Wohnraummieterhöhung: Beklagte zur weiteren Zustimmung verpflichtet (teilweise stattgegeben)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zustimmung der Beklagten zu einer weiteren Erhöhung der Grundmiete. Das Amtsgericht gab der Klage insoweit statt, als den Beklagten eine weitere Erhöhung auf den begehrten Betrag zuzustimmen ist; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf das überzeugende Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete und die Anwendung der MHG-Kappungsregelung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zustimmung zu weiterer Mieterhöhung verpflichtet, übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mieterhöhung nach den Vorschriften der MHG ist zulässig, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete sachverständig festgestellt wird und den verlangten Quadratmeterpreis rechtfertigt.
Die 30%-Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG begrenzt zulässige Erhöhungen und ist unter Berücksichtigung der zuvor gezahlten Gesamtbelastung (Grundmiete plus Nebenleistungen/Fehlbelegungsabgabe) zu prüfen.
Ein schriftliches Sachverständigengutachten samt überzeugendem Ergänzungsgutachten kann eine mündliche Anhörung des Sachverständigen entbehrlich machen, wenn keine weiteren klärungsbedürftigen Aspekte ersichtlich sind.
Gutachten aus Parallelverfahren begründen nicht ohne Weiteres die Herabsetzung eines vorliegenden, überzeugenden Sachverständigengutachtens; maßgeblich ist die Überzeugungskraft des im Verfahren vorliegenden Gutachtens.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, neben der bereits erteilten Zustimmung
zur Erhöhung der Grundmiete für die von ihnen im Hause der Klägerin in
XStraße 28 im ersten Obergeschoss rechts gemietete
Wohnung von monatlich 605,05 DM um 202,45 DM auf 807,50 DM
monatlich ab dem 01.01.1999, einer weiteren Erhöhung um 35,73 DM auf
843,23 DM monatlich ab dem 01.01.1999 zuzustimmen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im genannten Umfange begründet, im übrigen war sie abzuweisen.
Das Erhöhungsverlangen rechtfertigt sich aus den §§ 2 Abs. 2, Satz 1 MHG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG.
Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen R (Bl. 79 ff. GA.) beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete 11,80 DM pro Quadratmeter. Soweit die Klägerin meint, maßgeblicher sei das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B aus dem Parallelverfahren des Amtsgerichts Düsseldorf – XXX C XXXX/XX, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen.
Wie der Sachverständige Dipl.-Kaufmann R in seinem Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 1999 (Bl. 121 d.A.) überzeugend darlegt, ist die X Straße nicht nur durch Anliegerverkehr, sondern auch durch Durchgangsverkehr belastet. Dazu liegen das Grundstück und die Wohnung in der Lärmschutzzone 2 des Flughafens, so dass auch Lärm durch Flugzeuge vernommen werden kann. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass es sich damit um eine mittlere Wohnlage nach Maßgabe der Düsseldorfer Mietrichtwerttabelle handelt, ist in sich schlüssig. Das Gericht sieht daher keine Veranlassung, den von der Klägerin begehrten Quadratmeterpreis von 12,25 DM den Wohnwert anzusetzen.
Einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen R bedurfte es infolge des überzeugenden Ergänzungsgutachten nicht. Es sind keinerlei Aspekte ersichtlich, aus denen der Sachverständige durch eine mündliche Anhörung zu einer anderen Überlegung gelangen könnte.
Auch die Voraussetzungen der 30%igen Kappungsgrenze sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG erfüllt. Unstreitig haben die Beklagten eine Grundmiete in Höhe von 605,05 DM und eine Fehlbelegungsabgabe in Höhe von 259,-- DM, insgesamt also 864,05 DM zuvor gezahlt, so dass der ausgeurteilte Gesamtbetrag unter diesem Betrag liegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.