Rückzahlung von Vermittlungsgebühr wegen Verstoßes gegen § 15 Verbraucherkreditgesetz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung einer Finanzierungsvermittlungsgebühr, weil der Vermittlungsvertrag bzw. die unwiderrufliche Vollmacht nicht die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben enthielt. Das Gericht hielt die Vollmacht für unwiderruflich und verpflichtend für die Mindestangaben. Die Angabe eines pauschalen "Gesamtaufwands" stellte keine Prozentsatzangabe zum Darlehensbetrag dar. Daher wurde die Klage auf Rückzahlung erfolgreich behandelt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Vermittlungsgebühr wegen Verstoßes gegen § 15 Verbraucherkreditgesetz stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes gebietet eine enge Auslegung zugunsten des Verbrauchers; zwingende Form- und Informationsvorschriften sind strikt einzuhalten.
Erteilt eine unwiderrufliche Vollmacht die Befugnis zum Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages, muss diese Vollmacht die nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Mindestangaben enthalten.
Die Angabe einer pauschalen "Gesamtaufwand"-Summe ohne Bezug zu einem prozentualen Satz des jeweiligen Darlehensbetrags erfüllt nicht die Pflicht des § 15 Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz.
Zahlt ein Verbraucher eine Vermittlungsgebühr auf Grundlage eines wegen Verstoßes gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften unwirksamen Vertrags, besteht ein Rückgriffsanspruch nach §§ 812 Abs. 1, 1. Alt. i.V.m. § 15 Verbraucherkreditgesetz.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.824,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.08.1999 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- DM vorläufig vollstreck-bar.
4.
Gegenstandswert: 6.824,-- DM.
Tatbestand
Die am X geborene Klägerin ist von Beruf Finanzbeamtin. Ein Bekannter der Klägerin, der Zeuge X, unterbreitete der Klägerin im Sommer 1994 ein Angebot über den Ankauf einer Wohnung in Aachen als Teil einer Altersversorgung. Verkäuferin des Objektes war die Beklagte.
Am 5. September 1994 kam es zu einem Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmachterteilung vor dem amtierenden Notar X in X. Unter B. Vollmacht heißt es zu I.1:
"Der Erwerber erteilt hiermit dem Abwicklungsbeauftragten unwiderrufliche Vollmacht, um bei der Vorbereitung, Durchführung....des in Ziffer A I. dieser Urkunde bezeichneten Erwerbsvorgangs in vorgesehenen Umfang zu vertreten. Die Vollmacht erstreckt sich vor allem....auf die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb...., dessen Finanzierung.... erforderlich oder zweckmäßig sind oder den Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen."
Unter Ziffer 2 heißt es:
"Der Abwicklungsbeauftragte wird insbesondere wie folgt bevollmächtigt:
h.bb Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages über folgende Teilleistung:
1. Zwischenfinanzierung,
2. Endfinanzierung
3. Eigenkapitalvorfinanzierungen.
cc. Abschluss eines Zinsgarantievertrages....."
Im Finanzierungsvermittlungsvertrag vom 10. Oktober 1994 heißt es zu Ziffer IV. 1.:
"Der Vermittler erhält für die Bearbeitung und für den Nachweis
a) der Zwischenfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 1,8 %
b) Endfinanzierung eine Gebühr in Höhe 2,0 %
c) Eigenkapitalvorfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 0,2 %,
des kalkulierten Gesamtaufwandes gemäß Anlage des Vertrages...."
Und in der Anlage heißt es:
"Gesamtaufwand von 170.595,-- DM, die vereinbarte Gebühr beträt 6.825,-- DM."
In dem Auftrag zur Vermittlung der Investitionsmöglichkeit vom 02.09.1994 ist von einer Fremdfinanzierung in Höhe von 143.535,-- DM beim Eigenkapital von 27.059,-- DM
von einer Bearbeitungsgebühr von 5.885,-- DM die Rede.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Finanzierungsvermittlungsvertrag verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz. Einmal sei ihr die in den genannten Verträgen aufgeführte Stammurkunde des Notars X vom 27.11.1993 nicht bekannt gewesen. Auch enthielte die unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrages keinerlei Angaben über die Vergütung für die Kreditvermittlung. In dem Finanzierungsvermittlungsvertrag sei nicht die Vergütung in einem von 100-Satz der jeweiligen Darlehensbeträge angegeben. So könne insbesondere der kalkulierte Gesamtaufwand nicht mit den Darlehensbeträgen gleichgesetzt werden. Der Gesamtaufwand betrage 170.595,-- DM. Der Darlehensbetrag sei aber wesentlich geringer gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe aufgrund der Nichtigkeit dieses Finanzierungsvermittlungsvertrages Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Vermittlungsgebühren von 6.824,-- DM.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an sie 6.824,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
10.08.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag habe vor dem Notar X auch die Stammurkunde des Notars X vom 27.12.1993 vorgelegen. Im übrigen hätte die Klägerin vor dem Notar, hätte dieser auf diese Urkunde nicht hingewiesen, als Finanzbeamtin hierauf einwirken können und müssen. Auch lägen ihrer Ansicht nach mit dem Vertrag vom 5. September 1994 keine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrages vor.
Ferner sei in diesem Vertrag die gemäß § 15 Abs. 1 Verbraucherkredit geforderten Angaben enthalten. Es komme nach dem Wortlaut im Sinne des § 15 Abs. 1 nicht darauf an, dass im Kreditvermittlungsvertrag die Basissumme, auf den die prozentuale Kreditdienstvermittlungsgebühr zu zahlen sei, richtig angegeben wird.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 6.824,-- DM gemäß den §§ 812 Abs. 1, 1. Alt. in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz.
Der Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes bedingt eine enge Auslegung zugunsten der Verbraucher.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich in dem geschlossenen Vertrag vom 05.09.1994 um eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrages. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nämlich nicht die Ziffer B II. 2 h getrennt von Ziffer B I. 1 gesehen werden. In dieser Ziffer ist ausdrücklich von unwiderruflicher Vollmacht die Rede, die ausdrücklich auf die Finanzierung Bezug nimmt und in Ziffer 2 wird lediglich auf die Einzelheiten dieser in Ziffer 1 genannten Vollmachten Bezug genommen. Damit ist auch die in Streit befindliche Klausel zum Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages unwiderruflich.
Das Gericht folgt auch der Auffassung des Oberlandesgerichts München WM 99, 1456, wonach eine derart unwiderruflich erteilte Vollmacht auch die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Verbraucherkreditgesetz enthalten muss.
In der Vertragsurkunde ist insbesondere vorliegend auch nicht die Vergütung des Kreditvermittlers in einem von 100-Satz des Darlehensbetrages angegeben. Ausweislich der Auftragserteilung der Investitionsmöglichkeit beträgt nämlich die Fremdfinanzierung lediglich 143.535,-- DM bei einem Eigenkapital von 27.059,-- DM, während im Finanzierungsvermittlungsvertrag vom 10. Oktober 1994 lediglich von einem "Gesamtaufwand von 170.595,-- DM" die Rede ist, worauf eine Gebühr in Höhe von 6.824,-- DM genannt wurde. Gerade die hier interessierenden Teile, für welchen Betrag gemäß Ziffer IV. 1 zwischenfinanziert wird und wofür eine Gebühr in Höhe von 1,8 % anfallen soll, welcher Vertrag endfinanziert werden soll, wofür eine Gebühr in Höhe von 2 % anfallen soll und welches Eigenkapital vorfinanziert werden soll und wofür eine Gebühr von 0,2 % anfallen soll, ist nicht ausgeworfen.
Damit ist der Bezug zwischen von 100-Satz und Darlehensbetrag nicht hergestellt, den § 15 Abs. 1 Satz 2 zwingend vorschreibt.
Die Klage war somit begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.