Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·24 C 10067/03·13.01.2004

Klage aus Online‑Branchenbucheintrag wegen arglistiger Täuschung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)Vertragsgestaltung / FormularrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlung aus einem Eintragungsvertrag für ein Online‑Branchenbuch; der Beklagte focht den Vertrag an. Zentrale Frage war, ob das eingesandte Formular die Kostenpflicht verschleiert und dadurch arglistig täuscht. Das Gericht sah die Formulargestaltung als irreführend an und gab der Anfechtung statt; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Eintragungsvertrag als unbegründet abgewiesen; Vertrag vom Beklagten wegen arglistiger Täuschung angefochten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Anbieter durch Gestaltung eines Formulars die wesentliche Kostenpflicht verschleiert und damit zur Abgabe einer Willenserklärung verleitet.

2

Bei der Prüfung auf Täuschung ist auf den Gesamteindruck des Formulars abzustellen; verklausulierte, klein gedruckte oder unverständliche Preisangaben können den Eindruck der Kostenlosigkeit erwecken und somit täuschend wirken.

3

Die Anfechtung ist wirksam, wenn der Anfechtende nach Entdeckung der Täuschung fristgerecht erklärt; eine wirksame Anfechtung führt zum Wegfall der auf dem Vertrag beruhenden Zahlungsansprüche.

4

Die Feststellung einer arglistigen Täuschung kann durch die Gesamtaufmachung des Angebots, insbesondere durch imperativ erscheinende Aufforderungen oder amtlich wirkende Formulierungen, gestützt werden.

Relevante Normen
§ 611 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 300,00 € abzuwenden, wenn nicht zuvor der Be-klagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gegenstandswert: 810,84 €.

Tatbestand

2

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der XXX nimmt den Beklagten aus einem Vertrag über die Eintragung in das von ihr betriebene sogenannte Online-Branchenbuch im Internet in Anspruch.

3

Die Klägerin sandte dem Beklagten einen sogenannten Eintragungsantrag über den 01.03.02 zu (Bl. 12/12R GA), welche der Beklagte ausgefüllt unter dem 06.03.02 mit Unterschrift zurückfaxte. Auf den Inhalt des Eintragungsantrages und des zurückgesandten Faxes wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

4

Die Klägerin veröffentlichte die Firmendaten des Beklagten in ihrem Internet-Branchenverzeichnis und stellte dem Beklagten die Klagesumme in Rechnung.

5

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Dienstleistungsvertrages gemäss § 611 Abs. 1 BGB.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen wirksamen Dienstleistungsvertrag mit dem Beklagten geschlossen und nimmt Bezug auf eine Vielzahl von Entscheidungen, die Gegenstand des Akteninhaltes sind.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 810,84 € zzgl. 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2002 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie nimmt ebenfalls auf eine Vielzahl von Entscheidungen Bezug und vertritt die Ansicht, dass die Klägerin letztlich wertloses auf den Markt bringe und lediglich beabsichtige, Kleingewerbetreibende wie den Beklagten "hereinzulegen". Das Formular erwecke den Eindruck, dass von der Klägerin erstellte Angebot sei kostenlos, weil es an den anzukreuzenden Kästchen für den Grundeintrag überhaupt keinen Preis enthalte.

12

Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Beklagten zur Sittenwidrigkeit wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 11.09.03, Bl. 30 ff. d.A..

13

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

16

Der Beklagte hat den Vertrag über Firmenbrancheneintragungen zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten.

17

Das Gericht folgte der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.04.02 - 2 U 137/1 -, in der der Senat detailliert und überzeugend darlegt, dass das -ähnliche- ausgesandte Formular den Eindruck erweckt, es bestehe die Möglichkeit eines kostenfreien Grundeintrags in das Internet.

18

Würde die Klägerin seriös vorgehen, wäre es nicht erforderlich, eine derartige Flut von Gerichtsentscheidungen, wie sie der Akte entnommen werden kann, herbeizuführen, weil sie dann - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführt - ganz leicht dem Eindruck der Kostenlosigkeit vorbeugen könnte, indem sie auf dem Eintragungsantrag den Preis für den Grundeintrag in den ersten Zeilen angeben würde, nämlich "jährlich 810,84 €".

19

Statt dessen erweckt sie mit dem Text: "zur Aufnahme in unser bundesdeutsches Firmenbranchenbuch im Internet würde aufgrund des elektronischen Fortschritts deutsche Unternehmen neu verarbeitet", "senden sie den Grundeintrag nach ihrer Vervollständigung unter Beachtung nachfolgender Hinweise unterschrieben und abgestempelt zurück"; eine erforderliche amtliche allgemeine Eintragung liege vor. Der kleiner gedruckte, unter Hinweise, befindliche ist verklausuliert. Dort steht: "der gewünschte Eintragungsantrag zu 58,25 € netto, als Grundeintrag zum Monatsbetrag, (was grammatikalisch und inhaltlich im Deutschen unverständlich ist) wird durch Unterschrift ....... bestellt. Die Kernaussage dieses Satzes, heißt: "Der Eintragungsantrag wird unwiderruflich bestellt". Es heißt aber dabei nicht: "zum Preise von 58,25 € netto monatlich", wie es korrekt Deutsch laut heißen würde, sondern: "zu 58,25 € netto, als Grundeintrag zum Monatsbetrag". Was "ein Grundeintrag zum Monatsbetrag" grammatikalisch bedeutet, bleibt völlig offen.

20

Der gesamte Aufbau des Formulars geht somit dahin, den klipp und klaren Tatbestand der jährlich zu zahlenden 810,00 € zu verschleiern und auch Gewerbetreibende, die nicht mit letzter Sorgfalt bei der Unterzeichnung und Rücksendung von derartigen Schriftstücken vorgehen, als Kunden zu gewinnen, so wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zutreffend ausführt als "Bauernfängerei".

21

Das Gericht sieht die Aufmachung des Formulars derart an, dass die Klägerin als quasi amtliche Stelle imperativ den Beklagten auffordert, nach ihren Vorstellungen vorzugehen ("senden Sie den Grundeintrag ... unterschrieben und abgestempelt zurück").

22

So hat denn auch das Amtsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 27.09.02 - 1 C 2557/02 - zutreffend ausgeführt, dass die Vereinbarung des Preises - das Wort: "Preis" - fällt gar nicht im Zusammenhang mit den 58,25 € netto - für den Grundeintrag wesentlicher Bestandteil des Vertragsangebotes ist und alles fett eingetragene alles andere betrifft, jedoch nicht das Wesentliche, nämlich die Kostenpflichtigkeit der Bestellung. Statt dessen sind die fettgedruckten "unverbindlichen Zusatzangebote", die sogar in der ersten Zeile unterstrichen für den oberflächlichen Betrachter, wie es gerade bei kleineren Geschäftsbetrieben häufig vor kommt, Hinweise, dass hier nichts kostenpflichtiges vereinbart wird.

23

Die Klägerin muss sich fragen lassen, warum sie die 58,25 € netto nicht direkt hinter ihrem Eintragungsantrag nennt, wie es kaufmännisch seriös ist. Zur Überzeugung des Gerichts tut sie das nicht, weil sie genau weiß, dass, wenn dieser Preis in der ersten Zeile hinter Eintragungsantrag auftauchen würde, kaum jemand diesen Eintragungsantrag unterschrieben zurück schicken würde.

24

Die Anfechtungserklärung des Beklagten erfolgte fristgerecht.

25

Die Entscheidungen im Übrigen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.