbung in mittlerer Höhe 2-3 mm breiter als an seiner Ober- und Unterkante. Mit Ausnahme der rechten Seitenwange hätten alle Geräte und Möbel beim Ortstermin des Sachverständigen noch genauso gestanden wie bei Abholung der Platte durch den Beklagten. Diese rechte Seitenwange sei nach Einbau der verschnittenen Platte schräg gewesen und nach Einbau der Ersatzplatte nunmehr gerade.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte zumindest auf eine vermeintliche zu geringe Länge der streitgegenständlichen Platte hätte hinweisen müssen. Außerdem sei der Plattenverschnitt für den Sachverständigen auch ohne Untersuchung dieser nicht mehr vorhandenen Platte feststellbar.

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Sie behauptet weiter, dass ihre Küche vom 03.07.-10.09.2009 komplett unbenutzbar, sondern eine Baustelle ohne Warmwasserversorgung gewesen sei nach dem Einbau der verschnittenen Platte. Ihre 187 qm große Wohnung könne sie für insgesamt monatlich EUR 1.683,00, nämlich EUR 9,00/qm vermieten. Daher belaufe sich der Schaden der vorübergehenden Nichtnutzbarkeit der Küche auf 20 % hiervon, also auf monatlich EUR 336,60, für zwei Monate also auf EUR 673,20. Daher sei der Ansatz des Schadens mit nur EUR 500,00 angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 966,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2009, sowie EUR 89,55 vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, dass die streitgegenständliche Platte schlicht zu kurz gewesen sei und deshalb zwangsläufig eine Lücke nach rechts oder links habe auftreten müssen, egal wo die Beckenausschnitte gesetzt würden. Daran habe der Beklagte nichts ändern können. Durch den Einbau der zu kurzen Platte sei der Klägerin aufgrund der rein optischen Beeinträchtigung gar kein Schaden entstanden. Demgegenüber seien die Ausschnitte sowie der Überstand nach rechts bei dieser Platte identisch mit der Ersatzplatte. Auf dem Foto K5 (Bl. 8 GA) der streitgegenständlichen Platte stehe der Kühlschrank schief, nicht die rechte Seitenwange. Ferner sei der Spülenunterschrank im Rahmen des Einbaus der Ersatzplatte verändert worden, weshalb nicht mehr die gleiche Einbausituation bestehe wie bei der Abholung der streitgegenständlichen Platte durch den Beklagten.

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Die Silikonreste seien leicht zu beseitigen und daher eine bloße Bagatelle. Außerdem seien Plattenüberstände gegenüber dem Spülbecken unüblich und nur schwer zu reinigen.

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Die Küche der Beklagten sei wegen der auf den Fotos K2 bis K6 (Bl. 8 GA) erkennbaren, bloß optischen Beeinträchtigungen stets benutzbar gewesen, zumal eine Küche auch ohne fließendes Wasser nutzbar sei und das eventuell fehlende Wasser nicht vom Beklagten zu verantworten sei. Schließlich sei unklar, wer die vier von der Klägerin benannten Zeugen seien, insbesondere der Zeuge N.

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 ist mit Fax vom 03.04.2012 ein nicht nachgelassener, klägerischer Schriftsatz gleichen Datums bei Gericht eingegangen, der zum Teil neuen Vortrag zu den klägerseits benannten Zeugen und zum Ein- und Ausbau der streitgegenständlichen Platte sowie eine eidesstattliche Versicherung des klägerseits angebotenen Zeugen L enthält. Ferner ist am 17.04.2012 ein weiterer klägerischer Schriftsatz vom 13.04.2012 bei Gericht eingegangen mit weiteren eidesstattlichen Versicherungen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 28.01.2011 (Bl. 89 ff. GA) und das Ergänzungsgutachten vom 19.11.2011 (Bl. 143 ff. GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2012 (Bl. 193 ff. GA) Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von EUR 966,48 zu.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 634 Nr. 4 Fall 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.

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1. Denn die Klägerin hat einen Werkmangel (§ 633 BGB) nicht bewiesen.

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a) Das Gericht ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die Beckenausschnitte auf der Platte zu weit nach links gesetzt habe. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die auf dem Foto K2 (Bl. 8 GA) erkennbare Lücke an der linken Außenkante der streitgegenständlichen Platte allein darauf beruht, dass diese Platte schlicht zu kurz ist.

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aa) Für Letzteres spricht zunächst, dass die Klägerin im Termin am 28.03.2012 selbst eingeräumt hat, dass die streitgegenständliche Platte aus einer ganz anderen Küche stammt, und der Beklagte die Außenkanten dieser Platte unstreitig nicht beschnitten hat. Dann leuchtet aber auch auf Basis des Klägervortrags nicht ein, warum die Platte aus einer anderen Küche ohne Veränderung ihrer Gesamtlänge genau in die streitgegenständliche Küche der Klägerin passen sollte. Es ist jedenfalls gut vorstellbar, dass diese Länge nicht exakt passte, womöglich zu kurz war.

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bb) Das durchaus brauchbare Gutachten ist für die Klägerin unergiebig geblieben.

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Denn der Sachverständige hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts zu Beginn seiner Vernehmung erneut ausdrücklich bestätigt, dass er mangels noch vorhandener streitgegenständlicher Platte nicht feststellen könne, ob diese und die Ersatzplatte gleich lang waren. Ferner konnte er aus technischer Sicht nicht feststellen, ob die vom Beklagten gefertigten Ausschnitte zu weit links gesetzt wurden und welche Ursache dies gehabt hätte. Der Sachverständige konnte nicht einmal die klägerische Behauptung verifizieren, dass der Überstand der streitgegenständlichen Platte nach rechts größer war als bei der Ersatzplatte.

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Zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige bei der Abholung der Platte durch den Beklagten nicht anwesend war und daher keinerlei sachverständige Feststellungen zum seinerzeitigen Zustand der Küche und der Anordnung ihrer Möbel und Geräte machen kann. Allerdings konnte er sehr wohl feststellen, dass auch bei seinem Ortstermin Kühlschrank und rechte Seitenwange zueinander schief standen ausweislich seines Fotos Bl. 230 GA, ohne dass er angeben konnte, ob nun die Seitenwange oder der Kühlschrank schief standen. Er räumte zwar ein, dass der entsprechende Spalt auf dem Foto K5 (Bl. 8 = 150 GA) insgesamt größer war als beim Ortstermin (Fotos Bl. 150 rechts, 230 GA), allerdings auf der gesamten Höhe. Demgegenüber ist den den zutreffenden und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen folgend auf keinem Foto erkennbar, dass die Seitenwand des Kühlschrank konvex gewölbt wäre, also in mittlerer Höhe 2-3 mm breiter wäre als an Ober- und Unterkante.

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Schließlich konnte der Sachverständige im Gegensatz zum Verständnis der Klägerin gerade nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Platte auf dem Foto K2 (Bl. 8 = 148 GA) überhaupt nicht, also auch nicht partiell auf der linken Seitenwange aufliege. Damit kann auch insoweit ein Mangel, der lediglich beim Fehlen jeder Auflage auf der Seitenwange in Betracht käme, nicht festgestellt werden.

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Dass der Sachverständige bestimmte Feststellungen aufgrund des Fehlens der streitgegenständlichen Platte nicht mehr ergiebig treffen konnte, hat im Übrigen allein die Klägerin zu verantworten, in deren Obhut diese Platte beim Versuch der austauschbedingten Demontage zerbrochen ist und danach die Bruchstücke trotz der beabsichtigten vorliegenden Klage entsorgt wurden. Die bloße Unergiebigkeit des Gutachtens für die Klägerin ist jedoch nicht identisch mit einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens gem. § 412 ZPO, die vorliegend nicht festgestellt werden kann.

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cc) Die Vernehmung der von der Klägerin benannten vier Zeugen N, L, Q und G hatte zu unterbleiben, weil die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 trotz entsprechender ausdrücklicher Rügen des Beklagten vom 16.06.2010 und 04.03.2011 (Bl. 56, 103 GA) nicht dargelegt hat, wer diese Zeugen eigentlich sind und weshalb sie zum Beweisthema eigene Wahrnehmungen gemacht haben sollten. Hinzu kommt, dass diese Zeugen keine Sachverständigen sind, weshalb unklar bleibt, wie diese Zeugen Feststellungen treffen können sollten, die nicht einmal der Sachverständige trotz Auswertung der Fotos Anlage K2 bis K6 (Bl. 8 GA) treffen konnte.

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Soweit die Klägerin in ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.04.2012 und 13.04.2012 nunmehr neu zu den klägerseits benannten Zeugen und zum Ein- und Ausbau der streitgegenständlichen Platte vorträgt sowie eidesstattliche Versicherungen vorlegt, gab dieses aufgrund der vorbenannten Rügen des Beklagten (Bl. 56, 103 GA) und des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 28.03.2012 verspätete Vorbringen keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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dd) Ferner war zu würdigen, dass der Klägervortrag zum Verschnitt auch widersprüchlich ist, soweit die Klägerin teilweise vorträgt, dass die Ersatzplatte die Beckenausschnitte weiter links (Bl. 76 GA) habe, teilweise jedoch auch, dass sie weiter rechts lägen (Bl. 100, 180 GA).

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Dass die Ersatzplatte diese Ausschnitte weiter links trage, ist jedoch völlig unlogisch, weil die Klägerin ja gerade rügt, dass schon der Beklagte die Ausschnitte zu weit links gesetzt habe. Dennoch bestätigt der Zeuge N in seinem Schreiben an die Klägerin vom 04.10.2010 (Anlage K13, Bl. 77 GA) genau dies. Schon deshalb bestand zur Vernehmung dieses Zeugen keine Veranlassung, zumal dieser die Ausschnitte ganz vage "rein optisch" für zu groß hält, also ohne eine konkrete Vermessung vorgenommen zu haben.

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Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Platte gar kein "Spiel" zum Verschieben nach rechts gehabt hätte, wenn beide Platten gleich lang gewesen wären und die Ersatzplatte genau zwischen Herd und Kühlschrank passt, zumal die Plattenlänge vom Beklagten unstreitig gar nicht verändert wurde. Ebenso wenig leuchtet ein, wie eine fixe Seitenwange als Begrenzung des Platzes für die Platte nach rechts überhaupt nach rechts gedrückt werden könnte. Wenn diese Wange demgegenüber beweglich gewesen wäre, ist gar nicht gesichert, dass sie heute in genau derselben Position steht, wie dies seinerzeit bei der Plattenabholung durch den Beklagten der Fall war. Zudem ist auf den Fotos K8 bis K10 (Bl. 48 ff. GA) erkennbar, dass das linke Spülbecken seit dem Einbau der Ersatzplatte eine Metallumrandung hat, die es bei Einbau der streitgegenständlichen Platte unstreitig noch nicht hatte. Die damalige und heutige Einbausituation waren schon von daher nicht identisch.

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ee) War die nicht mehr vorhandene Platte jedoch seinerzeit zu kurz, ist der Klägerin durch die Unterlassung eines entsprechenden Hinweises durch den Beklagten gar kein Schaden entstanden, weil das vom Beklagten erzielte Einbauergebnis nicht derart schlecht war, dass der Beklagte nicht mehr von einem Einverständnis der Klägerin mit dem Einbau dieser Platte ausgehen konnte und durfte.

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b) Einen Plattenschaden an der vorderen linken Kante der Platte hat die Klägerin gar nicht als schadenersatzauslösenden Mangel vorgetragen.

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c) Die vorgetragenen, durchaus zu beseitigenden Silikonreste stellen nach gerichtlicher Überzeugung lediglich eine Bagatelle, nicht jedoch einen Werkmangel dar.

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d) Ebenso wenig war die streitgegenständliche Platte wegen zu großer Beckenausschnitte mangelhaft.

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Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass die Ausschnitte des Beklagten tatsächlich größer als die Metallbecken waren. Dies stuft er allerdings überzeugend bloß als ungewöhnlich und eher selten gewünscht ein, jedoch ausdrücklich noch als fachgerecht und gerade nicht als Mangel, zumal die Tragkraft der Becken durch die größeren Ausschnitte zwar reduziert wird, nicht jedoch in dem für eine Gebrauchsbeeinträchtigung erforderlichen Umfang. Denn auch in diesem Zustand tragen die Becken nach den Feststellungen des Sachverständigen eine komplette Wasserfüllung ohne Probleme.

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Demgegenüber begründet ein bloß entgegenstehender Wille der Klägerin zugunsten eines beckenüberstehenden Plattenrandes allein noch keine Gebrauchsbeeinträchtigung. Hinzu kommt, dass die Klägerin gar nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der Beklagte die immerhin unstreitig von der Klägerin selbst erfassten und skizzierten Maße missachtet habe, weil sie die von ihr konkret angegebenen Maße gar nicht dargelegt hat. Eine bloße Bezugnahme auf Anlagen reicht für entsprechend substantiierten Sachvortrag nicht aus (§ 130 Nr. 3 ZPO). Aus diesem Grunde kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die klägerseits angegebenen Maße unzutreffend waren und der Beklagte diese einhielt beim Ausschnitt der Beckenöffnungen. In diesem Falle würde es an einer Pflichtverletzung des Beklagten fehlen.

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2. Daher kam es auf den Schadensumfang mangels eines Anspruchs dem Grunde nach nicht mehr an, insbesondere nicht darauf, dass der Klägervortrag zu einem Schaden in Höhe von EUR 500,00 wegen vorübergehender Nichtnutzbarkeit ihrer Küche unsubstantiiert geblieben ist. Denn die Klägerin ist unstreitig Eigentümerin ihrer Wohnung und kann einen Nutzungsausfall schon aus diesem Grunde nicht auf Grund einer hypothetischen Mietminderung berechnen. Für eine gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO) fehlen zudem hinreichende objektive Anknüpfungspunkte, zumal die Küche auf den Fotos Anlagen K2 bis K6 (Bl. 8 GA) durchaus einen nutzbaren Eindruck macht infolge dort bloß sichtbarer optischer Beeinträchtigungen.

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II.

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Mangels Begründetheit der Hauptforderung war die Klägerin auch mit den beantragten Nebenforderungen (Zinsen, Anwaltskosten) abzuweisen.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 966,48 EUR (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3-5 ZPO)