Nutzungsausfall und Wiederbeschaffungsaufwand nach Verkehrsunfall – Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte nach einer Kollision Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungsaufwand und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt war insbesondere der Nutzungswille und der Ersatz eines Differenzsteueranteils bei fehlender Ersatzbeschaffung. Das AG gab überwiegend statt: Nutzungsausfall (EUR 532,00) und Anwaltshonorar (EUR 155,30) wurden zugesprochen, der Differenzsteueranteil (EUR 164,06) abgewiesen. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch; Berufung wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Nutzungsausfall und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, Differenzsteueranteil des Wiederbeschaffungsaufwands abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem für Alltagszwecke angeschafften PKW ist in der Regel von einem Nutzungswillen des Geschädigten auszugehen; Nutzungsausfall kann daher auch ohne tatsächliche Ersatzbeschaffung geltend gemacht werden, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.
Der Nutzungsausfall richtet sich nach der (ggf. fiktiven) Wiederbeschaffungsdauer und dem Tagessatz; bei unstreitigen Werten ist der daraus errechnete Betrag zu ersetzen.
Ein dem Wiederbeschaffungswert zurechenbarer Differenzsteueranteil ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur insoweit zu ersetzen, als dem Geschädigten dadurch tatsächlich Kosten entstanden sind; bei fehlender Ersatzbeschaffung kann ein fiktiver Differenzsteueraufwand abzulehnen sein.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 249, 257 BGB zu ersetzen; Zinsen und Rechtshängigkeitszinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB, sofern Zahlungsfristen gesetzt oder Verzug eingetreten sind.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2011
durch den Richter am Amtsgericht S
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.132,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2010 abzüglich am 22.12.2010 gezahlter EUR 600,00 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von EUR 155,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2010 an Rechtsanwalt T, EStraße 00, 0000 E.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung verbliebene zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung von Nutzungsausfall in Höhe von EUR 532,00 verlangen aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG n.F. (1.), nicht jedoch Erstattung restlichen Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von EUR 164,06 (2.).
Die Alleinhaftung der Beklagtenseite ist dem Grunde nach unstreitig.
1. Der Kläger hat die Gebrauchsmöglichkeit an seinem PKW durch die Kollision mit dem Beklagten-Kfz. eingebüßt, weil der klägerische PKW nach der Kollision ausweislich S. 2 des klägerischen Privatgutachtens vom 27.09.2010 nicht mehr fahrtüchtig war.
Dies führte zu einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung zu Lasten des Klägers. Diese setzt zwar grundsätzlich einen konkreten Nutzungswillen des Klägers voraus. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz. im Alltag generell ein vermögenswirksames Gut bzw. einen geldwerten Vorteil darstellt, für den der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und zum Halten dieses Kfz. aufgewendet hat, die Anschaffung und das Halten dienen insoweit in erster Linie der Erzielung des wirtschaftlichen Vorteils der Zeitersparnis durch die PKW-Nutzung (BGH, VersR 2008, 1086; vgl. BGHZ 40, 345).
Deshalb kann hinsichtlich eines für Alltagszwecke angeschafften PKW generell von einem Nutzungswillen ausgegangen werden, sofern dies nicht aufgrund besonderer Umstände (z. B. Verletzung bzw. Fahrunfähigkeit des Fahrers, Existenz eines Zweitwagens) ausgeschlossen ist. Solche Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hierfür genügt insbesondere nicht der bloße Einwand unstreitig fehlender Ersatzbeschaffung nach dem Verkauf des verunfallten klägerischen PKW am 29.09.2010. Denn Nutzungsausfall ist auch dann geschuldet, wenn der Geschädigte sich kein Ersatzfahrzeug anschafft (BGH, VersR 2008, 1086; BGHZ 40, 345; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379; KG Berlin, NZV 2004, 470), da allein die fehlende Ersatzbeschaffung noch nicht zwingend den Nutzungswillen ausschließt, da dies durchaus unterschiedliche Gründe haben kann (OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379).
Damit kann der Kläger über die unstreitige fiktive Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen Nutzungsausfall von täglich der Höhe nach ebenfalls unstreitigen EUR 38,00 verlangen, also insgesamt EUR 532,00.
2. Demgegenüber steht dem Kläger weiterer Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von EUR 164,06 gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu, weil es sich insoweit um einen 2,4%igen Differenzsteueranteil des Wiederbeschaffungswerts handelt, der dem Kläger mangels tatsächlicher Ersatzbeschaffung kostenmäßig gar nicht entstanden ist.
Der Kläger hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass der Privatgutachter N in seinem Gutachten vom 27.09.2010 den Wiederbeschaffungswert von EUR 7.000,00 steuerneutral ohne Umsatzsteuer ausgewiesen habe, weil solche PKW wie der verunfallte, zum Kollisionszeitpunkt 5,5 Jahre alte Opel U ausschließlich auf dem Privatmarkt gehandelt würden.
Denn der Privatgutachter hat den Wiederbeschaffungswert von EUR 7.000,00 auf S. 2 des Gutachtens ausdrücklich "incl. MwSt." ausgewiesen und dazu auf S. 4 desselben Gutachtens ausgeführt, dass ein Fahrzeug wie das klägerische im Kfz.-Handel überwiegend differenzbesteuert gem. § 25a UStG mit einem Mehrwertsteueranteil von 2,4 % angeboten wird.
Soweit der Kläger in Abkehr von dem von ihm selbst eingeholten Privatgutachten vorträgt, dass ein entsprechendes Ersatzfahrzeug ausschließlich auf dem Privatmarkt gehandelt werde, bleibt dies ohne jeden objektiven Anknüpfungspunkt rein spekulativ. Die insoweit angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens würde damit auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen und hatte daher zu unterbleiben.
Die in den EUR 7.000,00 Wiederbeschaffungswert enthaltenen 2,4 % Differenzsteueranteil machen gerade die hier streitigen EUR 164,06 aus. Den dann verbleibenden Wiederbeschaffungsaufwand von EUR 6.835,94 hat die Beklagte zu 3. mit Zahlungen von EUR 3.335,94 und weiteren EUR 600,00 vollständig ausgeglichen ebenso wie die inzwischen vollständig ausgeglichene, vom Kläger zu Recht im Umfang von EUR 25,00 geschätzte Kostenpauschale (§ 287 ZPO).
II.
1. Der Zinsanspruch mit Ablauf der durch Anlage Bl. 6 f. GA zum 26.10.2010 gesetzten Zahlungsfrist folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
2. Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger aus den §§ 249, 257 BGB zu einem Gegenstandswert von EUR 1.137,00 (= EUR 1.301,06 ./. EUR 164,06) verlangen, also EUR 155,30. Der Anspruch auf diesbezügliche Rechtshängigkeitszinsen ab Klagezustellung am 20.12.2010 ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.
3. Soweit die ursprüngliche Hauptforderung in Höhe von EUR 605,00 gem. § 91a ZPO übereinstimmend erledigt erklärt wurde, tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO als Gesamtschuldner.
Denn dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Die Beklagten haben nämlich gegen die schlüssig vorgetragene ehemalige Teil-Hauptforderung über EUR 600,00 Wiederbeschaffungsaufwand keinerlei Einwendungen erhoben, sondern diese Forderung durch entsprechende Zahlung vom 22.12.2010 faktisch anerkannt. Dasselbe gilt im Ergebnis für die restlichen EUR 5,00 Kostenpauschale, die die Beklagten am 22.10.2010 gezahlt haben, ohne ihre ursprüngliche Einwendung diesbezüglich aufrecht zu erhalten.
III.
1. Die Berufung wird trotz entsprechenden Antrags der Beklagten nicht zugelassen, da Berufungsgründe gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht ersichtlich sind.
Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich. Denn es besteht bereits eine gefestigte Rechtsprechung des BGH dahin, dass Nutzungsausfall auch dann geschuldet ist, wenn der Geschädigte sich kein Ersatzfahrzeug anschafft (BGH, VersR 2008, 1086; BGHZ 40, 345). Daran ändert sich nichts dadurch, dass frühere obergerichtliche Entscheidungen anders ausfielen (OLG Hamm, VersR 2003, 1054; OLG Köln, VersR 2004, 1332).
2. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 91a, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Bei der Kostenquote war zugunsten zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ihnen die Kosten zur Last fallen, soweit der Rechtsstreit in Höhe von EUR 605,00 Hauptforderung übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Streitwert (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3-5 ZPO):
a) bis 05.05.2011: EUR 1.301,06
b) seit 06.05.2011: EUR 696,06